BGH weist Lehman Klagen ab

Der Bundesgerichtshof hat mittels Urteilen vom 27. September 2011 Az. XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10 die Klagen von zwei Lehman Brother Geschädigten abgewiesen.

Die Kunden hatten jeweils Zertifikate auf Anraten eines Sparkassenmitarbeiters erworben.

Für die beklagte Sparkasse sei zum Zeitpunkt des jeweiligen Beratungsgesprächs ein konkretes Insolvenzrisiko der Lehman Brothers Gesellschaften nicht erkennbar gewesen.

Die Sparkasse sei zur Aufklärung über das bei Zertifikaten vom Anleger zu tragende sog. allgemeine Emittentenrisiko, wonach die Rückzahlung des angelegten Kapitals von der Zahlungsfähigkeit des Emittenten abhängt, verpflichtet gewesen. Dieser Verpflichtung sei sie aber nachgekommen. Es wurde festgestellt, dass die Anleger über das Risiko, bei einer Lehman-Insolvenz die Anlagesummen vollständig zu verlieren, hinreichend belehrt worden seien. In einem solchen Falle bedürfe es keiner zusätzlichen Aufklärung darüber, dass die streitgegenständlichen Zertifikate keinem Einlagensicherungssystem unterfielen, weil einer dahingehenden Information keine eigenständige Bedeutung zukomme.

Eine Aufklärungspflicht über die Gewinnmarge beim Verkauf der Zertifikate bestünde nicht.  Eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfehle, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erziele, wenn für den Kunden offensichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn-)Interessen verfolge. Dabei mache es auch keinen Unterschied, dass die Bank fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts (Festpreisgeschäft) zu einem über dem Einkaufspreis der Bank liegenden Preis veräußert.

Es wurde jedoch betont, dass dies lediglich Einzelfallentscheidungen sind und in anderen Fällen gleichwohl Schadensersatzansprüche bestehen können.

 

Ungeachtet dessen sind die Urteile ein herber Rückschlag für den Anlegerschutz in Deutschland. Aber wie schon erwähnt, muss jeder Fall gesondert betrachtet und die Einzelheiten aufgearbeitet werden.