Beitrag Freie Presse November 2007
Internet-Marktplatz mit Tücken
Kaum ein Verkaufsmarkt expandiert so stark wie das Internet. Mit den neuen Märkten entstehen aber auch neue Probleme. Die rechtliche Gestaltung des Markplatzes Internet ist zum Teil schwierig und es müssen bestimmte Besonderheiten beachtet werden. Bietet zum Beispiel ein gewerblicher Verkäufer Produkte über das Internet an, so handelt es sich hierbei um Fernabsatzverträge. Dabei sind viele Anbieter als gewerbliche Anbieter einzustufen und wissen dies nicht einmal. Gemäß der Rechtsprechung setzt eine gewerbliche Tätigkeit ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist. Dies hat zur Folge, daß auch der vermeintlich private Anbieter Unternehmer sein kann, soweit dieser entsprechend umfangreich Waren anbietet. Im Rahmen von Fernabsatzverträgen muß der Unternehmer jedoch umfangreiche Informations- und Belehrungspflichten erfüllen. So muß z.B. eine ladungsfähige Anschrift angegeben werden. Weiterhin muß über das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts und dessen Folgen belehrt werden. Exemplarisch sei hier die Besonderheit angeführt, daß z.B. die Widerrufsfrist bei Verträgen, die über die Internetplattform eBay geschlossen werden, nicht die gesetzliche Regelfrist von 2 Wochen, sondern eine Monatsfrist gilt. Zu den Anforderungen an Informations- und Belehrungspflichten hat sich eine kaum mehr überschaubare Rechtsprechung entwickelt. Dabei beurteilen die Gerichte bestimmte Sachverhalte unterschiedlich. Es ist anerkannt, daß die Verletzung dieser Belehrungs- und Informationspflichten eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellt. Erfüllt ein Unternehmer diese nicht oder nicht richtig, droht ihm eine Abmahnung eines Mitbewerbers. Eine solche Abmahnung kann schnell teuer werden. Denn ist diese berechtigt, müssen neben der Erklärung in Zukunft falsche Angaben zu unterlassen, regelmäßig auch die Anwaltskosten des Abmahnenden erstattet werden. Diese können sich im Einzelfall leicht auf 1000,00 € oder mehr belaufen. Diese Gefahr kann letztlich nur durch Verwendung einer korrekten Widerrufsbelehrung und von allgemeinen Geschäftsbedingungen, die alle erforderlichen Informationen enthalten, gebannt werden. RA Sascha Wolf












