Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte am 11.03.2009 darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei der Internet-Auktionsplattform eBay dafür haftet, dass andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen.
Der Beklagte war bei eBay als Mitglied angemeldet. Es wurde unter seinem Account eine Ware unter Verwendung des Begriffs „Cartier“ angeboten.
Die Kläger haben hier eine Verletzung ihrer Marke "Cartier" und eine Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen und den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, für das Angebot sei er nicht verantwortlich, weil seine Ehefrau sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf benutzt habe.
Die Vorinstanzen hatten die Klage –ohne Prüfung, ob tatsächlich eine Verletzung der Rechte der Kläger vorliegen- die Klage abgewiesen, weil der Beklagte, der von den Aktivitäten seiner Ehefrau keine Kenntnis gehabt habe, für etwaige Rechtsverletzungen nicht verantwortlich sei.
Der Bundesgerichtshof sah die Sache hier anders. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes zwar nicht für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen als Mittäter oder Teilnehmer.
Jedoch hafte der Beklagte eventuell als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Zugangsdaten des Mitgliedskontos erlangte.
Sofern ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte (Urteil vom 11. März 2009, Az: I ZR 114/06). Der Zurechnungsgrund für diese Haftung bestehe aufgrund der vom Inhabers eines Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr der Unsicherheit, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay Waren anbietet und im Falle einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne. RA Sascha Wolf












