Artikel veröffentlicht in Freie Presse im August 2008
Seit geraumer Zeit spielen die europarechtlichen Fragen insbesondere auch im deutschen Verbraucherschutz eine erhebliche Rolle.
Insbesondere die Regelungen zu den in Deutschland geltenden Bestimmungen zum sog. Haustürwiderruf von Verträgen und finden ihre Grundlage in europäischen Richtlinien. Aus diesem Grund haben in der Vergangenheit des öfteren diese deutschen Bestimmungen dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt und entscheiden lassen, ob diese Regelungen im Einzelnen mit den europäischen Richtlinien vereinbar sind. Wenn dies nämlich nicht der Fall ist, können die nationalen Vorschriften wegen Verstoß gegen Europarecht nicht zur Anwendung kommen.
Bei den sog. Haustürgeschäften galt bis zum Jahre 2001 das Haustürwiderrufsgesetz (HWiG). Dieses regelte die Widerrufsmöglichkeit von Verträgen. Wenn nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurde, begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Allerdings erfuhr diese Regelung eine Einschränkung, wenn der Leistungsaustausch aus dem Vertrag bereits abgeschlossen ist. Dann konnte der Widerruf nur noch einen Monat nach vollständigem Leistungsaustausch erfolgen, § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG a.F.. Diese Frage, ob ein Widerruf noch möglich ist, spielt oft im Kapitalanlagenrecht eine Rolle, nämlich, ob gegenüber einer Bank, welche eine Kapitalanlage finanziert hat, die ihrerseits keine korrekte Widerrufsbelehrung verwendet hat, noch Rechte geltend gemacht werden können. Dies wird vor allem dann interessant, wenn der Kunde das Darlehen bereits getilgt und alle sonstigen Pflichten gegenüber der Bank erfüllt hat, also ein vollständiger Leistungsaustausch stattgefunden hat. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte Zweifel an der Wirksamkeit dieser Regelung und wollte geklärt wissen, ob diese Regelung, daß nach vollständigem Leistungsaustausch nach einem Monat das Widerrufsrecht erlischt, mit dem Europäischen Verbraucherschutzrecht vereinbar ist. Deshalb legte es im Oktober 2006 diese Frage dem höchsten europäischen Gericht, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.
Dieser hat klargestellt, dass die deutsche Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG a.F. mit europäischem Recht vereinbar ist. Der EuGH führt in seinem Urteil vom aus, dass die deutsche Regelung sogar weiter gehe als die europäische Richtlinie. Diese sehe ein Widerrufsrecht nur solange vor, solange noch Leistungsbeziehungen bestehen, also z.B. das Darlehen noch nicht zurück gezahlt ist. Sobald dies der Fall, erlösche auch das Widerrufsrecht. Die Gewährung einer einmonatigen Frist nach beiderseitigem Leistungsaustausch sei daher richtlinienkonform. Die Vorschrift des HWiG gelten zwar nur für sog. Altverträge, welche vor dem 30.09.2000 abgeschlossen wurden. Jedoch könnte für viele Anleger, die eine Kapitalanlage mittels eines Darlehens finanziert haben und dieses noch nicht vollständig zurück geführt haben, Eile geboten sein, wenn die Tilgung unmittelbar bevorsteht.RA Sascha Wolf











