Das Bundeskabinett beschloss am 18.02.2009 einen Gesetzentwurf, der Bankkunden stärker als bisher vor schlechter Beratung schützen soll
Jedes Beratungsgespräch soll danach dokumentiert werden und entgegen der üblichen Praxis müssen dem Anleger entsprechende Unterlagen ausgehändigt werden. Das Protokoll soll dann insbesondere Anlass , Dauer der Beratung, die persönliche Situation und die wesentlichen Anliegen des Kunden enthalten. Auch sollen die erteilten Empfehlungen und die hierfür maßgeblichen Gründe aufgeführt werden. Sollte das Protokoll lückenhaft oder in sich unschlüssig sein, etwa weil der Kunde eine sichere Anlage wollte, die Bank aber eine riskante Geldanlage empfohlen hat. In diesem Fall soll dann eine Beweislastumkehr stattfinden, d.h nicht der Kunde muß die Falschberatung beweisen, sondern die Bank müsste dann beweisen, dass sie ordnungsgemäß beraten hat. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater wegen Falschberatung bei Wertpapieranlagen soll von 3 Jahren ab Vertragsschluß (Dabei spielt die Kenntnis von der Falschberatung derzeit keine Rolle) auf die reguläre Verjährungsfrist von maximal 10 Jahren oder 3 Jahren ab Kenntniserlangung von der Falschberatung verlängert werden. Die Verjährung soll also erst ab Kenntnis des Anlegers beginnen. Dies würde einen erheblichen Schritt in Richtung Anlegerschutz bedeuten. Als Folge der Finanzkrise soll auch das Schuldverschreibungsgesetz angepaßt werden. Dieses sehr alte Gesetz (1899) sei nicht mehr zeitgemäß. Die Märkte seien international geworden, so dass dieses Gesetz internationalen Bedingungen angepaßt werden müsse. Hierbei sollen international übliche Klauseln über Mehrheitsentscheidungen von Gläubigern in einer Gläubigerversammlung eingeführt werden, geregelt werden, wer stimmberechtigt ist, eingeführt werden, dass ein Vertreter der Gläubiger gewählt werden kann und Verfahrensregeln eingeführt werden, wie die Versammlung stattzufinden hat. So soll der Schutz der Gläubiger erhöht werden. Ebenso soll ein Transparenzgebot hinsichtlich der in der Schuldverschreibung versprochenen Leistung eingeführt werden, um den Anlegern, welche oft die komplexen Anlageformen nicht verstünden, zu helfen, Risiken besser einschätzen zu können.
In diesem Zuge wird von Verbraucherverbänden noch gefordert, eine generelle Beweislastumkehr zu Lasten der Banken einzuführen. Die Bank müsste dann also beweisen, dass sie ordnungsgemäß beraten hat und nicht der Anleger, dass er falsch beraten wurde. Dies sei notwendig, da eine aktuelle Studie des Verbraucherministeriums davon ausgeht, dass jährlich den Anlegern ein Schaden von ca. 30 Milliarden Euro durch Falschberatung entstünde. Sollte sich eine solche Beweislastumkehr tatsächlich eingeführt werden, dürfte das gesamte Haftungssystem revolutioniert werden.
Im Zuge dieser Initiative wurde ebenfalls am 18.02.2009 auch ein Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Einlagensicherung vom Bundeskabinett verabschiedet. Das Gesetz soll bereits am 30.06.2009 in Kraft treten. Wesentliche Punkte sind die Erhöhung der Mindestsicherung vom 31.12.2010 an von bisher 20.000 € auf 100.000 € angehoben werden soll und die verbesserte Regelungen zur Früherkennung von Risiken und der Schadensprävention. Um die Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls besser abschätzen zu können, sollen die Entschädigungseinrichtungen verpflichtet werden, bei den ihnen zugeordneten Instituten regelmäßig Prüfungen durchzuführen. Zur Regulierung des Institutverhaltens sollen künftig risikoorientiert Einzahlungen in den Entschädigungsfond festgelegt werden. Dies dürfte erhebliche Auswirkungen auf das Anlage- und insbesondere auch Angebotsverhalten der Institute haben. Zudem soll der Kreis der an den Fond angeschlossenen Mitglieder auch auf sonstige Kapitalanlagegesellschaften erweitert werden. Dies stellt, z.B. auch angesichts des Finanzskandals um die Göttinger Gruppe und des erheblichen Schadens, den die Anleger hier erlitten haben, zumindest in Zukunft eine erhebliche Verbesserung des Schutzes von Anlegern dar.RA Sascha Wolf











