Mit einem Paukenschlag vergleichbar hat der Bundesgerichtshof am 12.05.2009, Az: XI ZR 586/07 über die Rechtsfragen der verdeckt geflossenen Rückvergütungen an eine Bank aus Ausgabeaufschlägen (sog. Kickbacks), die von den Kunden an eine Kapitalanlagegesellschaft zu zahlen waren, entschieden. Diese Rückvergütungen fließen an die Bank als Provision für die Vermittlung zurück. Der Kunde soll durch die Aufklärung über die Rückvergütung in die Lage versetzt werden, sich ein Bild über die Qualität des Produktes einerseits und das Eigeninteresse des Vermittlers an der Vermittlung der Anlage andererseits zu machen. Wird nicht über solche Rückvergütungen aufgeklärt, zieht dies einen Schadensersatzanspruch nach sich.
Bereits am 19. Dezember 2006 hatte der BGH geurteilt, dass die beklagte Bank durch ein Verschweigen der Rückvergütungen den mit ihrem Kunden zustande gekommenen Beratungsvertrag verletzt hat. Bei der Verjährung derartiger Ansprüche geht es stets um die Frage geht, ob ein vorsätzliches oder fahrlässiger Handeln zugrunde liegt. Denn liegt ein vorsätzliches Handeln vor, richtet sich die Verjährung nicht nach der starren Dreijahresfrist des § 37a Wertpapierhandelsgesetz. Liegt vorsätzliches Handeln vor, verjährt der Anspruch nach der regelmäßigen Verjährung, also beginnt die Verjährung erst mit Kenntnis des Anlegers vom Schaden und der Pflichtverletzung, nicht bereits mit Abschluß der Anlage.
Da der BGH das vorsätzliche Handeln des Verschweigens der Rückvergütung nicht selbst feststellen konnte hatte dieser das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Vorsatz wurde dann vom Berufungsgericht verneint, da der Kläger den Vorsatz des Bankmitarbeiters nicht dargelegt habe.
Dieses Urteil hob der BGH nun wieder –unter Ansatz einer für Anleger als bahnbrechend zu bezeichnenden Begründung- auf.
Das Berufungsgericht habe verkannt, dass die beklagte Bank die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen einer vorsätzlichen Falschberatung trägt. Nach § 282 BGB aF (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nF) muss der Schuldner beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Das Vertretenmüssen umfaßt dabei Vorsatz und Fahrlässigkeit gleichermaßen. Eine Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit im Rahmen des Entlastungsbeweises ist nicht möglich.
Steht –wie im vorliegenden Fall- fest, dass die beklagte Bank ihre Anlageberater nicht angehalten habe, über die Rückvergütungen aufzuklären, könnte diese sich nur noch auf einen Rechtsirrtum (also über die Rückvergütung nicht aufklären zu müssen) berufen. Wer sich aber auf einen Rechtsirrtum beruft, muss diesen darlegen und beweisen. Der Entlastungsbeweis und die Darlegung eines beachtlichen Rechtsirrtums dürfte in der Praxis kaum zu führen sein.
Steht also eine Aufklärungspflichtverletzung fest, gibt es für den Anleger die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens. Dies bedeutet letztlich im Klartext, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger eine Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, mithin also auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Anlage getätigt hätte. Diese Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen. Diese Rechtsprechung kann erhebliche Auswirkungen für geschädigte Anleger, die etwa bei der Vermittlung von (Lehman-)Zertifikaten, Zertifikaten anderer Emittenten oder auch Fondsanteilen nicht korrekt aufgeklärt wurden und hier einen Verlust erlitten haben. RA Sascha Wolf










