Schadensersatz für Lehmann Geschädigte
Das Landgericht Hamburg hat nach einem derzeit nicht veröffentlichtem Urteil vom 23.06.2009; Az: 310 O 4/09 einem Käufer von Zertifikaten der insolventen US- Investmentbank Lehman Brothers Schadensersatz zugesprochen.
Die Hanseatische Sparkasse hatte einem Anleger im Jahre 2006 Zertifikate im Wert von 10.000,00 € verkauft. Diese habe den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass die von ihm gekauften Lehmann-Anleihen nicht dem deutschen Einlagensicherungsfonds unterlagen.
Außerdem sei verschwiegen worden, dass die Bank ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse hatte, da diese eine größere Menge an Lehman-Zertifikaten aufgekauft hatte, um diese gewinnbringend den Kunden zu verkaufen. Im Falle des Nichtverkaufes hätte die Sparkasse die Zertifikate mit Verlust an die Lehman Brothers zugeben müssen. Dies begründe eine besondere Interessenlage, so dass sich eine Aufklärungspflicht ergibt. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu den verdeckten Rückvergütungen, den sog. Kick-Backs (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2009, Az: XI ZR 586/07) bestehe eine identische Interessenlage. In beiden Fallkonstellationen gehe es darum, dass dem um Beratung nachsuchenden Bankkunden ein wirtschaftliches Eigeninteresse der Bank nicht verschwiegen werden dürfe, weshalb über die Rückvergütungen bzw. Gewinnmarge aufzuklären sei.
Das Verfahren stand bis dahin auf der Kippe, da der Richter bezweifelte, dass der Anleger bei vollständiger Aufklärung tatsächlich auf den Kauf des Zertifikates verzichtet hätte. Unter Verweis auf das o.g. neue Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2009, Az: XI ZR 586/07, entschied er jedoch, dass die Nachweispflicht, dass das Zertifikat trotzdem gekauft worden wäre, bei der Bank läge. Für den Kläger liege die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens vor. Danach müsse die Bank immer dann, wenn – wie vorliegend – eine Aufklärungspflichtverletzung feststeht, beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte. Dies konnte die Bank vorliegend nicht.
Zwar handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Angesichts der geschätzten 30 000 bis 50 000 geschädigten Lehman Anlegern dürfte das Urteil gleichwohl ein Signal in die richtige Richtung sein. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.RA Sascha Wolf











