Home Veröffentlichungen Kapitalanlagenrecht Bank wird zur Rückabwicklung von finanzierter Falkbeteiligung verurteilt

Bank wird zur Rückabwicklung von finanzierter Falkbeteiligung verurteilt

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 28.05.2009 - Az: 14 U 60/08 die Oldenburgische Landesbank AG dazu verurteilt, an den einen Kreditnehmer die Darlehenszinsen und die auf das Darlehen geleisteten Tilgungsbeträge abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen.

Der Kläger hatte sich am Falkfond 73 beteiligt und zur Finanzierung ein Darlehen bei der vorgenannten Bank aufgenommen. Der Vermittler der Beteiligung vermittelte auch das Darlehen. Mit der finanzierenden Bank habe der Vermittler im regen Kontakt gestanden und eine Vielzahl von Darlehensanfragen zur Finanzierung an diese gerichtet. Sowohl der Beteiligungsantrag als auch kurze Zeit später der Darlehensvertrag wurde in der Wohnung des Klägers unterschrieben.

Das Gericht nahm das Vorliegen einer Haustürsituation an. Aus diesem Grund war der Kläger zum Widerruf des Darlehensvertrages nach Haustürwiderrufsgesetz berechtigt. Die Widerrufsbelehrung war fehlerhaft, da diese nach damals geltendem Recht nicht erlaubte Zusätze enthielt. Dies hat zur Folge, dass der Widerruf auch nach sehr langer Zeit erklärt werden kann, da die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung nie zu laufen beginnt.

Der Vermittler die Beteiligung und die Finanzierung vermittelt hatte, nahm das Gericht ein verbundenes Geschäfts an. Dies bedeutet, dass der Darlehensvertrag und das finanzierte Geschäft das gleiche Schicksal teilen. Wird also das finanzierte Geschäfts (Beteiligungsabschluß) widerrufen, ist auch der Darlehensvertrag rückabzuwickeln. Beim Widerruf des Darlehensvertrages muss der Darlehensnehmer grundsätzlich die Darlehensvaluta nebst marktüblicher Verzinsung zurück zahlen. Dies ist beim Vorliegen eines verbundenen Geschäfts nicht so. Hier braucht der Anleger lediglich die der Bank die Beteiligung anbieten und erhält die geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen zurück. Von den zukünftigen Darlehensverbindlichkeiten wird er zudem frei gestellt. Es muss im Einzelfall immer geprüft werden, ob diese für den Anleger günstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Kurz notiert:

Am 10.07.09 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Stärkung der Anlegerrechte zugestimmt. Damit steht dem baldigen Inkrafttreten des Gesetzes quasi nichts mehr im Wege.

Darin ist vor allem enthalten, daß die kurze Verjährung von 3 Jahren bei Wertpapieranlagen nicht mehr kenntnisunabhängig vom Vertragsschluß an zu laufen beginnt, sondern erst dann, wenn der Anleger Kenntnis von der Fehlberatung erlangt. Maximal gilt dann eine kenntnisunabhängige 10 Jahresfrist ab Vertragsschluß. Dies gilt insbesondere auch für Anlagen in sog. Zertifikaten (u.a. Lehman Brothers, Citibank etc.).

Nach dem Gesetz müssen Banken die Beratungen protokollieren und dem Anleger ein Exemplar dieses Protokolls grundsätzlich noch vor Vertragsschluß aushändigen, da der Anleger so prüfen könne, ob die Beratung richtig wiedergeben sei und er könne vom Geschäft dann noch Abstand nehmen. Hier müssen die Kundenwünsche, die Empfehlungen des Beraters und die Gründe der Empfehlung aufgenommen werden. Im Falle einer telefonischen Beratung ist das Protokoll sofort zu übersenden. Dem Kunden wird ein einwöchiges Rücktrittsrecht eingeräumt, welches es nutzen kann wenn das Protokoll unrichtig oder unvollständig ist. Auf diesem Protokoll könne sich der Anleger dann im Falle eines Prozesses berufen. Wenn dieses fehlerhaft sei, müsse dann die Bank beweisen, dass sie richtig beraten habe.

 


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