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Erstattung Flugpreis bei Verspätung

David gegen Goliath-Kostenerstattung bei Verspätung von Flügen

 

Wer reist kennt es: Der Flug verspätet sich oder fällt gar aus. In der Vergangenheit konnte der Flugreisende oft nur gute Miene zu bösen Spiel machen. Der Flug war bezahlt, an eine Rückerstattung nicht zu denken. Damit soll nun Schluß sein.

Am 11.02.2004 verabschiedete das Europäische Parlament eine Verordnung (EG Nr. 261/04), welche Fluggästen pauschale Entschädigungen zuspricht, wenn sich Flüge verspäten.

Die Richtlinie gilt in jedem Mitgliedsland unmittelbar und ist seit dem 17.02.2004 in Kraft. Sie gilt für alle Flüge aus Mitgliedsstaaten und alle Flüge in Mitgliedsstaaten, soweit die Fluggesellschaft ein einem solchen ihren Sitz hat.

Die Entschädigung greift sowohl im Falle der Annullierung von Flügen, als auch bei Verspätung und der Beförderungsverweigerung (Stichwort: Überbuchung).

Voraussetzung ist, daß der Fluggast die Reise hätte antreten können, d.h. sich rechtzeitig am Flughafen befunden haben muß.

Die Leistungen reichen von einem Ausgleichsanspruch über einen Anspruch auf anderweitige Beförderung, einem Erstattungsanspruch der Flugscheinkosten bis hin zu Betreuungsleistungen (Hotelkosten) und Übernahme von Telekommunikationskosten.

Bei einer Nichtbeförderung und einer Annullierung hat der Reisende einen Ausgleichanspruch in Höhe von 250 €, wenn die Wegstrecke 1500 km oder weniger sein sollte, 400 € bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1500 km und außergemeinschaftlichen Flügen von 1500-3500 km und 600 € bei allen anderen Flügen (Langstreckenflüge). Zusätzlich muß der Flugticketpreis ersetzt werden oder wahlweise für den Reisenden eine anderweitige Beförderung angeboten werden. Überdies müssen Verpflegung und –falls der andere Flug erst am nächsten Tag stattfindet- Übernachtung und Beförderung übernommen werden. Im Falle einer Verspätung erhält der Fluggast keine Ausgleichszahlung. Wenn sich der Flug um 2 Stunden, bei Flügen bis 1500 km, oder um 3 Stunden, bei Flügen zwischen 1500-3500 km oder allen innergemeinschaftlichen Flügen über 1500 km, oder um 4 Stunden bei allen anderen Flügen verspätet, muß die Fluggesellschaft Verpflegung anbieten und 2 Telefonate übernehmen. In dem Fall, daß sich die voraussichtliche Abflugzeit auf den nächsten Tag verschiebt, müssen Übernachtungskosten übernommen werden. Soweit die Verspätung dabei über 5 Stunden beträgt, kann der Fluggast den Ticketpreis zurückerhalten.

Die vorstehenden Ansprüche lassen weitergehende Schadensersatzansprüche unberührt. Lediglich die erwähnte Ausgleichszahlung kann angerechnet werden. Mit dieser Richtlinie wurde ein begrüßenswerter Schritt in Richtung Verbraucherschutz getan. (RAe Weigert & Wolf, RA Sascha Wolf)

 

 


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