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Arbeitsrecht-Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig!

Beitrag Handwerkszeitung März 2006


Arbeitsrecht

Gerade auf dem Gebiet des Arbeitsrechts ist der Beratungsbedarf, insbesondere im Hinblick auf die derzeitig teilweise vorhandenen wirtschaftlichen Engpässe, für mittelständische Unternehmen erfahrungsgemäß groß. Nachfolgend möchten wir daher ein paar wenige relevante Informationen zusammenstellen.

Selbstständige GmbH-Geschäftsführer eventuell rentenversicherungspflichtig!

Auch als selbstständig anzusehende GmbH-Geschäftsführer können nach einem neueren Urteil des Bundessozialgerichts (Az: B 12 RA 1/04 R) der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. Grundsätzlich ist der Geschäftsführer einer GmbH abhängig beschäftigt und deshalb in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Eine abhängige Beschäftigung ist jedoch nach der Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn wegen einer gleichzeitig bestehenden Gesellschafterstellung die Willensbildung der GmbH vom Geschäftführer bestimmt wird. In diesem Fall gilt der Geschäftsführer in der Sozialversicherung als selbstständig tätig. In der Rentenversicherung hat der Gesetzgeber auch für bestimmte Selbstständige, welche nur für einen Auftraggeber tätig sind und keine Arbeitnehmer beschäftigen, eine Beitragspflicht statuiert (sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige).

Das Bundessozialgericht hat nunmehr in dem o.g. Urteil entschieden, dass die Versicherungspflicht sich auch auf selbstständige GmbH-Geschäftsführer Anwendung findet. Entscheidend ist dabei allein, ob der Geschäftsführer selbst die genannten Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt, also die GmbH sein einziger Auftraggeber ist. Auf die Verhältnisse in der GmbH, mithin die Frage, ob diese ihrerseits mehrere Auftraggeber hat oder ob diese versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, kommt es nicht an. Eine Zurechnung der Verhältnisse der GmbH auf die natürliche Person sei nicht möglich.

Dem entschiedenen Fall lag zugrunde, dass der Geschäftsführer einer Ein-Mann GmbH beitragspflichtig sein sollte, da die GmbH, derer alleinige Gesellschafter er war, sein einziger Auftraggeber sei. Nur der GmbH komme das Ergebnis seiner selbstständigen Tätigkeit, welches er ohne eigene Arbeitnehmer als deren Erfüllungsgehilfe erbringe, dauerhaft zu Gute.

Die Entscheidung bezieht sich allein auf die gesetzliche Rentenversicherung und hat keine Auswirkungen auf die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

 

Neues zur Sonn- und Feiertagsarbeit

Das Bundesarbeitsgerichts vertrat im Urteil vom 11.01.2006, Az: 5 AZR 97/05 die Auffassung, dass Arbeitnehmer, welche an Sonn- und Feiertagen arbeiten, keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt haben. Ein solcher Anspruch folge auch nicht aus § 11 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Die in diesem enthaltene Verweisung auf § 6 Absatz 5 ArbZG, sei eine Rechtsgrundverweisung, d.h. es müssen alle tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Absatz 5 ArbZG vorliegen. Schlussendlich bedeutet dies, dass nur der Arbeitnehmer, welche an Sonn- und Feiertag Nachtarbeit leistet, einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt verlangen kann. Für alle anderen Arbeiten an Sonn- und Feiertagen hat der Arbeitnehmer lediglich einen gesetzlichen Anspruch auf einen Ersatzruhetag gemäß § 11 Absatz 3 ArbZG. Diese Entscheidung hat durchaus weitgreifende Folgen. Es muß jedoch stets beachtet werden, dass sich aus Tarifverträgen andere Vereinbarungen bezüglich der Vergütung von Sonn- und Feiertagsarbeit ergeben können.

Kurze News aus der Rechtsprechung

Ein vom Arbeitnehmer auf dem Original unterzeichneter, aber lediglich per Fax zurückgesandter Aufhebungsvertrag genügt nicht der Schriftform des § 623 BGB. Liegen daneben auch keine eigenhändigen Unterschriften der Parteien auf der jeweils für die anderen Partei bestimmten Urkunde vor, so ist der Aufhebungsvertrag nichtig. Die Schriftform ist deshalb nicht gewahrt, da ein Telefax nicht dem schriftlichen Original entspricht und es fehlt an der eigenhändigen Unterschrift auf dem jeweils für die andere Partei bestimmten Vertragsexemplar. Die spätere Berufung des Arbeitnehmers auf den Formmangel ist nur in Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich (LAG Düsseldorf vom 29.11.2005 - 16 Sa 1030/05).

Ein Arbeitnehmer muss sich um die Einhaltung der Klagefrist von 3-Wochen bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes selbst sorgen. Der fehlende Hinweis auf die Klagefrist seitens des Arbeitgebers ist unschädlich für das Erfordernis der Einhaltung der 3-Wochen-Frist, da es alleinige Sache des Arbeitsnehmer sei, sich über seine Rechte zu erkundigen (LAG Rheinland Pfalz, 10 Ta 245/05 vom 17.10.2005)

Rechtsanwalt Sascha Wolf, Chemnitz, 0371/3354847

 


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