Beitrag Blick 2005
Unternehmensbeteiligungen: sichere Altersvorsorge oder Schuldenfalle?
Gerade in den letzen 10 bis 12 Jahren expandierte der Kapitalmarkt im Hinblick auf neue Anlageformen insbesondere in den neuen Bundesländern sehr stark. Besonders verbreitet waren dabei die für „todsicher“ erklärten Unternehmensbeteiligungen. Diese wurden in „Nachwendezeiten“ verstärkt zur Alters“vorsorge“ vertrieben. Dabei wurde neben der Sicherheit, welche oft mit der eines Sparbuches verglichen wurde, auch die Rentabilität der Anlageform angepriesen. Über die Risiken und rechtliche Ausgestaltung der Anlageformen, wurde nur selten umfangreich informiert. Das Wesen von Unternehmensbeteiligungen, wie z.B. die atypisch stillen Beteiligungen der Göttinger Gruppe, der Real Direkt AG, der Frankonia AG oder der Südwest Finanz AG wurde oftmals nicht einmal in Ansätzen erläutert. Da es sich um Unternehmensbeteiligungen handelt, ist oftmals, gesellschaftsvertraglich fixiert, ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals, oder sogar eine darüber hinaus gehende Nachschußpflicht möglich, wenn sich die Gesellschaft nicht entsprechend den positiven Erwartungen entwickelt. Ebenso wurde leider allzuoft mit potentiellen Steuervorteilen geworben, welche letzen Endes mangels Anerkennung der Finanzbehörden nicht realisiert werden konnten. Bislang war eine Wiedererlangung, trotz der oft gravierenden Aufklärungsdefizite, der eingezahlten Gelder nahezu ausgeschlossen, da die Gerichte die sog. Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft angewandt haben. Dies bedeutet, daß auch eine „fehlerhaft“ (z.B. durch Täuschung) zustande gekommene Gesellschaft nicht derart rückabgewickelt werden kann, daß alle eingezahlten Gelder zurückfließen, sondern es muß ein Auseinandersetzungswert zum jeweiligen Beendigungszeitpunkt ermittelt werden. Dieser stellt meist nur einen Bruchteil der eingezahlten Gelder dar. Eben diese Rechtsprechung hat der BGH mit Urteil vom 19.07.2004 aufgegeben und bei atypisch stillen Beteiligungen eine Rückzahlung der eingezahlten Gelder über Schadensersatzansprüche möglich gemacht. Das OLG Braunschweig, welches örtlich zuständig für die Göttinger Gruppe „Securenta“ ist, hat sich ebenfalls dieser Rechtsprechung angeschlossen und mit Urteil vom 08.09.2004 die Anlagegesellschaft zum vollen Schadensersatz verurteilt. Diese Rechtsprechung wurde durch den Bundesgerichtshof am 29.11.2004 bestätigt. Im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit der Ansprüche muß eine Prüfung im Einzelfall erfolgen, ob eventuell Verjährungsprobleme bestehen. Grundsätzlich gilt jedoch, daß durch die nunmehr erfreuliche Wendung in der Rechtsprechung, die Position der Anleger erheblich gestärkt ist. Positive Tendenzen gibt es auch durch neuere Urteile des BGH im Hinblick auf finanzierte Anlagegeschäfte, wie etwa bei sog. geschlossenen Immobilienfonds (z.B. WGS, Falk, Wohnwertfonds, Sachwertfonds, etc.).
Brandaktuell:
1. Es gibt neue Urteile des BGH vom 21.03.2005 in welchem dieser die Göttinger Gruppe zum Schadensersatz verurteilt.
2. Die Geschädigten von PHOENIX können auf Entschädigung hoffen.
Rechtsanwalt Sascha Wolf (RAe Weigert & Wolf, Chemnitz, Oelsnitz)
