BGH weist Lehman Klagen ab
Der Bundesgerichtshof hat mittels Urteilen vom 27. September 2011 Az. XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10 die Klagen von zwei Lehman Brother Geschädigten abgewiesen.
Die Kunden hatten jeweils Zertifikate auf Anraten eines Sparkassenmitarbeiters erworben.
Für die beklagte Sparkasse sei zum Zeitpunkt des jeweiligen Beratungsgesprächs ein konkretes Insolvenzrisiko der Lehman Brothers Gesellschaften nicht erkennbar gewesen.
Die Sparkasse sei zur Aufklärung über das bei Zertifikaten vom Anleger zu tragende sog. allgemeine Emittentenrisiko, wonach die Rückzahlung des angelegten Kapitals von der Zahlungsfähigkeit des Emittenten abhängt, verpflichtet gewesen. Dieser Verpflichtung sei sie aber nachgekommen. Es wurde festgestellt, dass die Anleger über das Risiko, bei einer Lehman-Insolvenz die Anlagesummen vollständig zu verlieren, hinreichend belehrt worden seien. In einem solchen Falle bedürfe es keiner zusätzlichen Aufklärung darüber, dass die streitgegenständlichen Zertifikate keinem Einlagensicherungssystem unterfielen, weil einer dahingehenden Information keine eigenständige Bedeutung zukomme.
Eine Aufklärungspflicht über die Gewinnmarge beim Verkauf der Zertifikate bestünde nicht. Eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfehle, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erziele, wenn für den Kunden offensichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn-)Interessen verfolge. Dabei mache es auch keinen Unterschied, dass die Bank fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts (Festpreisgeschäft) zu einem über dem Einkaufspreis der Bank liegenden Preis veräußert.
Es wurde jedoch betont, dass dies lediglich Einzelfallentscheidungen sind und in anderen Fällen gleichwohl Schadensersatzansprüche bestehen können.
Ungeachtet dessen sind die Urteile ein herber Rückschlag für den Anlegerschutz in Deutschland. Aber wie schon erwähnt, muss jeder Fall gesondert betrachtet und die Einzelheiten aufgearbeitet werden.
BGH urteilt zur Beratung bei Zinswetten (swaps)
Der Bundesgerichtshof hat am 22.03.11 (Az: XI ZR 33/10) entschieden, dass eine Bank Schadensatz zahlen muss, weil weil sie den betroffenen Unternehmer nicht ausreichend über die immensen Risiken eines hochspekulativen Zinswettengeschäfts, sog. „Swap“ aufgeklärt hatte.
Durch den Bankberater wurde dem Kunden ein Zinssatz-Swap-Vertrages (CMS Spread Ladder Swap-Vertrag) vermittelt.
Dabei geht es im Prinzip darum, dass der Kunde auf die Differenz einer Zinskurve mit kurzer Laufzeit von 2 Jahren gegenüber einer Zinskurve mit der Laufzeit von 10 Jahren wettet. Durch eine geschickte Ausgestaltung des Geschäftes kalkulierte die Bank von vornherein einen im Produkt angelegten Nachteil zu Lasten des Kunden ein. Während die Bank einen festen Zinssatz von 3% p.a. zu zahlen hatte, sollte der Unternehmer einen variablen Zinssatz zahlen, der über die Laufzeit gerade dann, wenn sich die Differenz zwischen den beiden o.g. Zinskurven starkt verringert, zu einer theoretisch enormen Zahlungslast zu Lasten des Kunden führen kann.Die zu zahlenden Zinsen sollten verrechnet werden, so dass nur derjenige, der einen höhreren Zins zu zahlen hat, dem anderen Geld schuldet.
Der BGH bemängelte, dass die Bank nicht darüber aufgeklärt hatte, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von der Bank ein sog. negativer Marktwert von 4% der Beteiligungssumme (80.000,00 €) einkalkuliert wurde. Dieser negative Marktwert ist Ausdruck darüber, dass der Markt bei Vertragsschluss des Verlustrisiko des Kunden deutlich höher sieht, als das der Bank bzw. die Gewinnmöglichkeit der Bank höher sieht. Es wurde also bemängelt, dass bei der Zinswette der Gewinn der Bank der spiegelbildliche Verlust des Kunden sei. Für die Bank als Partnerin der Zinswette erweist sich der „Tausch“ (engl. swap) der Zinszahlungen nur dann als günstig, wenn ihre Prognose zur Entwicklung der Zinsdifferenz gerade nicht eintritt und der Kunde Verlust erleidet. Jedoch ist ein Berater gerade verpflichtet, die Interessen des Kunden zu wahren.
Die Bank hatte zwar darauf hingewiesen, dass das Risiko „theoretisch unbegrenzt“ sein könne. Die Richter meinten jedoch, dass vorliegend das Risiko jedoch „keinesfalls hypothetisch, sondern real und ruinös“ sein kann. Dies gelte um so mehr, da die Bank ihr Risiko schon dadurch begrenzt hat, weil der vom Kunden zu zahlende Zins wegen der vertraglichen Ausgestaltung nicht negativ sein könne und somit für die Bank kein höherer Zinssatz als die festen 3 % entstehen kann, wo hingegen der vom Kunde zu zahlende variable Zins in erhebliche Höhen steigen kann.
Das Anlagegeschäfts war bewusst zu Lasten des Anlegers gestaltet.
Die Leitsätze lauten:
a)Eine Bank muss bei der Anlageberatung vor der Abgabe einer Empfehlung die Risikobereitschaft des Anlegers erfragen, es sei denn, diese ist ihr aus einer langjährigen Geschäftsbeziehung oder dem bisherigen Anlageverhalten des Anlegers bereits bekannt. Die berufliche Qualifikation einer Mitarbeiterin des Anlegers als Diplom-Volkswirtin lässt für sich allein weder den Schluss auf deren Kenntnis von den spezifischen Risiken des CMS Spread Ladder Swap-Vertrages zu, noch kann allein aus etwaigen vorhandenen Vorkenntnissen auf die konkrete Risikobereitschaft des Anlegers geschlossen werden.
b)Bei einem so hochkomplexen Anlageprodukt wie dem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag muss die Aufklärung gewährleisten, dass der Anleger im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank, weil ihm nur so eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber möglich ist, ob er die ihm angebotene Zinswette annehmen will.
c)Bei einem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag muss die beratende Bank über den negativen Marktwert aufklären, den sie in die Formel zur Berechnung der variablen Zinszahlungspflicht des Anlegers einstrukturiert hat, weil dieser Ausdruck ihres schwerwiegenden Interessenkonflikts ist und die konkrete Gefahr begründet, dass sie ihre Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse abgibt.
d)Eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, muss grundsätzlich nicht darüber aufklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt. Der insofern bestehende Interessenkonflikt ist derart offenkundig, dass auf ihn nicht gesondert hingewiesen werden muss, es sei denn, es treten besondere Umstände hinzu. Solche besonderen Umstände liegen beim CMS Spread Ladder Swap-Vertrag vor, weil dessen Risikostruktur von der Bank bewusst zu Lasten des Anlegers gestaltet worden ist, um unmittelbar im Zusammenhang mit dem Abschluss des Anlagegeschäfts das Risiko verkaufen zu können, das der Kunde aufgrund ihrer Beratungsleistung übernommen hat.
Dieses Urteil könnte wegweisend auch für andere Anlagegeschäfte sein. So etwa könnte die Entscheidung durchaus übertragbar auf Anlageprodukte, wie Zertifikate sein, weil letztlich auch dort eine Wette auf Kursverläufe getätigt wird und diese Zertifikate unter Umständen ebenfalls einen aufklärungsbedürftigen negativen Markwert aufweisen.
Die Entwicklung bleibt jedoch abzuwarten.
Anleger müssen Prospekt nicht zwingend lesen
Der Bundesgerichtshof hat am 08.07.2010 (Az: III ZR 249/09) eine entscheidende Frage geklärt, die sowohl für die Verjährung von Ansprüchen eine Rolle spielt, als auch für das Bestehen von Ansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung selbst.
Der Fall:
Ein Anlageberater hatte einem Anleger einen geschlossenen Immobilienfond („Turmcenter Frankfurt“) als sichere Altersvorsorge empfohlen. Dieser ging mittlerweile in Insolvenz. Der Anleger forderte vom Berater Schadensersatz, da dieser nicht auf das Risiko des Totalverlusts hingewiesen hatte.
Der Berater berief sich auf Verjährung der Ansprüche, da der Anleger hätte den ihm übergebenen Prospekt hätte lesen können und so Kenntnis von den Risiken haben können.
Diese Frage war lange umstritten in der Rechtssprechung der Oberlandesgerichte. Der Bundesgerichtshof hat die Frage nun verbindlich beantwortet, daß eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters oder der unrichtigen Auskunft eines Anlagevermittlers nicht schon allein daraus ergibt, dass es der Anleger unterlassen hat, den ihm überreichten Emissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren.
Dies hat zweierlei enorm wichtigen Inhalt. Einerseits legt der BGH fest, dass den Anleger regelmäßig kein Mitverschulden trifft, wenn er den Prospekt nicht liest und auf die Aussagen des Anlageberaters oder –vermittlers vertraut. Andererseits hat dies erhebliche Auswirkung auf die Frage, wann die Verjährung beginnt. Denn diese beginnt entweder wenn der Anleger Kenntnis von den Tatsachen erlangt, die eine Falschaufklärung darstellen oder wenn er diese Tatsachen grob fahrlässig nicht kennt.
Letzteres war häufig das Problem, wenn ein Prospekt übergeben wurde.
Der BGH hat jetzt entschieden, dass der Anleger, der auf den Rat und die Angaben des Beraters oder Vermittlers vertraut und er deshalb davon absieht, den ihm übergebenen Prospekt durchzusehen und auszuwerten, im Allgemeinen kein „grobes Verschulden gegen sich selbst“ zu sehen ist. Mit anderen Worten, die Übergabe des Prospektes kann nicht per se den Verjährungsbeginn auslösen.
Diese Entscheidung dürfte für sämtliche Anlageformen weitreichende Konsequenzen haben.
Multi Advisor Fund I GbR
Der Multi Advisor Fund I GbR nahm seine Tätigkeit im Jahre 2005 auf. Initiator und Gründungsgesellschafter war die Seci GmbH Wertpapierhandelsbank mit Sitz in München. Ebenso war damals die Privatbank Reithinger GmbH & Co. KG Gründungsgesellschafter.Die Seci war auch in den Capital Advisor Fund II GbR -Nachfolgegesellschaft des Multi Advisors Fund I GbR- als Initiator involviert.
Der Multi Advisor Fund I GbR verfolge ein 4-Säulen Modellaus Immobilien, Private Equity, Wertpapier Investmentfonds und Alternative Investments. Als die alternativen Investments sind insbesondere Hedgefonds gemeint, welche bekanntermaßen zwar erhebliche Renditechancen aber auch enorme Risiken haben. Aus der Erfahrung heraus wurde die Beteiligung an der Gesellschaft häufig von Anlageberatern und Anlagevermittlern als absolut sichere Altersvorsorge empfohlen. Ob die Anlageform tatsächlich diesen Kriterium gerecht wird, ist mehr als fraglich.
Auf Seite 6 des Emissionsprospektes des Fonds heisst es:
„Das maximale Risiko dieser Beteiligung ist der Totalverlust des gezeichneten Kapitals sowie die persönliche Haftung des Anlegers mit seinem Privatvermögen für Verbindlichkeiten des Multi Advisor Fund I.“
„Im Falle einer Insolvenz wären sowohl die vom Anleger geleisteten Einzahlungen als auch seine nicht ausgeschütteten Gewinne verloren….Darüber hinaus kann der Insolvenzverwalter die Anleger …aufgrund ihrer grundsätzlichen persönlichen Haftung für die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Verbindlichkeiten in Anspruch nehmen.“
Die Anlage ist demnach alles andere als sicher für den Anleger, der vom Grundsatz her nicht risikobewusst investieren wollte.
Die Gründungsgesellschafter des Fonds brachen nach und nach weg.
Am 01.11.2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Privatbank Reithinger wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Im Januar 2010 wurde durch das Amtsgericht München das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Seci eröffnet. Am 01.07.2009 hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungenaufsicht (BAFin) das Insolvenzverfahren beantragt.
Die ehemaligen Gründungsgesellschafter sind damit beide in die Insolvenz gegangen. Der Fond selbst existiert noch und fing gegen Ende 2009 an, Anleger auf Nachzahlung von ausstehenden Rateneinlagen zu verklagen. Hiervon verspricht sich die Gesellschaft einen erheblichen Mittelzufluss. Die Rechtslage hinsichtlich dieser Klagen ist -entgegen des Aussagen der Fondsgeschäftsführung- alles andere als eindeutig und hängt stark vom Einzelfall ab. Es gibt hier diverse Gerichtsurteile, die die Klage des Fonds auf Nachzahlung der Raten durch den Anleger abgewiesen haben.
Lesen Sie weiter hinzu: Multi Advisor Fund klagt auf Zahlung
Chancen für Global Real Estate Anleger
Die Global Real Estate (GRE) AG mit Sitz in Steinpleis hat sog. atypisch stille Beteiligungen vertrieben. In vielen Fällen wurden diese für die Altersvorsorge empfohlen. Allzuoft wurden die Risiken nicht ausreichend erläutert. Es handelt sich um eine unternehmerische Beteiligung, bei welcher im schlimmsten Fall Totalverlust droht. Natürlich kann die Anlage auch gut laufen und erhebliche Gewinne abwerfen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass wahrheitsgemäß und vollständig über die Anlageform beraten werden muss.
Mehrere Gerichte haben die Beteiligungen unter die Lupe genommen. Das Landgericht Berlin hatte am 22.06.2009, Az. 18 O 395/08 (nicht rechtskräftig) entschieden, dass über den Fristbeginn in der erteilten Widerrufsbelehrung nicht korrekt belehrt wurde. Folge ist, dass die eigentliche Widerrufsfrist von 14 nicht zu laufen beginnt, also der Anleger noch widerrufen kann, wenn die entsprechenden weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Das Oberlandesgericht Dresden hat am 30.12.2009 (12 U 825/09) die GRE zur Leistung von vollem Schadensersatz verurteilt, da der Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt worden war. Bemerkenswert war in diesem Zusammenhang, dass das OLG -noch anders als die Vorinstanz- ausgeführt hat, dass die Risikohinweise auf dem Zeichnungsschein nicht ausreichend sind, um den Verjährungsbeginn auszulösen. Diese Hinweise seien nicht Anlass dafür, an der Richtigkeit der Beratung zu zweifeln.
Hintergrund ist, dass gemäss der gesetzlichen Regelungen die Verjährung erst mit Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen (hier die falsche Beratung) beginnt, es sei denn der Anleger hat grob fahrlässig keine Kenntnis von diesen Umständen (also z.B. durch zugängliche andere Informationen über die Anlage). Mit dieser Rechtsprechung dürfte ein gewichtiges Verteidigungsinstrument (die Verjährung) der Anlagegesellschaft entschärft worden sein. Denn danach beginnt die Verjährung tatsächlich erst dann, wenn der Anleger Kenntnis davon erlangt, dass er nicht ordnungsgemäß beraten wurde. Ob natürlich im Einzelfall ein Schadensersatzanspruch besteht, muss geprüft werden, da es stets auf die konkreten Umstände der Beratung und der hierin getroffenen Aussagen ankommt.
Durch die vorgenannten Urteile sind die Chancen auf eine erfolgreiche Geltendmachung von Ansprüchen jedoch erhebliche gestiegen.
Multi Adivor Fund klagt auf Zahlung
Der in München ansässige Multi Advisor Fond (Fund) hat kurz vor Ende des vergangenen Jahres eine Vielzahl von Anlegern verklagt, die die Zahlung der Raten eingestellt hatten. Hierbei geht der Fond im Wege der Urkundenklage vor. Das heisst, es werden nur Urkunden als Beweismittel zugelassen. Dies erscheint auf den ersten Blick aus Sicht des Fonds erfolgversprechend. Aber:
Das Landgericht Köln hatte eine Klage des Fonds abgewiesen, da der Vertragstext aus Sicht des Gerichtes aufgrund der Größe und Ausgestaltung nicht geeignet sei, im Rahmen der Urkundenklage Beweis zu erbringen.
Im Übrigen ist auch die die von Fond in den damaligen Verträgen verwendete Widerrufsbelehrung aus Sicht einiger Gerichte fehlerhaft, da im Bereich „Widerruf bei bereits erhaltener Leistung“ nur auf die Pflicht des Anlegers bereits erhaltenen Leistungen zurückzugewähren, hingewiesen wurde, nicht jedoch auf die Pflicht des Fonds. Diese Auffassung vertritt das Oberlandesgericht Köln und auch für eine Nachfolgergesellschaft, die Capital Advisor Fund, welche die gleiche Widerrufsbelehrung verwendete, das Oberlandesgericht Dresden.
Insbesondere Anleger, die den Widerruf bereits erklärt haben, dürften von dieser Rechtsprechung profitieren. Denn der Widerruf wirkt leider nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt, in welchem er nachweislich erklärt wurde. Dies bedeutet, dass der Anleger trotz wirksamen Widerrufs trotzdem die Raten für die Geldanlage bis zum Widerruf schuldet.
Am Rande sei noch angemerkt, dass einer der Gründungsgesellschafter und Initiatoren des Fonds, die European Securities Invest Seci GmbH im Juli 2009 Insolvenz angemeldet hat.
Anleger sollten sich hier unbedingt anwaltlichen Rat einholen.
UPDATE: Gemäss eines Hinweisbeschlusses vom 13.04.2011 des Landgerichts Zwickau 4 S 32/10 im Rahmen eines Berufungsverfahrens teilt des Landgericht die Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung des Multi Advisor Fonds nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht und daher ein Widerruf zeitlich unbegrenzt möglich ist.
Die Folge ist, dass Anleger, die den Widerruf erklärt haben, auch nicht zu weiteren Ratenzahlungen nach Erklärung des Widerrufs verpflichtet sind.
Mietwagenkostenerstattung bei Unfall
Wie schnell hat sich ein Unfall ereignet. Die Regulierung der Schäden stößt leider nur all zu oft auf ungeahnte Probleme. Denn wenn der Geschädigte für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen nimmt, geht der Streit mit der Haftpflichtversicherung oft erst richtig los.
Nachdem in der Vergangenheit oft über sog. Unfallersatztarife bei den Vermietern gesprochen wurde, welche zum Teil erheblich über dem Normaltarif lagen, wird es heutzutage zum Teil schwierig, den Normaltarif ersetzt zu bekommen. Richtigerweise hat der Bundesgerichtshof den ausufernden Unfallersatztarifen Einhalt geboten und vom Grundsatz her nur den Normaltarif als erstattungsfähig behandelt, wenn dieser im Einzelfall zugänglich ist. Es wird oft verkannt, dass auch Preise über dem Normaltarif erstattungsfähig sind, wenn wenn feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum „Normaltarif“ nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist. Der Geschädigte kann dann den den „Normaltarif“ übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung durch unfallspezifische Faktoren nicht gerechtfertigt wäre (BGH vom 09.10.2007, Az. VI ZR 27/07 ).
In letzter Zeit werden von Versicherern bei den Mietwagenkosten oft sogar Abstriche vom eigentlichen Normaltarif gemacht, da eine günstigerer Tarif für den Geschädigten zugänglich gewesen wäre. Ohne auf die konkrete Situation abzustellen -z.B. Wochenende oder große Entfernung zum nächsten Vermieter- wird oft einfach der sog. Fraunhofer Marktpreisspiegel für Mietwagen bemüht. Dieser enthält eine Aufstellung von Kfz Mietpreisen. Zum Teil wurde dieser auch von Gerichten als geeignete Grundlage anerkannt (z.B. OLG München, Urteil 25.7.2008 – 10 U 2539/08). Gegen diese Entwicklung stellen sich die Gericht jedoch mehr und mehr. Viele Gericht sehen vielmehr im Schwacke-Automietpreisspiegel das geeignete Vergleichsinstrument. Dies erscheint auf den ersten Blick haarspalterisch. Aber die in den Spiegeln niedergelegten Preise weichen zum Teil erheblich von einander ab, wobei im Fraunhofer Spiegel die Mietpreise meist sehr viel niedriger sind.
Der Fraunhoferspiegel hat indes aus hiesiger Sicht zwei große Nachteile. Einerseits wurden nur große Internetanbieter herangezogen. Die Erhebung differenziert nur nach 2-stelligen Postleitzahlbereichen, bei telefonischen Erhebungen nur auf 1-stellige Postleitzahlenbereiche, so dass lokale Unterschiede kaum berücksichtigt werden können. Weiterhin erfolgte die Erhebung mit einer Vorlaufzeit von einer Woche, also eine Mietanfrage, eine Woche vor geplanter Anmietung.
Dies wird insbesondere den Begebenheiten einer Anmietung wegen eines Unfalls, während der Reparatur oder während des Ausfalls, nicht gerecht. Auch wird nicht berücksichtigt, dass bei Anmietung im Internet meist der Kunde mittels Kreditkarte vorleistet. Dies ist beim Vermieter nach einem Unfall eher selten der Fall. Er muss also Forderungsausfälle einkalkulieren.
Hier scheint der Schwacke Mietpreisspiegel vorzugswürdig. Es wird ein 3-stelliger Postleitzahlenbereich betracht und eine Vielzahl von Vermieter befragt. So etwa hat Landgericht Dresden im Urteil vom 09.04.009, Az: 8 O 3165/08ausgeführt:„Aber die Kammer hält an dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 als Schätzgrundlage fest. Denn die Studie des Frauenhofer Institutes räumt bereits selbst ein, daß ihre Datenbereitstellung ohne Anspruch auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit erfolgt sei. Die Frauenhofer Untersuchungen geben zum weit überwiegenden Teil nur Auskunft über 6 Internetanbieter. Dagegen spricht für den Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 die große Anzahl an Befragungen und berücksichtigten Preise. Auch berücksichtigt der Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 die Abbildung regionaler Unterschiede, da er nach 3-stelligen Postleitzahlbezirken differenziert.“ Ähnlich sieht es auch das Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 22.12.2009,Az: 15 U 98/09, OLG Stuttgart 08.07.2009, Az: 3 U 30/09 und viele Landgerichte.
Man sollte sich also mit dem Argument, die Mietwagenkosten seien nur anhand des preislich niedrigeren Fraunhofer Markpreisspiegel zu erstatten nicht zu sehr einschüchtern lassen. Vielmehr kann man hier sicher mit guten Argumenten noch einiges erreichen. Gegebenenfalls sollte man sich entsprechend kompetent beraten lassen.
Verkehrsrecht
Das Verkehrsrecht spielt eine große Rolle im Wirtschaftsverkehr. Hier werden, insbesondere wenn es um Reparturkosten und Erstattung von unfallbedingten Schäden geht, hunderte Millionen von Euro umgesetzt. Gerade nach einem Unfall wissen die Beteiligten aber oft nicht, wie sie sich verhalten sollen und welche Schäden in welcher Höhe beim Unfallgegner oder der Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden können. Hier sind zum Teil tiefgründige juristische Kenntnisse gefragt, z.B., wenn es darum geht, in welcher Höhe die Haftpflichtversicherung Mietwagenkosten ersetzen muss, oder wie hoch ein Anspruch auf Schmerzensgeld sein kann. Die Versicherer versuchen natürlich -was ja auch ihre Aufgabe ist- die Kosten für die Versicherungsgemeinschaft so niedrig wie möglich zu halten. Dies wird zum Teil nur leider hin und wieder übertrieben und berechtigte Ansprüche werden abgelehnt.
Auch in den Bereich des Verkehrsrechts fallen Ordnungswidrigkeiten. Hierbei nehmen vermutlich Geschwindigkeitsverstösse und Abstandsverstösse eine tragende Rolle ein. Zum Teil sind die Messungen aber auch nicht so korrekt, wie sie auf den ersten Blick scheinen. Hier lohnt es sich manchmal, die Ermittlungen genau unter Lupe zu nehmen. Zum Teil führt die Überprüfung zu erstaunlichen Ergebnissen, die zur Einstellung des Verfahrens oder sogar ein Freispruch führen können. Ist ein Fahrverbot verhängt, kann im Ausnahmefällen auch hier bei entsprechender Argumentation im Nachgang ein Fahrverbot noch vermieden werden.
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Aktuelle Veröffentlichung
Pflicht des Anlageberaters die Wirtschaftpresse zu lesen
veröffentlicht auf openpr
Der Bundesgerichtshof hat die Maßstäbe für die Haftung von Anlageberatern zugunsten der Anleger weiter konkretisiert und auch lebensnah ausgelegt.
Am 05.11.2009 (unter Az: III ZR 302/08) hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass ein Anlageberater verpflichtet ist, sich zeitnah in der Wirtschaftspresse (vorliegend das Handelsblatt) über die von ihm vertriebenen Anlageprodukte zu informieren. Tut er dies nicht, kann er wegen einer fehlerhaften Beratung in Haftung genommen werden, wenn sich aus diesem Artikel für das Anlageprodukt relevante Umstände ergeben.
Dem entschiedenen Fall lag zugrunde, dass der Berater dem Kläger die Beteiligung an einer stillen Gesellschaft Ende Mitte 1998 empfohlen hatte. Bereits Anfang Dezember 1998 hatte das Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleitungen den Vertrieb dieser Beteiligungen untersagt, da ein unerlaubtes Einlagegeschäft vorgelegen habe und die Rückabwicklung angeordnet. Kurze Zeit später, aber immer noch 3 Tage vor dem Beratungstermin, berichtete das Handelsblatt hierüber. Der Anlageberater hatte das Handelsblatt nicht abonniert und auch nicht gelesen. Die Anlegerin hatte dann erst im Jahre 2000 von dieser Untersagung erfahren, als sie aufgefordert wurde, eine andere Beteiligung einzugehen, da ansonsten eine Insolvenz der Gesellschaft drohe.
Der BGH hat geurteilt, dass sich ein Anlageberater neben einer Plausibilitätsprüfung der Anlage auch in der Wirtschaftpresse (hierzu gehören das Handelsblatt, die Financial Times Deutschland, die Börsenzeitung und die Frankfurter Allgemeine) informieren müsse. Ob er dabei alle vier Medien als Information einbeziehen müsse, blieb dahingestellt. Der Berater müsse selbst entscheiden, für welche Informationsquelle er sich entscheidet. Diese müsse aber ausreichend sein. Jedenfalls sei die Lektüre des Handelsblattes für einen Anlageberater unverzichtbar. Dieses biete werktäglich durch die besondere wirtschaftliche Ausrichtung relevante Informationen für Anlageberater. Als bahnbrechend ist hier zu benennen, dass der BGH ab Erscheinungstag dem Anlageberater maximal 3 Werktage zubilligt, um von der Information Kenntnis zu nehmen. Der Anleger dürfe erwarten, dass sich ein Berater zeitnah über Berichte in der Wirtschaftspresse Kenntnis verschafft. Eine Woche sei hierzu zu lang.
Auch nicht erst eine mehrmalige negative Nennung eines Anlageproduktes in der Wirtschaftpresse begründe im vorliegenden Fall eine Aufklärungspflicht, da es nicht um wertende Aussagen zu Rendite oder Sicherheit, sondern um eine objektive Untersagung des Geschäftsbetriebes gehe.
Aufgrund dieser Rechtsprechung müssen sich sicher viele Anlageberater „warm anziehen“. Sicher ist nicht im jedem Fall bei einem fehlenden Hinweis auf eine Pressemitteilung auch sofort eine Aufklärungspflicht verletzt. Jedoch wird man aufgrund dieser Rechtsprechung sehr viel schneller im Einzelfall zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ein Anlageberater sich schadensersatzpflichtig bei einem unterlassenen Hinweis gemacht haben kann.