Hinweispflicht des Vermieters zu Mietwagenkosten bei Unfallersatztarif

BGH Urteil vom 28.06.06, Az: XII ZR 50/04

Leitsatz:

Bietet der Autovermieter den Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zu einem Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss der Vermieter den Mieter darüber aufklären.

 

 

 

BGH entscheidet über Haftung von eBay Account Inhaber

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte am 11.03.2009 darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei der Internet-Auktionsplattform eBay dafür haftet, dass andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen.

Der Beklagte war bei eBay als Mitglied angemeldet. Es wurde unter seinem Account eine Ware unter Verwendung des Begriffs „Cartier“ angeboten.

Die Kläger haben hier eine Verletzung ihrer Marke „Cartier“ und eine Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen und den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, für das Angebot sei er nicht verantwortlich, weil seine Ehefrau sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf benutzt habe.

Die Vorinstanzen hatten die Klage –ohne Prüfung, ob tatsächlich eine Verletzung der Rechte der Kläger vorliegen- die Klage abgewiesen, weil der Beklagte, der von den Aktivitäten seiner Ehefrau keine Kenntnis gehabt habe, für etwaige Rechtsverletzungen nicht verantwortlich sei.

Der Bundesgerichtshof sah die Sache hier anders. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes zwar nicht für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen als Mittäter oder Teilnehmer.

Jedoch hafte der Beklagte eventuell als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Zugangsdaten des Mitgliedskontos erlangte.

Sofern ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte (Urteil vom 11. März 2009, Az: I ZR 114/06). Der Zurechnungsgrund für diese Haftung bestehe aufgrund der vom Inhabers eines Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr der Unsicherheit, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay Waren anbietet und im Falle einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne. RA Sascha Wolf

Kabinett stärkt mit Anlageberatungs-Schutzgesetz und Neuregulierung der Einlagensicherung Rechte der Anleger

veröffentlicht OpenPr Februar 2009

Das Bundeskabinett beschloss am 18.02.2009 einen Gesetzentwurf, der Bankkunden stärker als bisher vor schlechter Beratung schützen soll

Jedes Beratungsgespräch soll danach dokumentiert werden und entgegen der üblichen Praxis müssen dem Anleger entsprechende Unterlagen ausgehändigt werden. Das Protokoll soll dann insbesondere Anlass , Dauer der Beratung, die persönliche Situation und die wesentlichen Anliegen des Kunden enthalten. Auch sollen die erteilten Empfehlungen und die hierfür maßgeblichen Gründe aufgeführt werden. Sollte das Protokoll lückenhaft oder in sich unschlüssig sein, etwa weil der Kunde eine sichere Anlage wollte, die Bank aber eine riskante Geldanlage empfohlen hat. In diesem Fall soll dann eine Beweislastumkehr stattfinden, d.h nicht der Kunde muß die Falschberatung beweisen, sondern die Bank müsste dann beweisen, dass sie ordnungsgemäß beraten hat. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater wegen Falschberatung bei Wertpapieranlagen soll von 3 Jahren ab Vertragsschluß (Dabei spielt die Kenntnis von der Falschberatung derzeit keine Rolle) auf die reguläre Verjährungsfrist von maximal 10 Jahren oder 3 Jahren ab Kenntniserlangung von der Falschberatung verlängert werden. Die Verjährung soll also erst ab Kenntnis des Anlegers beginnen. Dies würde einen erheblichen Schritt in Richtung Anlegerschutz bedeuten. Als Folge der Finanzkrise soll auch das Schuldverschreibungsgesetz angepaßt werden. Dieses sehr alte Gesetz (1899) sei nicht mehr zeitgemäß. Die Märkte seien international geworden, so dass dieses Gesetz internationalen Bedingungen angepaßt werden müsse. Hierbei sollen international übliche Klauseln über Mehrheitsentscheidungen von Gläubigern in einer Gläubigerversammlung eingeführt werden, geregelt werden, wer stimmberechtigt ist, eingeführt werden, dass ein Vertreter der Gläubiger gewählt werden kann und Verfahrensregeln eingeführt werden, wie die Versammlung stattzufinden hat. So soll der Schutz der Gläubiger erhöht werden. Ebenso soll ein Transparenzgebot hinsichtlich der in der Schuldverschreibung versprochenen Leistung eingeführt werden, um den Anlegern, welche oft die komplexen Anlageformen nicht verstünden, zu helfen, Risiken besser einschätzen zu können.

In diesem Zuge wird von Verbraucherverbänden noch gefordert, eine generelle Beweislastumkehr zu Lasten der Banken einzuführen. Die Bank müsste dann also beweisen, dass sie ordnungsgemäß beraten hat und nicht der Anleger, dass er falsch beraten wurde. Dies sei notwendig, da eine aktuelle Studie des Verbraucherministeriums davon ausgeht, dass jährlich den Anlegern ein Schaden von ca. 30 Milliarden Euro durch Falschberatung entstünde. Sollte sich eine solche Beweislastumkehr tatsächlich eingeführt werden, dürfte das gesamte Haftungssystem revolutioniert werden.

Im Zuge dieser Initiative wurde ebenfalls am 18.02.2009 auch ein Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Einlagensicherung vom Bundeskabinett verabschiedet. Das Gesetz soll bereits am 30.06.2009 in Kraft treten. Wesentliche Punkte sind die Erhöhung der Mindestsicherung vom 31.12.2010 an von bisher 20.000 € auf 100.000 € angehoben werden soll und die verbesserte Regelungen zur Früherkennung von Risiken und der Schadensprävention. Um die Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls besser abschätzen zu können, sollen die Entschädigungseinrichtungen verpflichtet werden, bei den ihnen zugeordneten Instituten regelmäßig Prüfungen durchzuführen. Zur Regulierung des Institutverhaltens sollen künftig risikoorientiert Einzahlungen in den Entschädigungsfond festgelegt werden. Dies dürfte erhebliche Auswirkungen auf das Anlage- und insbesondere auch Angebotsverhalten der Institute haben. Zudem soll der Kreis der an den Fond angeschlossenen Mitglieder auch auf sonstige Kapitalanlagegesellschaften erweitert werden. Dies stellt, z.B. auch angesichts des Finanzskandals um die Göttinger Gruppe und des erheblichen Schadens, den die Anleger hier erlitten haben, zumindest in Zukunft eine erhebliche Verbesserung des Schutzes von Anlegern dar.RA Sascha Wolf

Finanzkrise-Was tun?

veröffentlich bei OpenPr Oktober 2008

Die Finanzkrise ist in aller Munde. Anleger drohen ihr Geld zu verlieren. Insbesondere für solche Anlagen, die nicht vom Einlagensicherungsfond umfaßt sind, stellt sich die Frage, ob das Geld, z.B. durch die Pleite der US-Investment Bank Lehman Brothers, welche sog. Zertifikate ausgaben, endgültig verloren ist. Bei diesen Zertifikaten handelt es sich um sog. Inhaberschuldverschreibungen, welche von keinem Einlagensicherungsfond abgedeckt werden. Der Anleger trägt also das volle Insolvenzrisiko der emittierenden Bank. Die Zertifikate wurden aber sehr oft im Verkaufsgespräch als risikoarm oder sogar als garantiert angeboten. Auf das sog. Emittentenrisiko wurde nur all zu oft nicht hingewiesen. Inwieweit der Anleger bei solchen Aussagen das Risiko kennen muss, dass ein Zertifikatherausgeber in Insolvenz gehen kann ist insoweit fraglich. Insofern können sich Schadensersatzansprüche gegen die ausgebende Bank oder sonstigen Verkäufer ergeben. Die Euphorie, die von so manchen Anwalt hier verbreitet wird, ist aber nur bedingt angebracht. Denn nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 21.03.2006, XI ZR 63/05) ergeben sich selbst bei Bestehen eines Beratungsvertrages keine über die Beratung hinausdauernde Überwachungs- und Beratungspflichten. Mit anderen Worten die Bank muß den Kunden nicht darauf aufmerksam machen, dass die Zertifikate eventuell in Gefahr sind, wenn im Zeitpunkt des Verkaufs ordnungsgemäß beraten wurde. Darüber hinaus ließe sich auch gut argumentieren, dass ein Anleger sich dieses Risikos nach allgemeiner Lebenserfahrung bewusst sein muss. Ein Ansatz für Anleger der Lehman Brothers Zertifikate wäre, dass es hinsichtlich der Lehman Brothers Bank bereits ab Frühjahr 2008 Anzeichen für Solvenzprobleme gab. Gleichwohl wurden diese Zertifikate weiter munter verkauft. Dies dürfte aber nur für wenige Anleger zutreffen. Es wurden eine Vielzahl von weiteren Zertifikaten, z.B. „Colibri“ und „Cobold“ Anleihen vertrieben. Auch hier droht schmerzlicher Verlust durch die Finanzkrise. Ein erfolgversprechender Ansatzpunkt für alle Anleger könnte aber sein, dass die das Zertifikat ausgebende Bank sicher nur in den seltensten Fällen auf verdeckte Vertriebsprovisionen (Rückvergütungen), die die Bank branchenüblich für den Vertrieb von Wertpapieren z.B. aus Ausgabeaufschlägen etc. erhält (sog. Kickback Provisionen) hingewiesen hat. Auf diese versteckten Provisionen ist jedoch nach der Rechtssprechung des BGH Urteil vom 19.12.2006 Az: XI ZR 56/05 hinzuweisen. Denn nur durch die Offenlegung dieser „Provisionen“, kann der Anleger entscheiden, ob die Anlage aus anleger- und objektgerechter Beratung sachgerechten Erwägungen oder aus reinem Provisionsinteresse heraus angeboten wurde. Die Bankenkrise ist sicher noch nicht ausgestanden. Wie der Fall Lehman Brothers zeigt, sind renommierte Institute vom Aus betroffen. RA Sascha Wolf

Aktuelle Mitteilung

Wir bauen unser gemeinsames Webprojekt „Internetrecht Sachsen“ stetig für Sie aus.

Wenn Sie Fragen rund um das Internetrecht oder zum Beispiel bei Abmahnungen haben, schauen Sie doch bitte auf unsere Seite

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Ihre Rechtsanwälte Ronny Weigert & Sascha Wolf

Keine Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung

Keine Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung

veröffentlich in OpenPr im September 2008

Der Inhaber eines Internetanschlusses kann nicht uneingeschränkt für eine unberechtigte Nutzung seines WLAN-Netzwerkes haftbar gemacht werden. Am 01.07.2008 Az: 11 U 52/07 hat dies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden. Der Inhaber des Telefonanschlusses hafte nur, wenn er seinerseits Prüfungspflichten verletzt. Diese entstehen erst wenn es konkrete Anhaltspunkte für einen Mißbrauch der Internetverbindung gibt.

Die Frage der Nutzung von Internetanschlüssen durch Dritte stellt sich oft dann, wenn im Internet Urheberrechtsverletzungen begangen worden sein sollen. Also dann, wenn eine Abmahnung ins Haus flattert, dass von dem Internetanschluß aus illegale Download von Musik, Computerprogrammen oder Filmen stattgefunden haben soll.

Zunächst hatte das Landgericht Frankfurt den Inhaber des Internetanschlusses, der zum Zeitpunkt des vermeintlichen Verstoßes im Urlaub war, auf Unterlassung der Urheberrechtsverletzung verurteilt. Der Anschlußinhaber habe für Verletzungen durch Dritte als sog. Störer einzustehen. Der Anschlußinhaber müsse die Sicherung des Routers durch ein individualisiertes Passwort, den Einsatz der besonderen Verschlüsselungsmethode WPA 2 und den Verzicht einer Aufstellung des Routers am Fenster oder an Außenwänden dieser Mißbrauchsgefahr entgegen treten. Dies sah das Oberlandesgericht anders. Ein Teil der Rechtsprechung sehe zwar anlaßunabhängige Überwachungspflichten des Anschluß- bzw. Wlan Inhabers. Eine uneingeschränkte Haftung hält das OLG aber für bedenklich. Eine Haftung Störer komme nur in Betracht, wenn der Anschlußinhaber Prüfungspflichten verletze. Auch ein Wlan Betreiber hafte danach nicht deshalb, nur weil er ein solches Netzwerk betreibt und damit abstrakt die Gefahr des Mißbrauchs besteht, sondern erst dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Mißbrauch bestünden. Die alleinige pauschale Behauptung, das Risiko, dass sich Dritte über fremde Wlan Netzwerke Zugang zum Internet verschafften, sei allgemein bekannt, ließ das Gericht nicht ausreichen. Ebenso seien die geforderten Sicherungsmaßnahmen unverhältnismäßig. Es gibt eine Vielzahl von zu Unrecht Abgemahnten, die von dem vermeintlichen Verstoß erst durch Zugang einer Abmahnung erfahren und selbst nie illegale Tauschbörsen nutzten. Dieses Urteil könnte diese endlich ein Stück weit Gerechtigkeit bringen und die formularmäßigen Abmahnwellen etwas glätten. RA Sascha Wolf

Hinweis: Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Diese Frage wird von Gerichten durchaus unterschiedlich beurteilt.

EuGH entscheidet über deutsches Widerrufsrecht

Artikel veröffentlicht in Freie Presse im August 2008

Seit geraumer Zeit spielen die europarechtlichen Fragen insbesondere auch im deutschen Verbraucherschutz eine erhebliche Rolle.

Insbesondere die Regelungen zu den in Deutschland geltenden Bestimmungen zum sog. Haustürwiderruf von Verträgen und finden ihre Grundlage in europäischen Richtlinien. Aus diesem Grund haben in der Vergangenheit des öfteren diese deutschen Bestimmungen dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt und entscheiden lassen, ob diese Regelungen im Einzelnen mit den europäischen Richtlinien vereinbar sind. Wenn dies nämlich nicht der Fall ist, können die nationalen Vorschriften wegen Verstoß gegen Europarecht nicht zur Anwendung kommen.

Bei den sog. Haustürgeschäften galt bis zum Jahre 2001 das Haustürwiderrufsgesetz (HWiG). Dieses regelte die Widerrufsmöglichkeit von Verträgen. Wenn nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurde, begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Allerdings erfuhr diese Regelung eine Einschränkung, wenn der Leistungsaustausch aus dem Vertrag bereits abgeschlossen ist. Dann konnte der Widerruf nur noch einen Monat nach vollständigem Leistungsaustausch erfolgen, § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG a.F.. Diese Frage, ob ein Widerruf noch möglich ist, spielt oft im Kapitalanlagenrecht eine Rolle, nämlich, ob gegenüber einer Bank, welche eine Kapitalanlage finanziert hat, die ihrerseits keine korrekte Widerrufsbelehrung verwendet hat, noch Rechte geltend gemacht werden können. Dies wird vor allem dann interessant, wenn der Kunde das Darlehen bereits getilgt und alle sonstigen Pflichten gegenüber der Bank erfüllt hat, also ein vollständiger Leistungsaustausch stattgefunden hat. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte Zweifel an der Wirksamkeit dieser Regelung und wollte geklärt wissen, ob diese Regelung, daß nach vollständigem Leistungsaustausch nach einem Monat das Widerrufsrecht erlischt, mit dem Europäischen Verbraucherschutzrecht vereinbar ist. Deshalb legte es im Oktober 2006 diese Frage dem höchsten europäischen Gericht, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Dieser hat klargestellt, dass die deutsche Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG a.F. mit europäischem Recht vereinbar ist. Der EuGH führt in seinem Urteil vom aus, dass die deutsche Regelung sogar weiter gehe als die europäische Richtlinie. Diese sehe ein Widerrufsrecht nur solange vor, solange noch Leistungsbeziehungen bestehen, also z.B. das Darlehen noch nicht zurück gezahlt ist. Sobald dies der Fall, erlösche auch das Widerrufsrecht. Die Gewährung einer einmonatigen Frist nach beiderseitigem Leistungsaustausch sei daher richtlinienkonform. Die Vorschrift des HWiG gelten zwar nur für sog. Altverträge, welche vor dem 30.09.2000 abgeschlossen wurden. Jedoch könnte für viele Anleger, die eine Kapitalanlage mittels eines Darlehens finanziert haben und dieses noch nicht vollständig zurück geführt haben, Eile geboten sein, wenn die Tilgung unmittelbar bevorsteht.RA Sascha Wolf

Verjährung von Altansprüchen; BGH Urteil vom 23.01.2007

Bundesgerichtshof Urteil vom 23.01.2007 XI ZR 44/06

Leitsätze

BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1

a)

Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist der Fristbeginn in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen.

b)

Dem Treugeber ist das Wissen des Treuhänders im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, wenn der Treuhandvertrag und die erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sind.

Schadensersatz bei erfahrenen Anleger; BGH Urteil vom 06.03.2008

Bundesgerichtshof Urteil vom 06.03.2008 III ZR 298/05

Leitsätze

BGB § 675 Abs. 2
Auch ein Anleger mit grundlegenden Kenntnissen, der eine „chancenorientierte“ Anlagestrategie verfolgt, darf im Rahmen einer Anlageberatung erwarten, dass er über die Risiken einer ihm bislang nicht bekannten Anlageform zutreffend unterrichtet wird.

Verstoß bei Ebay Preisangabenverordnung; KG Berlin Beschluß vom 11.05.2007

Volltext: Kammergericht Berlin Beschluß vom 05.12.2006 5 W 116/07

Zum Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und die Impressumspflicht bei Ebay