Beitrag Blick 2005
Unternehmensbeteiligungen: „Atypische“ Altersvorsorge -Gerichte stärken Anlegerrechte
Dieser Beitrag knüpft an eine Serie von Berichten unserer Kanzlei über Unternehmensbeteiligungen an, welche zur Altersvorsorge an gutgläubige Anleger vermittelt wurden. Diese meist als atypisch stille Gesellschaftsbeteiligungen ausgestalteten Anlageformen wurden meist mit enormen Renditeerwartungen von bis zu 10 % beworben. Dabei könnten sogar noch während der Erwerbstätigkeit Steuern gespart werden. Im Alter hätte man dann eine absolut garantierte „Zusatzrente“. Unter diesem Tenor wurden oftmals die Vermittlungsgespräche geführt, um die Beteiligungen an den „Mann“ zu bringen. Im Kampf David gegen Goliath haben sich die Gerichte zunehmend auf die Seite der Anleger gestellt. Der Anleger war in der Vergangenheit oft machtlos gegen die Übermacht der Anlagegesellschaften. Dieser Umstand hat sich insbesondere für Anleger der Göttinger Gruppe geändert. Mit einer Urteilsserie vom 21.03.2005 leitete der Bundesgerichtshof die endgültige Kehrtwende ein. Nach den Urteilen hat der Anleger einen Schadensersatzanspruch, wenn der Anleger eine Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in Raten gewählt hatte, die Verträge nach dem 01.01.1998 abgeschlossen wurden und der Anlagevermittler nicht auf den Umstand hingewiesen hat, daß eine Auszahlung des Guthabens in Raten aufgrund einer zum 01.01.1998 in Kraft getretenen Änderung des Kreditwesengesetzes eventuell nicht mehr möglich ist. Jedoch haben die Urteile auch Auswirkungen für Verträge, welche vor dem 01.01.1998 abgeschlossen wurden. Das höchste Gericht sieht in dem Wegfall der Möglichkeit der Auszahlung in Raten (soweit diese vereinbart war) einen außerordentlichen Kündigungsgrund bezüglich des Gesellschaftsverhältnisses. Das heißt, der Anleger kann weitere Ratenzahlungen verweigern. Bei dem Hinzutreten weiterer Aufklärungspflichtverletzungen kann der Anleger das von ihm eingezahlte Geld zurück erhalten. In den übrigen Fällen kann so aber zumindest der Schaden begrenzt werden, da ungewiß ist, ob von den eingezahlten Geldern in Zukunft jemals etwas zurück fließt. Mit einem Urteil vom 18.04.2005 hat der Bundesgerichtshof außerdem klargestellt, daß die von der Göttinger Gruppe in den Beteiligungsverträgen sehr oft verwendete Belehrung über das Widerrufsrecht unrichtig ist. Die Folge davon ist, daß der Anleger, soweit der Vertrag in einer sog. Haustürsituation abgeschlossen wurde, sich auch nach Ablauf der im Vertrag genannten Widerrufsfrist noch von diesem lösen kann. Ob dies im Einzelfall möglich ist, bedarf einer fachkundigen und tiefgründigen Prüfung. Im Übrigen kann der Anleger, wenn er beim Vertragsschluß nicht über die Risiken (Nachschußpflicht etc.) einer solchen Beteiligung aufgeklärt worden ist und falsche Angaben über die Rendite der Beteiligung gemacht wurden, Schadensersatz verlangen. Diese Rechtsprechung wurde zuletzt mit Urteilen vom 25.07.2005 bestätigt. Diese erfreuliche Rechtsprechung hat auch Auswirkungen auf andere Unternehmensbeteiligungen, wie z.B. die atypisch stillen Beteiligungen der Real Direkt, Frankonia, Goj, Bema oder der Südwest Finanz. Sehr erfreuliche Tendenzen gibt es auch im Hinblick auf durch Banken finanzierte Anlagegeschäfte, wie etwa bei sog. geschlossenen Immobilienfonds (z.B. WGS, Falk, Wohnwertfonds, Sachwertfonds, DBVAG etc.). Aus unserer praktischen Tätigkeit wissen wir, daß oft eine außergerichtliche Einigung im Einzelfall möglich ist. Unsere Kanzlei konnte schon dahingehende recht günstige vergleichsweise Regelungen herbeiführen. Übrigens: Rechtsschutzversicherungen sind in vielen Fällen verpflichtet, die Kosten der Rechtsverfolgung zu übernehmen. Rechtsanwalt Sascha Wolf (RAe Weigert & Wolf, Chemnitz, Oelsnitz)
