Beitrag Freie Presse April 2007
Das OLG Bamberg Az: 3 U 17/06 hat jüngst entschieden, dass eine Aufklärungspflichtverletzung, welche Schadensersatz führt, bereits dann vorliegt, wenn ein Emissionsprospekt für eine Kapitalanlage erst am Tag der Zeichnung übergeben wurde. Das Gericht sei der Auffassung, dass dann bei einer solch kurzfristigen Übergabe des Prospekts eine sachgerechte Prüfung der im Prospekt enthaltenen Informationen vor Zeichnung nicht möglich sei. Wenn eine solche verspätete Übergabe des Prospekts stattgefunden hat, ist es dann gleichgültig ob dieser vollständige und richtige Informationen enthalte. Das Urteil, wenn zwar auch noch nicht durch den BGH bestätigt, dürfte für Anleger weitreichende positive Folgen haben. Denn es war oft gängige Praxis, dass ein Emissionsprospekt, wenn ein solcher überhaupt übergeben wurde, erst am Tag der Zeichnung beim Anleger belassen wurde.Als sehr positiv ist zu sehen, dass das Gericht den Inhalt in diesem Zusammenhang vollkommen außen vor lässt (Das Az: kann mangels Veröffentlichung des Urteil nicht geprüft werden und basiert auf der Mitteilung des Informationsdienstes, wobei ich davon ausgehe, dass dieses korrekt ist)
Gleichzeitig hat der BGH am 24.04.2007 Az: XI ZR 17/06 unter Abänderung der Rechtsprechung des 2. Senates entschieden, dass es beim Widerruf eines Darlehensvertrages, welcher mit einem finanzierten Fondanteilserwerb ein verbundenes Geschäft darstellt, nicht einzusehen ist, dass er nach Rückabwicklung der Beteiligung besser stünde, als er ohne diese Beteiligung stünde. Konkret hat der 11. Senat entschieden, dass unverfallbare und nicht anderweitig erzielbare Steuervorteile, welche durch den Fondanteil angetreten sind, im Rahmen des Vorteilsausgleiches gegenüber der finanzierenden Bank beim Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind.
Insoweit hat sich der 11. Senat wieder ein Stück auf die Seite der finanzierenden Banken geschlagen, da die anlegerfreundlichere Rechtsprechung des 2. Senates, dass beim Widerruf des Darlehensvertrages Steuervorteile nicht zu berücksichtigen seien, geändert wurde. Der 2. Senat wollte Steuervorteile nur bei der täuschungsbedingten Rückabwicklung der Fondbeteiligung berücksichtigt wissen, wenn diesen keine Steuernachzahlungen des Finanzamtes gegenüber stehen. Beim Widerruf des finanzierenden Darlehensvertrages unter den Voraussetzungen des Haustürwiderrufes wären Steuervorteile nicht zu berücksichtigen. RA Sascha Wolf
