Pflichtangaben gewerblicher Nutzer

Der Unterschied zwischen dem netzbetriebenen Gewerbebetrieb im Vergleich eines Betriebes vor Ort, z.B. mit Ladengeschäft, liegt doch darin, dass für den Verbraucher im Netz grundsätzlich nicht ersichtlich ist, wer sich hinter dem Vertragspartner versteckt.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber für Verbraucher verschiedene Schutzvorschriften geschaffen, die den Gewerbetreibenden, sprich den Anbieter, verpflichtet eine Transparenz zu schaffen, welche den Verbraucher ermöglicht, die wahre Identität ohne großes Suchen herauszufinden. Der Kunde soll durch umfangreiche Angaben über Adresse und Erreichbarkeit damit die Möglichkeit bekommen, beispielsweise bei Problemen in der Vertragsabwicklung oder bei Gewährleistungsansprüchen zu wissen, an wen er sich zu wenden hat. Dies wird von den Unternehmen zwar häufig als nicht benötigte Geisel gesehen, was aber nicht den Tatsächlichkeiten entspricht. Immerhin ist z.B. der Händler vor Ort bekannt. Der Kunde weiß, wo er ihn findet. Und schließlich ist auch dieser verpflichtet Angaben über den Inhaber für Kunden sichtbar bekanntzugeben.
Darüber hinaus gibt es die Pflicht zur Belehrung über den Widerruf bei Verträgen, welche im Netz geschlossen worden sind. In diesem Zusammenhang gibt es dass Problem, dass es oft nur einen Mausklicken bedarf und der Kunde hat einen Vertrag geschlossen. Bei ebay einmal eingeloggt und zweimal auf Sofortkauf gedrückt, und man ist eventuell stolzer Käufer eines Daimler, welcher 50.000,00 € kostet. Richtig ist zwar, dass die Verbraucher längst nicht mehr so unwissend sind, wie es die Belehrungspflicht glauben lässt. Aber es gibt eben nicht nur die allwissenden Kunden. Und der Gesetzgeber hat sich zur Pflicht gemacht, den Verbraucher umfassend zu informieren. Häufig mag die Belehrungspflicht und die Möglichkeit des Widerrufs als hinterlich angesehen werden. In der Praxis zeigt sich aber meist, dass die Vertragsparteien in ihrer Vertragsabwicklung weniger Probleme mit der Widerrufsrecht haben, als man vielleicht glauben mag.

Es gibt noch eine Vielzahl weiterer Angaben, welche der Verkäufer machen muss. Eine weitere Aufzählung würde den Rahmen einer Übersicht sprengen und kann nur entsprechend den Bedürfnissen und des Angebotes eines gewerblichen Nutzers individuell durch eine anwaltliche Beratung beurteilt werden.