BGH zu Schrottimmobilien im Mai 2006

­Beitrag Blick Juli 2006

Gute News für geschädigte Anleger

Der 11. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Rechte der Verbraucher in Urteilen vom 16.05.2006, Az.: XI ZR 6/04 bzw. einer Urteilserie vom 25.04.2006 konkretisiert. In dem Urteil vom 16.05.2006 ging es um die Behandlung des finanzierten Kaufs von sog. „Schrottimmobilien“. Der BGH urteilte, dass im Falle eines Widerrufes des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz zwar der Verbraucher zur sofortigen Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sei. Dies gilt jedoch nur dann, wenn zwischen dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Geschäft kein sog. verbundenes Geschäft vorliegt (BGH Urteile vom 25.04.2006). Um dem von dem europäischen Gerichtshof geforderten Verbraucherschutz gerecht werden zu können, konkretisierte der BGH die Aufklärungspflichten von kreditgebenden Banken. Demnach sollen die Beweisanforderungen für einen „konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank“, welcher eine Aufklärungspflicht der Bank auslöst, erleichtert werden. Die Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschungshandlung des Vermittlers soll künftig vermutet werden, wenn dieser und die Bank in „institutionalisierter“ Art und Weise zusammenwirken. D.h., der Vermittler müsse die Finanzierung angeboten haben und es müsse sich aufdrängen, dass sich die Bank der Kenntnis der Unrichtigkeit der Angaben des Vermittlers geradezu verschlossen habe. Diese Rechtsprechung hat auch Auswirkungen auf andere finanzierte Anlagen, wie z.B. atypisch stille Beteiligungen der Göttinger Gruppe, Frankonia, Euro Gruppe, Bema oder Südwest Finanz. Auch Anleger finanzierter Immobilienfonds (z.B. WGS, Falk, DBVAG etc.) können hiervon profitieren. Aktuell: Leipzig West AG insolvent. Rechtsanwalt Sascha Wolf, Chemnitz,0371/3354847