Finanzkrise-Was tun?

veröffentlich bei OpenPr Oktober 2008

Die Finanzkrise ist in aller Munde. Anleger drohen ihr Geld zu verlieren. Insbesondere für solche Anlagen, die nicht vom Einlagensicherungsfond umfaßt sind, stellt sich die Frage, ob das Geld, z.B. durch die Pleite der US-Investment Bank Lehman Brothers, welche sog. Zertifikate ausgaben, endgültig verloren ist. Bei diesen Zertifikaten handelt es sich um sog. Inhaberschuldverschreibungen, welche von keinem Einlagensicherungsfond abgedeckt werden. Der Anleger trägt also das volle Insolvenzrisiko der emittierenden Bank. Die Zertifikate wurden aber sehr oft im Verkaufsgespräch als risikoarm oder sogar als garantiert angeboten. Auf das sog. Emittentenrisiko wurde nur all zu oft nicht hingewiesen. Inwieweit der Anleger bei solchen Aussagen das Risiko kennen muss, dass ein Zertifikatherausgeber in Insolvenz gehen kann ist insoweit fraglich. Insofern können sich Schadensersatzansprüche gegen die ausgebende Bank oder sonstigen Verkäufer ergeben. Die Euphorie, die von so manchen Anwalt hier verbreitet wird, ist aber nur bedingt angebracht. Denn nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 21.03.2006, XI ZR 63/05) ergeben sich selbst bei Bestehen eines Beratungsvertrages keine über die Beratung hinausdauernde Überwachungs- und Beratungspflichten. Mit anderen Worten die Bank muß den Kunden nicht darauf aufmerksam machen, dass die Zertifikate eventuell in Gefahr sind, wenn im Zeitpunkt des Verkaufs ordnungsgemäß beraten wurde. Darüber hinaus ließe sich auch gut argumentieren, dass ein Anleger sich dieses Risikos nach allgemeiner Lebenserfahrung bewusst sein muss. Ein Ansatz für Anleger der Lehman Brothers Zertifikate wäre, dass es hinsichtlich der Lehman Brothers Bank bereits ab Frühjahr 2008 Anzeichen für Solvenzprobleme gab. Gleichwohl wurden diese Zertifikate weiter munter verkauft. Dies dürfte aber nur für wenige Anleger zutreffen. Es wurden eine Vielzahl von weiteren Zertifikaten, z.B. „Colibri“ und „Cobold“ Anleihen vertrieben. Auch hier droht schmerzlicher Verlust durch die Finanzkrise. Ein erfolgversprechender Ansatzpunkt für alle Anleger könnte aber sein, dass die das Zertifikat ausgebende Bank sicher nur in den seltensten Fällen auf verdeckte Vertriebsprovisionen (Rückvergütungen), die die Bank branchenüblich für den Vertrieb von Wertpapieren z.B. aus Ausgabeaufschlägen etc. erhält (sog. Kickback Provisionen) hingewiesen hat. Auf diese versteckten Provisionen ist jedoch nach der Rechtssprechung des BGH Urteil vom 19.12.2006 Az: XI ZR 56/05 hinzuweisen. Denn nur durch die Offenlegung dieser „Provisionen“, kann der Anleger entscheiden, ob die Anlage aus anleger- und objektgerechter Beratung sachgerechten Erwägungen oder aus reinem Provisionsinteresse heraus angeboten wurde. Die Bankenkrise ist sicher noch nicht ausgestanden. Wie der Fall Lehman Brothers zeigt, sind renommierte Institute vom Aus betroffen. RA Sascha Wolf

Schadensersatz auch für grundsätzlich risikofreudige Anleger möglich

Beitrag Freie Presse April 2008

Der Bundesgerichtshof hat mittels Urteil vom 06.03.2008, Az: III ZR 298/05 entschieden, dass auch Anleger, die „chancenorientierte“ Anlagestrategien verfolgen und hier grundlegende Kenntnisse haben, erwarten können, dass über die Risiken einer bislang nicht bekannten Anlageform zutreffend unterrichtet wird. Wird im Rahmen einer Anlageberatung nicht ordnungsgemäß über die Risiken der vorliegend angebotenen Kapitalanlage aufgeklärt, kann sich der Anlageberater nicht ohne weiteres gegenüber dem Anleger darauf berufen, dass dieser eine „chancenorientierte Anlagestrategie verfolgt habe und deshalb wegen dessen Erfahrung eine weitere Aufklärung über Risiken nicht erforderlich sei.

Ein Anleger hatte sich im Jahre 2000 an einem sog. Filmfond beteiligt. Auf einem „Beratungsbogen“ hatte der Berater der beklagten Bank die Kenntnisstufe des Klägers mit der höchsten Stufe „F“ angegeben, also seine Anlagestrategie wurde als „chancenorientiert“ bezeichnet. Dies wurde laut dem Bogen erläutert: „Außergewöhnlich hohe Wertentwicklungschancen; sehr hohe Wertverluste sind jederzeit möglich; Aktien und Derivate bilden den Hauptanteil im Depot“. Jedoch hatte der Anleger keinerlei Erfahrung mit Medienfonds.

Im Prospekt des vertriebenen Fonds war ein sog. Absicherungskonzept dargestellt. Dieses sollte die Risiken der Anlage durch eine Erlösausfallversicherung vermindern. Es wurde jedoch nicht darauf hingewiesen, daß ein Totalverlust möglich ist, wenn die Sicherungsmaßnahmen versagen.

Der Anleger hatte klargestellt, dass er mit Medienfonds keine Erfahrung hat und hatte sich Informationen über die Anlage selbst und steuerliche Aspekte erbeten. Der BGH führt aus, dass die Anlageberatung nicht deshalb anlegergerecht gewesen sei, weil dieser prinzipiell eine chancenorientierte Anlagestrategie verfolgt hat. Vielmehr betont der BGH: wenn ein unrichtiger Eindruck von der Sicherheit und den Risiken der Anlage vermittelt worden ist, haftet der Anlageberater.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Anleger über ein hohes Vermögen und gutes Einkommen verfüge und damit grundsätzlich in den Personenkreis gehöre, die der Initiator des Fonds im Auge gehabt hätte.

Zwar stellt der Bundesgerichtshof klar, dass unter Umständen über ein Mitverschulden des Anlegers nachzudenken sei, wenn von diesem aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen hätte verlangt werden können, die überlassenen Unterlagen zu überprüfen. Eine grundsätzliche Haftung des Anlageberaters scheidet aber allein wegen der Kenntnisse und bevorzugten Anlagestrategien des Anlegers nicht aus.

Der BGH stellt in dem Urteil ganz klar heraus, daß allein Angaben auf Beratungsbögen eine Aufklärung über eine konkrete Anlage nicht ersetzen können. Insbesondere wurde einem oft zu hörenden Argument, einer Aufklärung des Anlegers hätte es gar nicht bedurft, da dieser erfahren und ein risikofreudiger Anleger sei, eine klare Absage erteilt. Dieser Aspekt ist unter anlegerschutzrechtlichen Gesichtspunkten sehr zu begrüßen. Denn nicht jeder in gewisser Weise erfahrene Anleger kennt sich mit enorm riskanten Anlagen jeglicher Art aus. Damit kann auch ein an sich erfahrener Anleger Schadenseratzansprüche wegen der Verletzung von Beratungspflichten (z.B. auch gegen eine fehlberatende Bank) geltend machen. RA Sascha Wolf

Unternehmensbeteiligungen 2.Beitrag

Beitrag Blick 2005

Unternehmensbeteiligungen: „Atypische“ Altersvorsorge -Gerichte stärken Anlegerrechte

Dieser Beitrag knüpft an eine Serie von Berichten unserer Kanzlei über Unternehmensbeteiligungen an, welche zur Altersvorsorge an gutgläubige Anleger vermittelt wurden. Diese meist als atypisch stille Gesellschaftsbeteiligungen ausgestalteten Anlageformen wurden meist mit enormen Renditeerwartungen von bis zu 10 % beworben. Dabei könnten sogar noch während der Erwerbstätigkeit Steuern gespart werden. Im Alter hätte man dann eine absolut garantierte „Zusatzrente“. Unter diesem Tenor wurden oftmals die Vermittlungsgespräche geführt, um die Beteiligungen an den „Mann“ zu bringen. Im Kampf David gegen Goliath haben sich die Gerichte zunehmend auf die Seite der Anleger gestellt. Der Anleger war in der Vergangenheit oft machtlos gegen die Übermacht der Anlagegesellschaften. Dieser Umstand hat sich insbesondere für Anleger der Göttinger Gruppe geändert. Mit einer Urteilsserie vom 21.03.2005 leitete der Bundesgerichtshof die endgültige Kehrtwende ein. Nach den Urteilen hat der Anleger einen Schadensersatzanspruch, wenn der Anleger eine Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in Raten gewählt hatte, die Verträge nach dem 01.01.1998 abgeschlossen wurden und der Anlagevermittler nicht auf den Umstand hingewiesen hat, daß eine Auszahlung des Guthabens in Raten aufgrund einer zum 01.01.1998 in Kraft getretenen Änderung des Kreditwesengesetzes eventuell nicht mehr möglich ist. Jedoch haben die Urteile auch Auswirkungen für Verträge, welche vor dem 01.01.1998 abgeschlossen wurden. Das höchste Gericht sieht in dem Wegfall der Möglichkeit der Auszahlung in Raten (soweit diese vereinbart war) einen außerordentlichen Kündigungsgrund bezüglich des Gesellschaftsverhältnisses. Das heißt, der Anleger kann weitere Ratenzahlungen verweigern. Bei dem Hinzutreten weiterer Aufklärungspflichtverletzungen kann der Anleger das von ihm eingezahlte Geld zurück erhalten. In den übrigen Fällen kann so aber zumindest der Schaden begrenzt werden, da ungewiß ist, ob von den eingezahlten Geldern in Zukunft jemals etwas zurück fließt. Mit einem Urteil vom 18.04.2005 hat der Bundesgerichtshof außerdem klargestellt, daß die von der Göttinger Gruppe in den Beteiligungsverträgen sehr oft verwendete Belehrung über das Widerrufsrecht unrichtig ist. Die Folge davon ist, daß der Anleger, soweit der Vertrag in einer sog. Haustürsituation abgeschlossen wurde, sich auch nach Ablauf der im Vertrag genannten Widerrufsfrist noch von diesem lösen kann. Ob dies im Einzelfall möglich ist, bedarf einer fachkundigen und tiefgründigen Prüfung. Im Übrigen kann der Anleger, wenn er beim Vertragsschluß nicht über die Risiken (Nachschußpflicht etc.) einer solchen Beteiligung aufgeklärt worden ist und falsche Angaben über die Rendite der Beteiligung gemacht wurden, Schadensersatz verlangen. Diese Rechtsprechung wurde zuletzt mit Urteilen vom 25.07.2005 bestätigt. Diese erfreuliche Rechtsprechung hat auch Auswirkungen auf andere Unternehmensbeteiligungen, wie z.B. die atypisch stillen Beteiligungen der Real Direkt, Frankonia, Goj, Bema oder der Südwest Finanz. Sehr erfreuliche Tendenzen gibt es auch im Hinblick auf durch Banken finanzierte Anlagegeschäfte, wie etwa bei sog. geschlossenen Immobilienfonds (z.B. WGS, Falk, Wohnwertfonds, Sachwertfonds, DBVAG etc.). Aus unserer praktischen Tätigkeit wissen wir, daß oft eine außergerichtliche Einigung im Einzelfall möglich ist. Unsere Kanzlei konnte schon dahingehende recht günstige vergleichsweise Regelungen herbeiführen. Übrigens: Rechtsschutzversicherungen sind in vielen Fällen verpflichtet, die Kosten der Rechtsverfolgung zu übernehmen. Rechtsanwalt Sascha Wolf (RAe Weigert & Wolf, Chemnitz, Oelsnitz)

Vermittler- und Beraterhaftung

Wenn eine Kapitalanlage in der „Krise“ ist, wird oft der Ruf nach dem Schuldigen laut.

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