Internet-Marktplatz mit Tücken
Beitrag Freie Presse November 2007
Internet-Marktplatz mit Tücken
Kaum ein Verkaufsmarkt expandiert so stark wie das Internet. Mit den neuen Märkten entstehen aber auch neue Probleme. Die rechtliche Gestaltung des Markplatzes Internet ist zum Teil schwierig und es müssen bestimmte Besonderheiten beachtet werden. Bietet zum Beispiel ein gewerblicher Verkäufer Produkte über das Internet an, so handelt es sich hierbei um Fernabsatzverträge. Dabei sind viele Anbieter als gewerbliche Anbieter einzustufen und wissen dies nicht einmal. Gemäß der Rechtsprechung setzt eine gewerbliche Tätigkeit ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist. Dies hat zur Folge, daß auch der vermeintlich private Anbieter Unternehmer sein kann, soweit dieser entsprechend umfangreich Waren anbietet. Im Rahmen von Fernabsatzverträgen muß der Unternehmer jedoch umfangreiche Informations- und Belehrungspflichten erfüllen. So muß z.B. eine ladungsfähige Anschrift angegeben werden. Weiterhin muß über das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts und dessen Folgen belehrt werden. Exemplarisch sei hier die Besonderheit angeführt, daß z.B. die Widerrufsfrist bei Verträgen, die über die Internetplattform eBay geschlossen werden, nicht die gesetzliche Regelfrist von 2 Wochen, sondern eine Monatsfrist gilt. Zu den Anforderungen an Informations- und Belehrungspflichten hat sich eine kaum mehr überschaubare Rechtsprechung entwickelt. Dabei beurteilen die Gerichte bestimmte Sachverhalte unterschiedlich. Es ist anerkannt, daß die Verletzung dieser Belehrungs- und Informationspflichten eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellt. Erfüllt ein Unternehmer diese nicht oder nicht richtig, droht ihm eine Abmahnung eines Mitbewerbers. Eine solche Abmahnung kann schnell teuer werden. Denn ist diese berechtigt, müssen neben der Erklärung in Zukunft falsche Angaben zu unterlassen, regelmäßig auch die Anwaltskosten des Abmahnenden erstattet werden. Diese können sich im Einzelfall leicht auf 1000,00 € oder mehr belaufen. Diese Gefahr kann letztlich nur durch Verwendung einer korrekten Widerrufsbelehrung und von allgemeinen Geschäftsbedingungen, die alle erforderlichen Informationen enthalten, gebannt werden. RA Sascha Wolf
Erstattung Flugpreis bei Verspätung
David gegen Goliath-Kostenerstattung bei Verspätung von Flügen
Wer reist kennt es: Der Flug verspätet sich oder fällt gar aus. In der Vergangenheit konnte der Flugreisende oft nur gute Miene zu bösen Spiel machen. Der Flug war bezahlt, an eine Rückerstattung nicht zu denken. Damit soll nun Schluß sein.
Am 11.02.2004 verabschiedete das Europäische Parlament eine Verordnung (EG Nr. 261/04), welche Fluggästen pauschale Entschädigungen zuspricht, wenn sich Flüge verspäten.
Die Richtlinie gilt in jedem Mitgliedsland unmittelbar und ist seit dem 17.02.2004 in Kraft. Sie gilt für alle Flüge aus Mitgliedsstaaten und alle Flüge in Mitgliedsstaaten, soweit die Fluggesellschaft ein einem solchen ihren Sitz hat.
Die Entschädigung greift sowohl im Falle der Annullierung von Flügen, als auch bei Verspätung und der Beförderungsverweigerung (Stichwort: Überbuchung).
Voraussetzung ist, daß der Fluggast die Reise hätte antreten können, d.h. sich rechtzeitig am Flughafen befunden haben muß.
Die Leistungen reichen von einem Ausgleichsanspruch über einen Anspruch auf anderweitige Beförderung, einem Erstattungsanspruch der Flugscheinkosten bis hin zu Betreuungsleistungen (Hotelkosten) und Übernahme von Telekommunikationskosten.
Bei einer Nichtbeförderung und einer Annullierung hat der Reisende einen Ausgleichanspruch in Höhe von 250 €, wenn die Wegstrecke 1500 km oder weniger sein sollte, 400 € bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1500 km und außergemeinschaftlichen Flügen von 1500-3500 km und 600 € bei allen anderen Flügen (Langstreckenflüge). Zusätzlich muß der Flugticketpreis ersetzt werden oder wahlweise für den Reisenden eine anderweitige Beförderung angeboten werden. Überdies müssen Verpflegung und –falls der andere Flug erst am nächsten Tag stattfindet- Übernachtung und Beförderung übernommen werden. Im Falle einer Verspätung erhält der Fluggast keine Ausgleichszahlung. Wenn sich der Flug um 2 Stunden, bei Flügen bis 1500 km, oder um 3 Stunden, bei Flügen zwischen 1500-3500 km oder allen innergemeinschaftlichen Flügen über 1500 km, oder um 4 Stunden bei allen anderen Flügen verspätet, muß die Fluggesellschaft Verpflegung anbieten und 2 Telefonate übernehmen. In dem Fall, daß sich die voraussichtliche Abflugzeit auf den nächsten Tag verschiebt, müssen Übernachtungskosten übernommen werden. Soweit die Verspätung dabei über 5 Stunden beträgt, kann der Fluggast den Ticketpreis zurückerhalten.
Die vorstehenden Ansprüche lassen weitergehende Schadensersatzansprüche unberührt. Lediglich die erwähnte Ausgleichszahlung kann angerechnet werden. Mit dieser Richtlinie wurde ein begrüßenswerter Schritt in Richtung Verbraucherschutz getan. (RAe Weigert & Wolf, RA Sascha Wolf)
Unternehmensbeteiligungen 2.Beitrag
Beitrag Blick 2005
Unternehmensbeteiligungen: „Atypische“ Altersvorsorge -Gerichte stärken Anlegerrechte
Dieser Beitrag knüpft an eine Serie von Berichten unserer Kanzlei über Unternehmensbeteiligungen an, welche zur Altersvorsorge an gutgläubige Anleger vermittelt wurden. Diese meist als atypisch stille Gesellschaftsbeteiligungen ausgestalteten Anlageformen wurden meist mit enormen Renditeerwartungen von bis zu 10 % beworben. Dabei könnten sogar noch während der Erwerbstätigkeit Steuern gespart werden. Im Alter hätte man dann eine absolut garantierte „Zusatzrente“. Unter diesem Tenor wurden oftmals die Vermittlungsgespräche geführt, um die Beteiligungen an den „Mann“ zu bringen. Im Kampf David gegen Goliath haben sich die Gerichte zunehmend auf die Seite der Anleger gestellt. Der Anleger war in der Vergangenheit oft machtlos gegen die Übermacht der Anlagegesellschaften. Dieser Umstand hat sich insbesondere für Anleger der Göttinger Gruppe geändert. Mit einer Urteilsserie vom 21.03.2005 leitete der Bundesgerichtshof die endgültige Kehrtwende ein. Nach den Urteilen hat der Anleger einen Schadensersatzanspruch, wenn der Anleger eine Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in Raten gewählt hatte, die Verträge nach dem 01.01.1998 abgeschlossen wurden und der Anlagevermittler nicht auf den Umstand hingewiesen hat, daß eine Auszahlung des Guthabens in Raten aufgrund einer zum 01.01.1998 in Kraft getretenen Änderung des Kreditwesengesetzes eventuell nicht mehr möglich ist. Jedoch haben die Urteile auch Auswirkungen für Verträge, welche vor dem 01.01.1998 abgeschlossen wurden. Das höchste Gericht sieht in dem Wegfall der Möglichkeit der Auszahlung in Raten (soweit diese vereinbart war) einen außerordentlichen Kündigungsgrund bezüglich des Gesellschaftsverhältnisses. Das heißt, der Anleger kann weitere Ratenzahlungen verweigern. Bei dem Hinzutreten weiterer Aufklärungspflichtverletzungen kann der Anleger das von ihm eingezahlte Geld zurück erhalten. In den übrigen Fällen kann so aber zumindest der Schaden begrenzt werden, da ungewiß ist, ob von den eingezahlten Geldern in Zukunft jemals etwas zurück fließt. Mit einem Urteil vom 18.04.2005 hat der Bundesgerichtshof außerdem klargestellt, daß die von der Göttinger Gruppe in den Beteiligungsverträgen sehr oft verwendete Belehrung über das Widerrufsrecht unrichtig ist. Die Folge davon ist, daß der Anleger, soweit der Vertrag in einer sog. Haustürsituation abgeschlossen wurde, sich auch nach Ablauf der im Vertrag genannten Widerrufsfrist noch von diesem lösen kann. Ob dies im Einzelfall möglich ist, bedarf einer fachkundigen und tiefgründigen Prüfung. Im Übrigen kann der Anleger, wenn er beim Vertragsschluß nicht über die Risiken (Nachschußpflicht etc.) einer solchen Beteiligung aufgeklärt worden ist und falsche Angaben über die Rendite der Beteiligung gemacht wurden, Schadensersatz verlangen. Diese Rechtsprechung wurde zuletzt mit Urteilen vom 25.07.2005 bestätigt. Diese erfreuliche Rechtsprechung hat auch Auswirkungen auf andere Unternehmensbeteiligungen, wie z.B. die atypisch stillen Beteiligungen der Real Direkt, Frankonia, Goj, Bema oder der Südwest Finanz. Sehr erfreuliche Tendenzen gibt es auch im Hinblick auf durch Banken finanzierte Anlagegeschäfte, wie etwa bei sog. geschlossenen Immobilienfonds (z.B. WGS, Falk, Wohnwertfonds, Sachwertfonds, DBVAG etc.). Aus unserer praktischen Tätigkeit wissen wir, daß oft eine außergerichtliche Einigung im Einzelfall möglich ist. Unsere Kanzlei konnte schon dahingehende recht günstige vergleichsweise Regelungen herbeiführen. Übrigens: Rechtsschutzversicherungen sind in vielen Fällen verpflichtet, die Kosten der Rechtsverfolgung zu übernehmen. Rechtsanwalt Sascha Wolf (RAe Weigert & Wolf, Chemnitz, Oelsnitz)
Unternehmensbeteiligungen 1. Beitrag
Beitrag Blick 2005
Unternehmensbeteiligungen: sichere Altersvorsorge oder Schuldenfalle?
Gerade in den letzen 10 bis 12 Jahren expandierte der Kapitalmarkt im Hinblick auf neue Anlageformen insbesondere in den neuen Bundesländern sehr stark. Besonders verbreitet waren dabei die für „todsicher“ erklärten Unternehmensbeteiligungen. Diese wurden in „Nachwendezeiten“ verstärkt zur Alters“vorsorge“ vertrieben. Dabei wurde neben der Sicherheit, welche oft mit der eines Sparbuches verglichen wurde, auch die Rentabilität der Anlageform angepriesen. Über die Risiken und rechtliche Ausgestaltung der Anlageformen, wurde nur selten umfangreich informiert. Das Wesen von Unternehmensbeteiligungen, wie z.B. die atypisch stillen Beteiligungen der Göttinger Gruppe, der Real Direkt AG, der Frankonia AG oder der Südwest Finanz AG wurde oftmals nicht einmal in Ansätzen erläutert. Da es sich um Unternehmensbeteiligungen handelt, ist oftmals, gesellschaftsvertraglich fixiert, ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals, oder sogar eine darüber hinaus gehende Nachschußpflicht möglich, wenn sich die Gesellschaft nicht entsprechend den positiven Erwartungen entwickelt. Ebenso wurde leider allzuoft mit potentiellen Steuervorteilen geworben, welche letzen Endes mangels Anerkennung der Finanzbehörden nicht realisiert werden konnten. Bislang war eine Wiedererlangung, trotz der oft gravierenden Aufklärungsdefizite, der eingezahlten Gelder nahezu ausgeschlossen, da die Gerichte die sog. Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft angewandt haben. Dies bedeutet, daß auch eine „fehlerhaft“ (z.B. durch Täuschung) zustande gekommene Gesellschaft nicht derart rückabgewickelt werden kann, daß alle eingezahlten Gelder zurückfließen, sondern es muß ein Auseinandersetzungswert zum jeweiligen Beendigungszeitpunkt ermittelt werden. Dieser stellt meist nur einen Bruchteil der eingezahlten Gelder dar. Eben diese Rechtsprechung hat der BGH mit Urteil vom 19.07.2004 aufgegeben und bei atypisch stillen Beteiligungen eine Rückzahlung der eingezahlten Gelder über Schadensersatzansprüche möglich gemacht. Das OLG Braunschweig, welches örtlich zuständig für die Göttinger Gruppe „Securenta“ ist, hat sich ebenfalls dieser Rechtsprechung angeschlossen und mit Urteil vom 08.09.2004 die Anlagegesellschaft zum vollen Schadensersatz verurteilt. Diese Rechtsprechung wurde durch den Bundesgerichtshof am 29.11.2004 bestätigt. Im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit der Ansprüche muß eine Prüfung im Einzelfall erfolgen, ob eventuell Verjährungsprobleme bestehen. Grundsätzlich gilt jedoch, daß durch die nunmehr erfreuliche Wendung in der Rechtsprechung, die Position der Anleger erheblich gestärkt ist. Positive Tendenzen gibt es auch durch neuere Urteile des BGH im Hinblick auf finanzierte Anlagegeschäfte, wie etwa bei sog. geschlossenen Immobilienfonds (z.B. WGS, Falk, Wohnwertfonds, Sachwertfonds, etc.).
Brandaktuell:
1. Es gibt neue Urteile des BGH vom 21.03.2005 in welchem dieser die Göttinger Gruppe zum Schadensersatz verurteilt.
2. Die Geschädigten von PHOENIX können auf Entschädigung hoffen.
Rechtsanwalt Sascha Wolf (RAe Weigert & Wolf, Chemnitz, Oelsnitz)
BGH zu Schrottimmobilien im Mai 2006
Beitrag Blick Juli 2006
Gute News für geschädigte Anleger
Der 11. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Rechte der Verbraucher in Urteilen vom 16.05.2006, Az.: XI ZR 6/04 bzw. einer Urteilserie vom 25.04.2006 konkretisiert. In dem Urteil vom 16.05.2006 ging es um die Behandlung des finanzierten Kaufs von sog. „Schrottimmobilien“. Der BGH urteilte, dass im Falle eines Widerrufes des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz zwar der Verbraucher zur sofortigen Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sei. Dies gilt jedoch nur dann, wenn zwischen dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Geschäft kein sog. verbundenes Geschäft vorliegt (BGH Urteile vom 25.04.2006). Um dem von dem europäischen Gerichtshof geforderten Verbraucherschutz gerecht werden zu können, konkretisierte der BGH die Aufklärungspflichten von kreditgebenden Banken. Demnach sollen die Beweisanforderungen für einen „konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank“, welcher eine Aufklärungspflicht der Bank auslöst, erleichtert werden. Die Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschungshandlung des Vermittlers soll künftig vermutet werden, wenn dieser und die Bank in „institutionalisierter“ Art und Weise zusammenwirken. D.h., der Vermittler müsse die Finanzierung angeboten haben und es müsse sich aufdrängen, dass sich die Bank der Kenntnis der Unrichtigkeit der Angaben des Vermittlers geradezu verschlossen habe. Diese Rechtsprechung hat auch Auswirkungen auf andere finanzierte Anlagen, wie z.B. atypisch stille Beteiligungen der Göttinger Gruppe, Frankonia, Euro Gruppe, Bema oder Südwest Finanz. Auch Anleger finanzierter Immobilienfonds (z.B. WGS, Falk, DBVAG etc.) können hiervon profitieren. Aktuell: Leipzig West AG insolvent. Rechtsanwalt Sascha Wolf, Chemnitz,0371/3354847