Beitrag Freie Presse November 2007
Eine Anlegerin hatte eine Eigentumswohnung erworben. Die hierfür erforderlichen Gelder wurden durch ein Vorausdarlehen, welche durch Bausparverträge der Badenia Bausparkasse getilgt werden sollten, bereitgestellt. Die Anlegerin trat, wie im Darlehensvertrag vorgesehen, einem Mietpool bei. Die Anlegerin machte nun die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten geltend. Sie behauptete, daß das gesamte Konzept von Anfang an überhöhte Ausschüttungen vorgesehen habe, welche nicht durch Mieteinnahmen gedeckt seien, um eine entsprechende Rendite vorzutäuschen. Dies sei der Badenia bekannt gewesen. Gleichwohl habe diese den Beitritt zum Mietpool zur Voraussetzung für die Auszahlung des Darlehens gemacht. Auch habe sie die überhöhten Mietpoolausschüttungen als tatsächliche Mieterträge behandelt. Das OLG Karlsruhe hatte die Badenia zunächst verurteilt, ließ aber die Revision zu. Am 20.03.2007 hatte der BGH das Urteil aufgehoben, da das OLG Karlruhe angebotene Zeugen zur Kenntnis der Badenia von den unrichtigen Angaben über den Mietpool nicht vernommen hatte und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Bevor es zu einer Zeugeneinvernahme kam, erkannte die Badenia den Klageanspruch vollumfänglich an. Die Anlegerin soll gemäß dem Urteil vom 23.11.2007 (Az.: 17 U 85/07) des OLG Karlsruhe von allen Darlehensverbindlichkeiten freigestellt werden, ihre gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen und die gewährten Sicherheiten Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung an die Badenia zurück erhalten.
Beitrag Freie Presse April 2008
Der Bundesgerichtshof hat mittels Urteil vom 06.03.2008, Az: III ZR 298/05 entschieden, dass auch Anleger, die „chancenorientierte“ Anlagestrategien verfolgen und hier grundlegende Kenntnisse haben, erwarten können, dass über die Risiken einer bislang nicht bekannten Anlageform zutreffend unterrichtet wird. Wird im Rahmen einer Anlageberatung nicht ordnungsgemäß über die Risiken der vorliegend angebotenen Kapitalanlage aufgeklärt, kann sich der Anlageberater nicht ohne weiteres gegenüber dem Anleger darauf berufen, dass dieser eine „chancenorientierte Anlagestrategie verfolgt habe und deshalb wegen dessen Erfahrung eine weitere Aufklärung über Risiken nicht erforderlich sei.
Ein Anleger hatte sich im Jahre 2000 an einem sog. Filmfond beteiligt. Auf einem „Beratungsbogen“ hatte der Berater der beklagten Bank die Kenntnisstufe des Klägers mit der höchsten Stufe „F“ angegeben, also seine Anlagestrategie wurde als „chancenorientiert“ bezeichnet. Dies wurde laut dem Bogen erläutert: „Außergewöhnlich hohe Wertentwicklungschancen; sehr hohe Wertverluste sind jederzeit möglich; Aktien und Derivate bilden den Hauptanteil im Depot“. Jedoch hatte der Anleger keinerlei Erfahrung mit Medienfonds.
Im Prospekt des vertriebenen Fonds war ein sog. Absicherungskonzept dargestellt. Dieses sollte die Risiken der Anlage durch eine Erlösausfallversicherung vermindern. Es wurde jedoch nicht darauf hingewiesen, daß ein Totalverlust möglich ist, wenn die Sicherungsmaßnahmen versagen.
Der Anleger hatte klargestellt, dass er mit Medienfonds keine Erfahrung hat und hatte sich Informationen über die Anlage selbst und steuerliche Aspekte erbeten. Der BGH führt aus, dass die Anlageberatung nicht deshalb anlegergerecht gewesen sei, weil dieser prinzipiell eine chancenorientierte Anlagestrategie verfolgt hat. Vielmehr betont der BGH: wenn ein unrichtiger Eindruck von der Sicherheit und den Risiken der Anlage vermittelt worden ist, haftet der Anlageberater.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Anleger über ein hohes Vermögen und gutes Einkommen verfüge und damit grundsätzlich in den Personenkreis gehöre, die der Initiator des Fonds im Auge gehabt hätte.
Zwar stellt der Bundesgerichtshof klar, dass unter Umständen über ein Mitverschulden des Anlegers nachzudenken sei, wenn von diesem aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen hätte verlangt werden können, die überlassenen Unterlagen zu überprüfen. Eine grundsätzliche Haftung des Anlageberaters scheidet aber allein wegen der Kenntnisse und bevorzugten Anlagestrategien des Anlegers nicht aus.
Der BGH stellt in dem Urteil ganz klar heraus, daß allein Angaben auf Beratungsbögen eine Aufklärung über eine konkrete Anlage nicht ersetzen können. Insbesondere wurde einem oft zu hörenden Argument, einer Aufklärung des Anlegers hätte es gar nicht bedurft, da dieser erfahren und ein risikofreudiger Anleger sei, eine klare Absage erteilt. Dieser Aspekt ist unter anlegerschutzrechtlichen Gesichtspunkten sehr zu begrüßen. Denn nicht jeder in gewisser Weise erfahrene Anleger kennt sich mit enorm riskanten Anlagen jeglicher Art aus. Damit kann auch ein an sich erfahrener Anleger Schadenseratzansprüche wegen der Verletzung von Beratungspflichten (z.B. auch gegen eine fehlberatende Bank) geltend machen. RA Sascha Wolf