Mietwagenkostenerstattung bei Unfall

Wie schnell hat sich ein Unfall ereignet. Die Regulierung der Schäden stößt leider nur all zu oft auf ungeahnte Probleme. Denn wenn der Geschädigte für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen nimmt, geht der Streit mit der Haftpflichtversicherung oft erst richtig los.

Nachdem in der Vergangenheit oft über sog. Unfallersatztarife bei den Vermietern gesprochen wurde, welche zum Teil erheblich über dem Normaltarif lagen, wird es heutzutage zum Teil schwierig, den Normaltarif ersetzt zu bekommen. Richtigerweise hat der Bundesgerichtshof den ausufernden Unfallersatztarifen Einhalt geboten und vom Grundsatz her nur den Normaltarif als erstattungsfähig behandelt, wenn dieser im Einzelfall zugänglich ist. Es wird oft verkannt, dass auch Preise über dem Normaltarif erstattungsfähig sind, wenn wenn feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum „Normaltarif“ nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist. Der Geschädigte kann dann den den „Normaltarif“ übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung durch unfallspezifische Faktoren nicht gerechtfertigt wäre (BGH vom 09.10.2007, Az. VI ZR 27/07 ).

In letzter Zeit werden von Versicherern bei den Mietwagenkosten oft sogar Abstriche vom eigentlichen Normaltarif gemacht, da eine günstigerer Tarif für den Geschädigten zugänglich gewesen wäre. Ohne auf die konkrete Situation abzustellen -z.B. Wochenende oder große Entfernung zum nächsten Vermieter- wird oft einfach der sog. Fraunhofer Marktpreisspiegel für Mietwagen bemüht. Dieser enthält eine Aufstellung von Kfz Mietpreisen. Zum Teil wurde dieser auch von Gerichten als geeignete Grundlage anerkannt (z.B. OLG München, Urteil 25.7.2008 – 10 U 2539/08). Gegen diese Entwicklung stellen sich die Gericht jedoch mehr und mehr. Viele Gericht sehen vielmehr im Schwacke-Automietpreisspiegel das geeignete Vergleichsinstrument. Dies erscheint auf den ersten Blick haarspalterisch. Aber die in den Spiegeln niedergelegten Preise weichen zum Teil erheblich von einander ab, wobei im Fraunhofer Spiegel die Mietpreise meist sehr viel niedriger sind.

Der Fraunhoferspiegel hat indes aus hiesiger Sicht zwei große Nachteile. Einerseits wurden nur große Internetanbieter herangezogen. Die Erhebung differenziert nur nach 2-stelligen Postleitzahlbereichen, bei telefonischen Erhebungen nur auf 1-stellige Postleitzahlenbereiche, so dass lokale Unterschiede kaum berücksichtigt werden können. Weiterhin erfolgte die Erhebung mit einer Vorlaufzeit von einer Woche, also eine Mietanfrage, eine Woche vor geplanter Anmietung.

Dies wird insbesondere den Begebenheiten einer Anmietung wegen eines Unfalls, während der Reparatur oder während des Ausfalls, nicht gerecht. Auch wird nicht berücksichtigt, dass bei Anmietung  im Internet meist der Kunde mittels Kreditkarte vorleistet. Dies ist beim Vermieter nach einem Unfall eher selten der Fall. Er muss also Forderungsausfälle einkalkulieren.

Hier scheint der Schwacke Mietpreisspiegel vorzugswürdig. Es wird ein 3-stelliger Postleitzahlenbereich betracht und eine Vielzahl von Vermieter befragt. So etwa hat Landgericht Dresden im Urteil vom 09.04.009, Az: 8 O 3165/08ausgeführt:„Aber die Kammer hält an dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 als Schätzgrundlage fest. Denn die Studie des Frauenhofer Institutes räumt bereits selbst ein, daß ihre Datenbereitstellung ohne Anspruch auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit erfolgt sei. Die Frauenhofer Untersuchungen geben zum weit überwiegenden Teil nur Auskunft über 6 Internetanbieter. Dagegen spricht für den Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 die große Anzahl an Befragungen und berücksichtigten Preise. Auch berücksichtigt der Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 die Abbildung regionaler Unterschiede, da er nach 3-stelligen Postleitzahlbezirken differenziert.“ Ähnlich sieht es auch das Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 22.12.2009,Az: 15 U 98/09, OLG Stuttgart 08.07.2009, Az: 3 U 30/09 und viele Landgerichte.

Man sollte sich also mit dem Argument, die Mietwagenkosten seien nur anhand des preislich niedrigeren Fraunhofer Markpreisspiegel zu erstatten nicht zu sehr einschüchtern lassen. Vielmehr kann man hier sicher mit guten Argumenten noch einiges erreichen. Gegebenenfalls sollte man sich entsprechend kompetent beraten lassen.

Verkehrsrecht

Das Verkehrsrecht spielt eine große Rolle im Wirtschaftsverkehr. Hier werden, insbesondere wenn es um Reparturkosten und Erstattung von unfallbedingten Schäden geht, hunderte Millionen von Euro umgesetzt. Gerade nach einem Unfall wissen die Beteiligten aber oft nicht, wie sie sich verhalten sollen und welche Schäden in welcher Höhe beim Unfallgegner oder der Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden können. Hier sind zum Teil tiefgründige juristische Kenntnisse gefragt, z.B., wenn es darum geht, in welcher Höhe die Haftpflichtversicherung Mietwagenkosten ersetzen muss, oder wie hoch ein Anspruch auf Schmerzensgeld sein kann. Die Versicherer versuchen natürlich -was ja auch ihre Aufgabe ist- die Kosten für die Versicherungsgemeinschaft so niedrig wie möglich zu halten. Dies wird zum Teil nur leider hin und wieder übertrieben und berechtigte Ansprüche werden abgelehnt.

Auch in den Bereich des Verkehrsrechts fallen Ordnungswidrigkeiten. Hierbei nehmen vermutlich Geschwindigkeitsverstösse und Abstandsverstösse eine tragende Rolle ein. Zum Teil sind die Messungen aber auch nicht so korrekt, wie sie auf den ersten Blick scheinen. Hier lohnt es sich manchmal, die Ermittlungen genau unter Lupe zu nehmen. Zum Teil führt die Überprüfung zu erstaunlichen Ergebnissen, die zur Einstellung des Verfahrens oder sogar ein Freispruch führen können. Ist ein Fahrverbot verhängt, kann im Ausnahmefällen auch hier bei entsprechender Argumentation im Nachgang ein Fahrverbot noch vermieden werden.

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