Betrag Freie Presse November 2007
Falk Zinsfonds
Es gibt bezüglich des Falk Zinsfonds Neuigkeiten. Das OLG München hat nach neuesten Meldungen mittels Urteil vom 22.10.2007 (Az. 21 U 2687/07) zwei Anlegern des Falk Zinsfonds Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand der geschäftsführenden Gesellschaft und dem Mittelverwendungskontrolleur gesprochen. Hintergrund war, dass über ein Sonderkonto, über das Mittel für Projektfinanzierungen innerhalb der Falkgruppe liefen, laut Prospekt der Vorstand und der Mittelverwendungskontrolleur nur gemeinsam verfügen dürfen. Tatsächlich wäre es aber so gewesen, daß der Mittelverwendungskontrolleur für eben dieses Konto mehr als eineinhalb Jahre keine Unterschriftsberechtigung hatte. Die Kontrolle des Geldflusses durch den Mittelverwendungskontrolleur durch die eigentlich gemeinsame Verfügungsbefugnis mit der Geschäftsführung fand demnach nicht statt. Die eigentlich laut Prospekt dem Anleger gegenüber suggerierte Sicherheit war damit tatsächlich nicht gegeben, da die Geschäftsführung ohne Kontrolle über die Gelder verfügen konnte. Eine Mittelverwendungskontrolle fand also nur laut Prospekt, nicht jedoch in der Realität statt. Diesbezüglich sei der Prospekt fehlerhaft und dem Anleger stehe ein Schadensersatzanspruch zu. Denn dieser hätte vermutlich in Kenntnis von der fehlenden Mittelverwendungskontrolle den Zinsfond nicht gezeichnet. Im Einzelfall ist stets die Frage der Verjährung zu prüfen, da Ansprüche aus Prospekthaftung zum Teil kurzen Verjährungsfristen unterliegen. RA Sascha Wolf
