Beitrag Freie Presse April 2008
Der Bundesgerichtshof hat mittels Urteil vom 06.03.2008, Az: III ZR 298/05 entschieden, dass auch Anleger, die „chancenorientierte“ Anlagestrategien verfolgen und hier grundlegende Kenntnisse haben, erwarten können, dass über die Risiken einer bislang nicht bekannten Anlageform zutreffend unterrichtet wird. Wird im Rahmen einer Anlageberatung nicht ordnungsgemäß über die Risiken der vorliegend angebotenen Kapitalanlage aufgeklärt, kann sich der Anlageberater nicht ohne weiteres gegenüber dem Anleger darauf berufen, dass dieser eine „chancenorientierte Anlagestrategie verfolgt habe und deshalb wegen dessen Erfahrung eine weitere Aufklärung über Risiken nicht erforderlich sei.
Ein Anleger hatte sich im Jahre 2000 an einem sog. Filmfond beteiligt. Auf einem „Beratungsbogen“ hatte der Berater der beklagten Bank die Kenntnisstufe des Klägers mit der höchsten Stufe „F“ angegeben, also seine Anlagestrategie wurde als „chancenorientiert“ bezeichnet. Dies wurde laut dem Bogen erläutert: „Außergewöhnlich hohe Wertentwicklungschancen; sehr hohe Wertverluste sind jederzeit möglich; Aktien und Derivate bilden den Hauptanteil im Depot“. Jedoch hatte der Anleger keinerlei Erfahrung mit Medienfonds.
Im Prospekt des vertriebenen Fonds war ein sog. Absicherungskonzept dargestellt. Dieses sollte die Risiken der Anlage durch eine Erlösausfallversicherung vermindern. Es wurde jedoch nicht darauf hingewiesen, daß ein Totalverlust möglich ist, wenn die Sicherungsmaßnahmen versagen.
Der Anleger hatte klargestellt, dass er mit Medienfonds keine Erfahrung hat und hatte sich Informationen über die Anlage selbst und steuerliche Aspekte erbeten. Der BGH führt aus, dass die Anlageberatung nicht deshalb anlegergerecht gewesen sei, weil dieser prinzipiell eine chancenorientierte Anlagestrategie verfolgt hat. Vielmehr betont der BGH: wenn ein unrichtiger Eindruck von der Sicherheit und den Risiken der Anlage vermittelt worden ist, haftet der Anlageberater.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Anleger über ein hohes Vermögen und gutes Einkommen verfüge und damit grundsätzlich in den Personenkreis gehöre, die der Initiator des Fonds im Auge gehabt hätte.
Zwar stellt der Bundesgerichtshof klar, dass unter Umständen über ein Mitverschulden des Anlegers nachzudenken sei, wenn von diesem aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen hätte verlangt werden können, die überlassenen Unterlagen zu überprüfen. Eine grundsätzliche Haftung des Anlageberaters scheidet aber allein wegen der Kenntnisse und bevorzugten Anlagestrategien des Anlegers nicht aus.
Der BGH stellt in dem Urteil ganz klar heraus, daß allein Angaben auf Beratungsbögen eine Aufklärung über eine konkrete Anlage nicht ersetzen können. Insbesondere wurde einem oft zu hörenden Argument, einer Aufklärung des Anlegers hätte es gar nicht bedurft, da dieser erfahren und ein risikofreudiger Anleger sei, eine klare Absage erteilt. Dieser Aspekt ist unter anlegerschutzrechtlichen Gesichtspunkten sehr zu begrüßen. Denn nicht jeder in gewisser Weise erfahrene Anleger kennt sich mit enorm riskanten Anlagen jeglicher Art aus. Damit kann auch ein an sich erfahrener Anleger Schadenseratzansprüche wegen der Verletzung von Beratungspflichten (z.B. auch gegen eine fehlberatende Bank) geltend machen. RA Sascha Wolf

