Der Bundesgerichtshof hat mittels Urteilen vom 27. September 2011 Az. XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10 die Klagen von zwei Lehman Brother Geschädigten abgewiesen.
Die Kunden hatten jeweils Zertifikate auf Anraten eines Sparkassenmitarbeiters erworben.
Für die beklagte Sparkasse sei zum Zeitpunkt des jeweiligen Beratungsgesprächs ein konkretes Insolvenzrisiko der Lehman Brothers Gesellschaften nicht erkennbar gewesen.
Die Sparkasse sei zur Aufklärung über das bei Zertifikaten vom Anleger zu tragende sog. allgemeine Emittentenrisiko, wonach die Rückzahlung des angelegten Kapitals von der Zahlungsfähigkeit des Emittenten abhängt, verpflichtet gewesen. Dieser Verpflichtung sei sie aber nachgekommen. Es wurde festgestellt, dass die Anleger über das Risiko, bei einer Lehman-Insolvenz die Anlagesummen vollständig zu verlieren, hinreichend belehrt worden seien. In einem solchen Falle bedürfe es keiner zusätzlichen Aufklärung darüber, dass die streitgegenständlichen Zertifikate keinem Einlagensicherungssystem unterfielen, weil einer dahingehenden Information keine eigenständige Bedeutung zukomme.
Eine Aufklärungspflicht über die Gewinnmarge beim Verkauf der Zertifikate bestünde nicht. Eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfehle, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erziele, wenn für den Kunden offensichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn-)Interessen verfolge. Dabei mache es auch keinen Unterschied, dass die Bank fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts (Festpreisgeschäft) zu einem über dem Einkaufspreis der Bank liegenden Preis veräußert.
Es wurde jedoch betont, dass dies lediglich Einzelfallentscheidungen sind und in anderen Fällen gleichwohl Schadensersatzansprüche bestehen können.
Ungeachtet dessen sind die Urteile ein herber Rückschlag für den Anlegerschutz in Deutschland. Aber wie schon erwähnt, muss jeder Fall gesondert betrachtet und die Einzelheiten aufgearbeitet werden.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 28.05.2009 – Az: 14 U 60/08 die Oldenburgische Landesbank AG dazu verurteilt, an den einen Kreditnehmer die Darlehenszinsen und die auf das Darlehen geleisteten Tilgungsbeträge abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen.
Der Kläger hatte sich am Falkfond 73 beteiligt und zur Finanzierung ein Darlehen bei der vorgenannten Bank aufgenommen. Der Vermittler der Beteiligung vermittelte auch das Darlehen. Mit der finanzierenden Bank habe der Vermittler im regen Kontakt gestanden und eine Vielzahl von Darlehensanfragen zur Finanzierung an diese gerichtet. Sowohl der Beteiligungsantrag als auch kurze Zeit später der Darlehensvertrag wurde in der Wohnung des Klägers unterschrieben.
Das Gericht nahm das Vorliegen einer Haustürsituation an. Aus diesem Grund war der Kläger zum Widerruf des Darlehensvertrages nach Haustürwiderrufsgesetz berechtigt. Die Widerrufsbelehrung war fehlerhaft, da diese nach damals geltendem Recht nicht erlaubte Zusätze enthielt. Dies hat zur Folge, dass der Widerruf auch nach sehr langer Zeit erklärt werden kann, da die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung nie zu laufen beginnt.
Der Vermittler die Beteiligung und die Finanzierung vermittelt hatte, nahm das Gericht ein verbundenes Geschäfts an. Dies bedeutet, dass der Darlehensvertrag und das finanzierte Geschäft das gleiche Schicksal teilen. Wird also das finanzierte Geschäfts (Beteiligungsabschluß) widerrufen, ist auch der Darlehensvertrag rückabzuwickeln. Beim Widerruf des Darlehensvertrages muss der Darlehensnehmer grundsätzlich die Darlehensvaluta nebst marktüblicher Verzinsung zurück zahlen. Dies ist beim Vorliegen eines verbundenen Geschäfts nicht so. Hier braucht der Anleger lediglich die der Bank die Beteiligung anbieten und erhält die geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen zurück. Von den zukünftigen Darlehensverbindlichkeiten wird er zudem frei gestellt. Es muss im Einzelfall immer geprüft werden, ob diese für den Anleger günstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Kurz notiert:
Am 10.07.09 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Stärkung der Anlegerrechte zugestimmt. Damit steht dem baldigen Inkrafttreten des Gesetzes quasi nichts mehr im Wege.
Darin ist vor allem enthalten, daß die kurze Verjährung von 3 Jahren bei Wertpapieranlagen nicht mehr kenntnisunabhängig vom Vertragsschluß an zu laufen beginnt, sondern erst dann, wenn der Anleger Kenntnis von der Fehlberatung erlangt. Maximal gilt dann eine kenntnisunabhängige 10 Jahresfrist ab Vertragsschluß. Dies gilt insbesondere auch für Anlagen in sog. Zertifikaten (u.a. Lehman Brothers, Citibank etc.).
Nach dem Gesetz müssen Banken die Beratungen protokollieren und dem Anleger ein Exemplar dieses Protokolls grundsätzlich noch vor Vertragsschluß aushändigen, da der Anleger so prüfen könne, ob die Beratung richtig wiedergeben sei und er könne vom Geschäft dann noch Abstand nehmen. Hier müssen die Kundenwünsche, die Empfehlungen des Beraters und die Gründe der Empfehlung aufgenommen werden. Im Falle einer telefonischen Beratung ist das Protokoll sofort zu übersenden. Dem Kunden wird ein einwöchiges Rücktrittsrecht eingeräumt, welches es nutzen kann wenn das Protokoll unrichtig oder unvollständig ist. Auf diesem Protokoll könne sich der Anleger dann im Falle eines Prozesses berufen. Wenn dieses fehlerhaft sei, müsse dann die Bank beweisen, dass sie richtig beraten habe.