BGH weist Lehman Klagen ab

Der Bundesgerichtshof hat mittels Urteilen vom 27. September 2011 Az. XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10 die Klagen von zwei Lehman Brother Geschädigten abgewiesen.

Die Kunden hatten jeweils Zertifikate auf Anraten eines Sparkassenmitarbeiters erworben.

Für die beklagte Sparkasse sei zum Zeitpunkt des jeweiligen Beratungsgesprächs ein konkretes Insolvenzrisiko der Lehman Brothers Gesellschaften nicht erkennbar gewesen.

Die Sparkasse sei zur Aufklärung über das bei Zertifikaten vom Anleger zu tragende sog. allgemeine Emittentenrisiko, wonach die Rückzahlung des angelegten Kapitals von der Zahlungsfähigkeit des Emittenten abhängt, verpflichtet gewesen. Dieser Verpflichtung sei sie aber nachgekommen. Es wurde festgestellt, dass die Anleger über das Risiko, bei einer Lehman-Insolvenz die Anlagesummen vollständig zu verlieren, hinreichend belehrt worden seien. In einem solchen Falle bedürfe es keiner zusätzlichen Aufklärung darüber, dass die streitgegenständlichen Zertifikate keinem Einlagensicherungssystem unterfielen, weil einer dahingehenden Information keine eigenständige Bedeutung zukomme.

Eine Aufklärungspflicht über die Gewinnmarge beim Verkauf der Zertifikate bestünde nicht.  Eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfehle, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erziele, wenn für den Kunden offensichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn-)Interessen verfolge. Dabei mache es auch keinen Unterschied, dass die Bank fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts (Festpreisgeschäft) zu einem über dem Einkaufspreis der Bank liegenden Preis veräußert.

Es wurde jedoch betont, dass dies lediglich Einzelfallentscheidungen sind und in anderen Fällen gleichwohl Schadensersatzansprüche bestehen können.

 

Ungeachtet dessen sind die Urteile ein herber Rückschlag für den Anlegerschutz in Deutschland. Aber wie schon erwähnt, muss jeder Fall gesondert betrachtet und die Einzelheiten aufgearbeitet werden.

Schadensersatz für Lehman Geschädigte

Schadensersatz für Lehmann Geschädigte

Das Landgericht Hamburg hat nach einem derzeit nicht veröffentlichtem Urteil vom 23.06.2009; Az: 310 O 4/09 einem Käufer von Zertifikaten der insolventen US- Investmentbank Lehman Brothers Schadensersatz zugesprochen.

Die Hanseatische Sparkasse hatte einem Anleger im Jahre 2006 Zertifikate im Wert von 10.000,00 € verkauft. Diese habe den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass die von ihm gekauften Lehmann-Anleihen nicht dem deutschen Einlagensicherungsfonds unterlagen.

Außerdem sei verschwiegen worden, dass die Bank ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse hatte, da diese eine größere Menge an Lehman-Zertifikaten aufgekauft hatte, um diese gewinnbringend den Kunden zu verkaufen. Im Falle des Nichtverkaufes hätte die Sparkasse die Zertifikate mit Verlust an die Lehman Brothers zugeben müssen. Dies begründe eine besondere Interessenlage, so dass sich eine Aufklärungspflicht ergibt. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu den verdeckten Rückvergütungen, den sog. Kick-Backs (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2009, Az: XI ZR 586/07) bestehe eine identische Interessenlage. In beiden Fallkonstellationen gehe es darum, dass dem um Beratung nachsuchenden Bankkunden ein wirtschaftliches Eigeninteresse der Bank nicht verschwiegen werden dürfe, weshalb über die Rückvergütungen bzw. Gewinnmarge aufzuklären sei.

Das Verfahren stand bis dahin auf der Kippe, da der Richter bezweifelte, dass der Anleger bei vollständiger Aufklärung tatsächlich auf den Kauf des Zertifikates verzichtet hätte. Unter Verweis auf das o.g. neue Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2009, Az: XI ZR 586/07, entschied er jedoch, dass die Nachweispflicht, dass das Zertifikat trotzdem gekauft worden wäre, bei der Bank läge. Für den Kläger liege die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens vor. Danach müsse die Bank immer dann, wenn – wie vorliegend – eine Aufklärungspflichtverletzung feststeht, beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte. Dies konnte die Bank vorliegend nicht.

Zwar handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Angesichts der geschätzten 30 000 bis 50 000 geschädigten Lehman Anlegern dürfte das Urteil gleichwohl ein Signal in die richtige Richtung sein. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.RA Sascha Wolf

Finanzkrise-Was tun?

veröffentlich bei OpenPr Oktober 2008

Die Finanzkrise ist in aller Munde. Anleger drohen ihr Geld zu verlieren. Insbesondere für solche Anlagen, die nicht vom Einlagensicherungsfond umfaßt sind, stellt sich die Frage, ob das Geld, z.B. durch die Pleite der US-Investment Bank Lehman Brothers, welche sog. Zertifikate ausgaben, endgültig verloren ist. Bei diesen Zertifikaten handelt es sich um sog. Inhaberschuldverschreibungen, welche von keinem Einlagensicherungsfond abgedeckt werden. Der Anleger trägt also das volle Insolvenzrisiko der emittierenden Bank. Die Zertifikate wurden aber sehr oft im Verkaufsgespräch als risikoarm oder sogar als garantiert angeboten. Auf das sog. Emittentenrisiko wurde nur all zu oft nicht hingewiesen. Inwieweit der Anleger bei solchen Aussagen das Risiko kennen muss, dass ein Zertifikatherausgeber in Insolvenz gehen kann ist insoweit fraglich. Insofern können sich Schadensersatzansprüche gegen die ausgebende Bank oder sonstigen Verkäufer ergeben. Die Euphorie, die von so manchen Anwalt hier verbreitet wird, ist aber nur bedingt angebracht. Denn nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 21.03.2006, XI ZR 63/05) ergeben sich selbst bei Bestehen eines Beratungsvertrages keine über die Beratung hinausdauernde Überwachungs- und Beratungspflichten. Mit anderen Worten die Bank muß den Kunden nicht darauf aufmerksam machen, dass die Zertifikate eventuell in Gefahr sind, wenn im Zeitpunkt des Verkaufs ordnungsgemäß beraten wurde. Darüber hinaus ließe sich auch gut argumentieren, dass ein Anleger sich dieses Risikos nach allgemeiner Lebenserfahrung bewusst sein muss. Ein Ansatz für Anleger der Lehman Brothers Zertifikate wäre, dass es hinsichtlich der Lehman Brothers Bank bereits ab Frühjahr 2008 Anzeichen für Solvenzprobleme gab. Gleichwohl wurden diese Zertifikate weiter munter verkauft. Dies dürfte aber nur für wenige Anleger zutreffen. Es wurden eine Vielzahl von weiteren Zertifikaten, z.B. „Colibri“ und „Cobold“ Anleihen vertrieben. Auch hier droht schmerzlicher Verlust durch die Finanzkrise. Ein erfolgversprechender Ansatzpunkt für alle Anleger könnte aber sein, dass die das Zertifikat ausgebende Bank sicher nur in den seltensten Fällen auf verdeckte Vertriebsprovisionen (Rückvergütungen), die die Bank branchenüblich für den Vertrieb von Wertpapieren z.B. aus Ausgabeaufschlägen etc. erhält (sog. Kickback Provisionen) hingewiesen hat. Auf diese versteckten Provisionen ist jedoch nach der Rechtssprechung des BGH Urteil vom 19.12.2006 Az: XI ZR 56/05 hinzuweisen. Denn nur durch die Offenlegung dieser „Provisionen“, kann der Anleger entscheiden, ob die Anlage aus anleger- und objektgerechter Beratung sachgerechten Erwägungen oder aus reinem Provisionsinteresse heraus angeboten wurde. Die Bankenkrise ist sicher noch nicht ausgestanden. Wie der Fall Lehman Brothers zeigt, sind renommierte Institute vom Aus betroffen. RA Sascha Wolf