Wenn sich eine Abmahnung in der Post befindet, ergibt sich für den Abgemahnten meist eine gewisse Ausnahmesituation. Einerseits hat der Unternehmer ja den Stress, sein Geschäft zu betreiben. Andererseits hat er eine Aufforderung erhalten, ein Verhalten zu unterlassen, dafür an den gegnerischen Anwalt eine horrende Summe zu zahlen und soll dann auch noch mit einer Unterschrift allem zustimmen. Und die ganze Sache soll auch noch in wenigen Tagen geschehen. Bei vielen Betroffenen kommt zu der anfänglichen Wut über die Frechheit des Abmahnenden nun noch die Ignoranz. Der Brief kommt zwar auf der Ablage ganz oben drauf, wird aber jeden Tag wieder dahin gelegt. Die kurze Frist kann ja eigentlich auch nicht rechtmäßig sein, oder doch?
Das Problem liegt hier darin, dass wirklich sehr schnell gehandelt werden muss. Die kurze Frist wird im Regelfall angemessen sein, da für die gerichtliche Geltendmachung im einstweiligen Rechtsschutz ebenfalls nur sehr wenig Zeit zur Verfügung steht. Der einstweilige Rechtsschutz ist für den Abmahnenden nur möglich, wenn eine Eilbedürftigkeit besteht. Aus diesem Grund sind die Fristen sehr kurz gehalten. Da die Frist kurz ist, stellt sich die Frage, was ist in der Schnelle zu tun. Ist die Abmahnung anzuerkennen und die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen oder ist die Abmahnung ungerechtfertigt, was bedeutet, dass ein Unterlassungsanspruch nicht besteht. Ist die Abmahnung nicht gerechtfertigt, würde die Unterzeichnung der Erklärung trotzdem für den Abmahnenden die Möglichkeit eröffnen, 30 Jahre aus der Erklärung vorzugehen. Auch die nicht gerechtfertigte Anwaltsgebühr für die nicht gerechtfertigte Abmahnung wird dann geschuldet.
