Falkfonds

Bei den Falkfonds handelt es sich um geschlossene Immobilienfonds.

Es wurden verschiedene Fonds mit verschiedenen Anlageobjekten aufgelegt.

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Vermittler- und Beraterhaftung

Wenn eine Kapitalanlage in der „Krise“ ist, wird oft der Ruf nach dem Schuldigen laut.

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geschlossener Immobilienfonds

Geschlossene Immobiienfonds sind Kapitalanlagen, die nach Erreichen einer im Vorfeld festgelegten Anlagesumme keine weiteren Anleger mehr aufnehmen.

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Moralische Betrachtung der Abmahnung

In unserer Kanzlei werden sozusagen alle Seiten betreut.

Wir machen einerseits Ihre Internetpräsenz, so weit dies rechtlich möglich ist, abmahnsicher. Wir betreuen darüber hinaus viele Mandanten, welche selbst bereits abgemahnt wurden und versuchen aus der Problematik „Abmahnung“ für den Betroffenen die beste rechtliche Ausgestaltung zu erreichen.
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Ist bei Abmahnung das Hinzuziehen eines Anwaltes ratsam?

Diese Frage ist mit einem einfachen „Ja“ zu beantworten. Denn oft werden die Tragweiten von Erklärungen vom juristischen Laien unterschätzt. Auch werden, z.B. im Falle von Abmahnungen, manchmal Unterlassungserklärungen gefordert, die weit über das hinausgehen, was gefordert werden kann.

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Diese von vielen Mandanten nachvollziehbarer Weise oft gestellte Frage läßt sich nicht so ohne weiteres beantworten.

Denn die Kosten für eine Vertretung werden grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Bei diesem wiederum richten sich die anfallenden Kosten nach dem sog. Streitwert.
Bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten kann dieser Wert von 5.000,00 € bis zu 500.000,00 € reichen. Im Regelfall werden aber mindestens 10.000,00 € als Streitwert angesetzt. Gerade auch bei urheberrechtlichen Streitigkeiten im Internet werden oft Werte von deutlich über 20.000,00 € angenommen. Die jeweilige Gebührenhöhe zum Streitwert kann in der Anlage 2 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgelesen werden. Der dortige Wert stellt eine einfache 1,0 Gebühr dar. Im Regelfall, d.h. sofern der Fall durchschnittlich umfangreich und schwierig ist, fällt für die Vertretung durch einen Anwalt eine 1,3 Geschäftsgebühr an. Hinzu kommen noch die Auslagen und die Umsatzsteuer. Im Falle einer Vertretung werden auf jeden Fall die entstehenden Kosten im Vorfeld mitgeteilt.

Für eine Beratung in einer solchen Angelegenheit werden die Gebühren in jedem Einzelfall gesondert vereinbart. Wir halten nichts von Pauschalangeboten, da bei diesen oft der Mandant der Verlierer ist. Wir verfolgen die Philisophie, dass eine auf den Einzelfall zugeschnittene Gebührenstruktur für alle Beteiligten am gerechtesten ist.
Die Transparenz von anfallenden Kosten ist uns wichtig, da nur so gegenseitiges Vertrauen geschaffen werden kann.

Uneinige Gerichte

Es sollte nicht unerwähnt bleiben, dass derzeit ein absolut rechtssicherer Internetauftritt für Verkäufer fast nicht zu erzielen ist. Verschiedene zuständige deutsche Gerichte entscheiden bezüglich der Anforderungen von Angaben teilweise nicht nur unterschiedlich, sondern teilweise gegensätzlich.

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Kapitalanlagenrecht

Das Kapitalanlagenrecht oder auch Kapitalanlagerecht genannt, ist ein sehr weit gefächertes und komplexes Rechtsgebiet.

Es beschäftigt sich vornehmlich mit Fragen der Haftung von Beteiligten und den Auswirkungen dieser Haftungen auf das Anlage- und /oder finanzierte Geschäft.

Die Beteiligten sind vorallem die Anbieterfirma selbst, die Vermittler, die Hinterleute, wie etwa Initiatoren, Prospektherausgeber und die Bank. Weiterhin werden Fragen der Haftung von Banken behandelt. Insbesondere bei finanzierten Kapitalanlagen gibt es eine Vielzahl von rechtlichen Problemen zu klären, wie etwa Fragen: Können Ansprüche gegen Dritte auch der Bank entgegen gehalten werden? Haben diese Ansprüche Auswirkung auf den zurückzuzahlenden Kredit? Kann es Auswirkungen haben, wenn ein Anlage- und/oder Darlehensvertrag in einer sog. Haustürsituation geschlossen worden sind?

Diese Kernfragen und viele andere Fragen gilt es zu beantworten, wenn eine Kapitalanlage in Not geraten ist.

Pflichtangaben gewerblicher Nutzer

Der Unterschied zwischen dem netzbetriebenen Gewerbebetrieb im Vergleich eines Betriebes vor Ort, z.B. mit Ladengeschäft, liegt doch darin, dass für den Verbraucher im Netz grundsätzlich nicht ersichtlich ist, wer sich hinter dem Vertragspartner versteckt.

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stille Beteiligung-sichere Altersvorsorge?

Gerade in den letzen 10 bis 12 Jahren expandierte der Kapitalmarkt im Hinblick auf neue Anlageformen insbesondere in den neuen Bundesländern sehr stark.

Besonders verbreitet waren dabei die für „todsicher“ erklärten Unternehmensbeteiligungen. Diese wurden in „Nachwendezeiten“ verstärkt im Ostteil des Landes zur Alters“vorsorge“ vertrieben. Dabei wurde neben der Sicherheit, welche oft mit der eines Sparbuches verglichen wurde, auch die Rentabilität der Anlageform angepriesen. Über die Risiken und rechtliche Ausgestaltung der Anlageformen, wurde nur selten umfangreich informiert. Das Wesen von Unternehmensbeteiligungen, wie z.B. die atypisch stillen Beteiligungen der Göttinger Gruppe, der Real Direkt AG, der Frankonia AG oder der Südwest Finanz AG wurde oftmals nicht einmal in Ansätzen erläutert. Da es sich um Unternehmensbeteiligungen handelt, ist oftmals, gesellschaftsvertraglich fixiert, ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals, oder sogar eine darüber hinaus gehende Nachschußpflicht möglich, wenn sich die Gesellschaft nicht entsprechend den positiven Erwartungen entwickelt. Ebenso wurde leider allzuoft mit potentiellen Steuervorteilen geworben, welche letzen Endes mangels Anerkennung der Finanzbehörden nicht realisiert werden konnten. Bislang war eine Wiedererlangung, trotz der oft gravierenden ? Aufklärungsdefizite, der eingezahlten Gelder nahezu ausgeschlossen, da die Gerichte die sog. Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft angewandt haben. Dies bedeutet, daß auch eine „fehlerhaft“ (z.B. durch Täuschung) zustande gekommene Gesellschaft nicht derart rückabgewickelt werden kann, daß alle eingezahlten Gelder zurückfließen, sondern es muß ein Auseinandersetzungswert zum jeweiligen Beendigungszeitpunkt ermittelt werden. Dieser stellt aufgrund von nicht nachvollziehbaren Verlustzuweisungen der Anlagegesellschaft an den Gesellschafter meist nur einen Bruchteil der eingezahlten Gelder dar. Eben diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.07.2004 aufgegeben und bei atypisch stillen Beteiligungen eine Rückzahlung der eingezahlten Gelder über Schadensersatzansprüche möglich gemacht.Als Fazit kann man sagen, da stille Beteiligungen für den „Otto-Normalverbraucher“ für die Altersvorsorge eher ungeeignet sind, da diese erhebliche wirtschaftliche Risiken aufweisen. Diese Risikobereitschaft wird gerade bei der Altersvorsorge nur selten gegeben sein.