Pflicht des Anlageberaters die Wirtschaftpresse zu lesen

Der Bundesgerichtshof hat die Maßstäbe für die Haftung von Anlageberatern zugunsten der Anleger weiter konkretisiert und auch lebensnah ausgelegt.

Am 05.11.2009 (unter Az: III ZR 302/08) hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass ein Anlageberater verpflichtet ist, sich zeitnah in der Wirtschaftspresse (vorliegend das Handelsblatt) über die von ihm vertriebenen Anlageprodukte zu informieren. Tut er dies nicht, kann er wegen einer fehlerhaften Beratung in Haftung genommen werden, wenn sich aus diesem Artikel für das Anlageprodukt relevante Umstände ergeben.

Dem entschiedenen Fall lag zugrunde, dass der Berater dem Kläger die Beteiligung an einer stillen Gesellschaft Ende Mitte 1998 empfohlen hatte.

Bereits Anfang Dezember 1998 hatte das Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleitungen den Vertrieb dieser Beteiligungen untersagt, da ein unerlaubtes Einlagegeschäft vorgelegen habe und die Rückabwicklung angeordnet.

Kurze Zeit später, aber immer noch 3 Tage vor dem Beratungstermin, berichtete das Handelsblatt hierüber. Der Anlageberater hatte das Handelsblatt nicht abonniert und auch nicht gelesen.

Die Anlegerin hatte dann erst im Jahre 2000 von dieser Untersagung erfahren, als sie aufgefordert wurde, eine andere Beteiligung einzugehen, da ansonsten eine Insolvenz der Gesellschaft drohe.

Der BGH hat geurteilt, dass sich ein Anlageberater neben einer Plausibilitätsprüfung der Anlage auch in der Wirtschaftpresse (hierzu gehören das Handelsblatt, die Financial Times Deutschland, die Börsenzeitung und die Frankfurter Allgemeine) informieren müsse. Ob er dabei alle vier Medien als Information einbeziehen müsse, blieb dahingestellt. Der Berater müsse selbst entscheiden, für welche Informationsquelle er sich entscheidet. Diese müsse aber ausreichend sein. Jedenfalls sei die Lektüre des Handelsblattes für einen Anlageberater unverzichtbar. Dieses biete werktäglich durch die besondere wirtschaftliche Ausrichtung relevante Informationen für Anlageberater. Als bahnbrechend ist hier zu benennen, dass der BGH ab Erscheinungstag dem Anlageberater maximal 3 Werktage zubilligt, um von der Information Kenntnis zu nehmen. Der Anleger dürfe erwarten, dass sich ein Berater zeitnah über Berichte in der Wirtschaftspresse Kenntnis verschafft. Eine Woche sei hierzu zu lang.

Auch nicht erst eine mehrmalige negative Nennung eines Anlageproduktes in der Wirtschaftpresse begründe im vorliegenden Fall eine Aufklärungspflicht, da es nicht um wertende Aussagen zu Rendite oder Sicherheit, sondern um eine objektive Untersagung des Geschäftsbetriebes gehe.

Aufgrund dieser Rechtsprechung müssen sich sicher viele Anlageberater „warm anziehen“. Sicher ist nicht im jedem Fall bei einem fehlenden Hinweis auf eine Pressemitteilung auch sofort eine Aufklärungspflicht verletzt. Jedoch wird man aufgrund dieser Rechtsprechung sehr viel schneller im Einzelfall zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ein Anlageberater sich schadensersatzpflichtig bei einem unterlassenen Hinweis gemacht haben kann. veröffentlich

Workshop zur Haftung von Banken bei Lehman-Brothers Zertifikaten

Gemeinsame Pressemitteilung der beiden Rechtsanwaltskanzleien Weigert & Wolf und KSR | Kanzlei Siegfried Reulein zum Workshop am 25.09.2009

Ein Jahr nach dem Crash – Haftung von Banken wegen Falschberatung bei (Lehman-) Zertifikaten

Am 15. September 2009 jährt sich der Tag des Zusammenbruchs der bis dato größten Investmentbank der Welt, der Lehman Brothers Bank. Dieses Ereignis kann als vorläufiger Höhepunkt einer beispiellosen weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise bezeichnet werden.

Tausende von deutschen Anlegern haben die Auswirkungen des Zusammenbruchs dieser amerikanischen Investmentbank schmerzlich zu spüren bekommen. Mutmaßlich 40.000 bis 50.000 deutsche Bankkunden haben auf Anraten ihrer Berater Zertifikate der niederländischen Tochtergesellschaft der Lehman Brothers Bank in der vermeintlichen Gewissheit erworben, sich für eine sichere und rentable Geldanlage entschieden zu haben.

Von möglichen Verlustrisiken, gar einem möglichen Totalverlust, war in den meisten Beratungsgesprächen keine Rede. So jedenfalls die Erfahrungen von Rechtsanwalt Sascha Wolf, Kanzlei Weigert & Wolf, Chemnitz und Rechtsanwalt Siegfried Reulein, KSR | Kanzlei Siegfried Reulein, Nürnberg aus einer Vielzahl von Gesprächen mit Zertifikateopfern, die schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalanlagerechts sowie des Anlegerschutzes tätig sind und zahlreiche zertifikatsgeschädigte Anleger der Lehman Brothers aber auch anderer Banken außergerichtlich und gerichtlich deutschlandweit vertreten.

Regelmäßig wurden Bankkunden die Risiken eines Zertifikats, die Gefahr des Teil- oder sogar Totalverlusts, verschwiegen. Dass es sich hierbei um Inhaberschuldverschreibungen handelt, die nicht an der gesetzlichen Einlagensicherung sowie dem Einlagensicherungsfonds deutscher Privatbanken teilnehmen und bei denen der Anleger damit das Emittentenrisiko, also das Risiko der Insolvenz der das jeweilige Zertifikat herausgebenden Bank zu tragen hat, blieb vielfach ebenfalls unerwähnt. Gleiches gilt für die Tatsache, dass es sich bei Zertifikaten um Wetten mit ungewissen Ausgang auf Kursverläufe handelt. Zudem sind Anleger nicht über die teilweise immensen Gewinnmargen der Banken bei dem Vertrieb von Zertifikaten aufgeklärt worden, die nicht selten zu einem Verkauf der Zertifikate an Bankkunden weit über Marktwert geführt haben.

Gestützt u.a. auf diese und weitere Punkte können Anleger in vielen Fällen erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die Banken geltend machen, die ihnen diese spekulativen Anlagen vermittelt bzw. verkauft haben. Eine Haftung kommt dabei nicht nur für geschädigte Lehman-Anleger, sondern auch für andere Zertifikateanleger in Betracht, die infolge des Kaufes solcher Papiere nicht unerheb-liche Verluste erleiden mussten.

In den vergangenen Monaten sind vermehrt deutschlandweit Gerichtsentscheidungen, z.B. der LG Hamburg, Frankfurt und Potsdam, zu verzeichnen, die wiederholt unterschiedliche Banken zu Schadensersatzzahlungen an geschädigte Anleger, gerade auch gestützt auf die genannten Ansatzpunkte, verurteilt haben.

Die Erfahrung zeigt jedoch, dass viele Geschädigte trotz dieser positiven Anzeichen in der Rechtsprechung oder in deren Unkenntnis die Hoffnung auf Rückzahlung des investierten Geldes, welches häufig der Altersvorsorge diente, aufgegeben haben. Sie zögern daher auch, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, da sie dem „guten“ Geld nicht noch zusätzlich „schlechtes“ Geld hinterherwerfen wollen.

Nicht zuletzt auch aus diesem Grunde hatten sich die Rechtsanwälte Wolf und Reulein dazu entschlossen am Freitag, dem 25.09.2009 im AMBER HOTEL Chemnitz, eine Informationsveranstaltung anzubieten, um insbesondere geschädigten Anlegern, die aus diesem Grunde den Gang zum Anwalt scheuen, eine kostenlose und unverbindliche Möglichkeit zu bieten, sich über die grundsätzlichen Erfolgschancen zu informieren.

Anlässlich dieser wurde auf die Erfolgschancen geschädigter Zertifikateinhaber, ihr investiertes Geld zurückzuerlangen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowie verschiedener Instanzgerichte und die verschiedenen Aspekte einer Schadensersatzhaftung von Banken eingegangen werden. Hierbei wurde auch über die möglichen Verhaltensweisen im Insolvenzverfahren der Lehman Brothers informiert.Im Anschluss an den Vortrag wurden individuelle Fragen von Betroffenen auch in Einzelgesprächen erörtert.

Ihre Rechtsanwälte Reulein und Wolf

Bank wird zur Rückabwicklung von finanzierter Falkbeteiligung verurteilt

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 28.05.2009 – Az: 14 U 60/08 die Oldenburgische Landesbank AG dazu verurteilt, an den einen Kreditnehmer die Darlehenszinsen und die auf das Darlehen geleisteten Tilgungsbeträge abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen.

Der Kläger hatte sich am Falkfond 73 beteiligt und zur Finanzierung ein Darlehen bei der vorgenannten Bank aufgenommen. Der Vermittler der Beteiligung vermittelte auch das Darlehen. Mit der finanzierenden Bank habe der Vermittler im regen Kontakt gestanden und eine Vielzahl von Darlehensanfragen zur Finanzierung an diese gerichtet. Sowohl der Beteiligungsantrag als auch kurze Zeit später der Darlehensvertrag wurde in der Wohnung des Klägers unterschrieben.

Das Gericht nahm das Vorliegen einer Haustürsituation an. Aus diesem Grund war der Kläger zum Widerruf des Darlehensvertrages nach Haustürwiderrufsgesetz berechtigt. Die Widerrufsbelehrung war fehlerhaft, da diese nach damals geltendem Recht nicht erlaubte Zusätze enthielt. Dies hat zur Folge, dass der Widerruf auch nach sehr langer Zeit erklärt werden kann, da die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung nie zu laufen beginnt.

Der Vermittler die Beteiligung und die Finanzierung vermittelt hatte, nahm das Gericht ein verbundenes Geschäfts an. Dies bedeutet, dass der Darlehensvertrag und das finanzierte Geschäft das gleiche Schicksal teilen. Wird also das finanzierte Geschäfts (Beteiligungsabschluß) widerrufen, ist auch der Darlehensvertrag rückabzuwickeln. Beim Widerruf des Darlehensvertrages muss der Darlehensnehmer grundsätzlich die Darlehensvaluta nebst marktüblicher Verzinsung zurück zahlen. Dies ist beim Vorliegen eines verbundenen Geschäfts nicht so. Hier braucht der Anleger lediglich die der Bank die Beteiligung anbieten und erhält die geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen zurück. Von den zukünftigen Darlehensverbindlichkeiten wird er zudem frei gestellt. Es muss im Einzelfall immer geprüft werden, ob diese für den Anleger günstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Kurz notiert:

Am 10.07.09 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Stärkung der Anlegerrechte zugestimmt. Damit steht dem baldigen Inkrafttreten des Gesetzes quasi nichts mehr im Wege.

Darin ist vor allem enthalten, daß die kurze Verjährung von 3 Jahren bei Wertpapieranlagen nicht mehr kenntnisunabhängig vom Vertragsschluß an zu laufen beginnt, sondern erst dann, wenn der Anleger Kenntnis von der Fehlberatung erlangt. Maximal gilt dann eine kenntnisunabhängige 10 Jahresfrist ab Vertragsschluß. Dies gilt insbesondere auch für Anlagen in sog. Zertifikaten (u.a. Lehman Brothers, Citibank etc.).

Nach dem Gesetz müssen Banken die Beratungen protokollieren und dem Anleger ein Exemplar dieses Protokolls grundsätzlich noch vor Vertragsschluß aushändigen, da der Anleger so prüfen könne, ob die Beratung richtig wiedergeben sei und er könne vom Geschäft dann noch Abstand nehmen. Hier müssen die Kundenwünsche, die Empfehlungen des Beraters und die Gründe der Empfehlung aufgenommen werden. Im Falle einer telefonischen Beratung ist das Protokoll sofort zu übersenden. Dem Kunden wird ein einwöchiges Rücktrittsrecht eingeräumt, welches es nutzen kann wenn das Protokoll unrichtig oder unvollständig ist. Auf diesem Protokoll könne sich der Anleger dann im Falle eines Prozesses berufen. Wenn dieses fehlerhaft sei, müsse dann die Bank beweisen, dass sie richtig beraten habe.

Schadensersatz für Lehman Geschädigte

Schadensersatz für Lehmann Geschädigte

Das Landgericht Hamburg hat nach einem derzeit nicht veröffentlichtem Urteil vom 23.06.2009; Az: 310 O 4/09 einem Käufer von Zertifikaten der insolventen US- Investmentbank Lehman Brothers Schadensersatz zugesprochen.

Die Hanseatische Sparkasse hatte einem Anleger im Jahre 2006 Zertifikate im Wert von 10.000,00 € verkauft. Diese habe den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass die von ihm gekauften Lehmann-Anleihen nicht dem deutschen Einlagensicherungsfonds unterlagen.

Außerdem sei verschwiegen worden, dass die Bank ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse hatte, da diese eine größere Menge an Lehman-Zertifikaten aufgekauft hatte, um diese gewinnbringend den Kunden zu verkaufen. Im Falle des Nichtverkaufes hätte die Sparkasse die Zertifikate mit Verlust an die Lehman Brothers zugeben müssen. Dies begründe eine besondere Interessenlage, so dass sich eine Aufklärungspflicht ergibt. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu den verdeckten Rückvergütungen, den sog. Kick-Backs (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2009, Az: XI ZR 586/07) bestehe eine identische Interessenlage. In beiden Fallkonstellationen gehe es darum, dass dem um Beratung nachsuchenden Bankkunden ein wirtschaftliches Eigeninteresse der Bank nicht verschwiegen werden dürfe, weshalb über die Rückvergütungen bzw. Gewinnmarge aufzuklären sei.

Das Verfahren stand bis dahin auf der Kippe, da der Richter bezweifelte, dass der Anleger bei vollständiger Aufklärung tatsächlich auf den Kauf des Zertifikates verzichtet hätte. Unter Verweis auf das o.g. neue Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2009, Az: XI ZR 586/07, entschied er jedoch, dass die Nachweispflicht, dass das Zertifikat trotzdem gekauft worden wäre, bei der Bank läge. Für den Kläger liege die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens vor. Danach müsse die Bank immer dann, wenn – wie vorliegend – eine Aufklärungspflichtverletzung feststeht, beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte. Dies konnte die Bank vorliegend nicht.

Zwar handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Angesichts der geschätzten 30 000 bis 50 000 geschädigten Lehman Anlegern dürfte das Urteil gleichwohl ein Signal in die richtige Richtung sein. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.RA Sascha Wolf

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Bundesgerichtshof entscheidet über Beweislast bei Rückvergütung

Mit einem Paukenschlag vergleichbar hat der Bundesgerichtshof am 12.05.2009, Az: XI ZR 586/07 über die Rechtsfragen der verdeckt geflossenen Rückvergütungen an eine Bank aus Ausgabeaufschlägen (sog. Kickbacks), die von den Kunden an eine Kapitalanlagegesellschaft zu zahlen waren, entschieden. Diese Rückvergütungen fließen an die Bank als Provision für die Vermittlung zurück. Der Kunde soll durch die Aufklärung über die Rückvergütung in die Lage versetzt werden, sich ein Bild über die Qualität des Produktes einerseits und das Eigeninteresse des Vermittlers an der Vermittlung der Anlage andererseits zu machen. Wird nicht über solche Rückvergütungen aufgeklärt, zieht dies einen Schadensersatzanspruch nach sich.

Bereits am 19. Dezember 2006 hatte der BGH geurteilt, dass die beklagte Bank durch ein Verschweigen der Rückvergütungen den mit ihrem Kunden zustande gekommenen Beratungsvertrag verletzt hat. Bei der Verjährung derartiger Ansprüche geht es stets um die Frage geht, ob ein vorsätzliches oder fahrlässiger Handeln zugrunde liegt. Denn liegt ein vorsätzliches Handeln vor, richtet sich die Verjährung nicht nach der starren Dreijahresfrist des § 37a Wertpapierhandelsgesetz. Liegt vorsätzliches Handeln vor, verjährt der Anspruch nach der regelmäßigen Verjährung, also beginnt die Verjährung erst mit Kenntnis des Anlegers vom Schaden und der Pflichtverletzung, nicht bereits mit Abschluß der Anlage.

Da der BGH das vorsätzliche Handeln des Verschweigens der Rückvergütung nicht selbst feststellen konnte hatte dieser das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Vorsatz wurde dann vom Berufungsgericht verneint, da der Kläger den Vorsatz des Bankmitarbeiters nicht dargelegt habe.

Dieses Urteil hob der BGH nun wieder –unter Ansatz einer für Anleger als bahnbrechend zu bezeichnenden Begründung- auf.

Das Berufungsgericht habe verkannt, dass die beklagte Bank die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen einer vorsätzlichen Falschberatung trägt. Nach § 282 BGB aF (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nF) muss der Schuldner beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Das Vertretenmüssen umfaßt dabei Vorsatz und Fahrlässigkeit gleichermaßen. Eine Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit im Rahmen des Entlastungsbeweises ist nicht möglich.

Steht –wie im vorliegenden Fall- fest, dass die beklagte Bank ihre Anlageberater nicht angehalten habe, über die Rückvergütungen aufzuklären, könnte diese sich nur noch auf einen Rechtsirrtum (also über die Rückvergütung nicht aufklären zu müssen) berufen. Wer sich aber auf einen Rechtsirrtum beruft, muss diesen darlegen und beweisen. Der Entlastungsbeweis und die Darlegung eines beachtlichen Rechtsirrtums dürfte in der Praxis kaum zu führen sein.

Steht also eine Aufklärungspflichtverletzung fest, gibt es für den Anleger die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens. Dies bedeutet letztlich im Klartext, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger eine Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, mithin also auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Anlage getätigt hätte. Diese Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen. Diese Rechtsprechung kann erhebliche Auswirkungen für geschädigte Anleger, die etwa bei der Vermittlung von (Lehman-)Zertifikaten, Zertifikaten anderer Emittenten oder auch Fondsanteilen nicht korrekt aufgeklärt wurden und hier einen Verlust erlitten haben. RA Sascha Wolf

Bundesgerichtshof entscheidet über Beweislast bei Rückvergütung

Mit einem Paukenschlag vergleichbar hat der Bundesgerichtshof am 12.05.2009, Az: XI ZR 586/07 über die Rechtsfragen der verdeckt geflossenen Rückvergütungen an eine Bank aus Ausgabeaufschlägen (sog. Kickbacks), die von den Kunden an eine Kapitalanlagegesellschaft zu zahlen waren, entschieden. Diese Rückvergütungen fließen an die Bank als Provision für die Vermittlung zurück. Der Kunde soll durch die Aufklärung über die Rückvergütung in die Lage versetzt werden, sich ein Bild über die Qualität des Produktes einerseits und das Eigeninteresse des Vermittlers an der Vermittlung der Anlage andererseits zu machen. Wird nicht über solche Rückvergütungen aufgeklärt, zieht dies einen Schadensersatzanspruch nach sich.

Bereits am 19. Dezember 2006 hatte der BGH geurteilt, dass die beklagte Bank durch ein Verschweigen der Rückvergütungen den mit ihrem Kunden zustande gekommenen Beratungsvertrag verletzt hat. Bei der Verjährung derartiger Ansprüche geht es stets um die Frage geht, ob ein vorsätzliches oder fahrlässiger Handeln zugrunde liegt. Denn liegt ein vorsätzliches Handeln vor, richtet sich die Verjährung nicht nach der starren Dreijahresfrist des § 37a Wertpapierhandelsgesetz. Liegt vorsätzliches Handeln vor, verjährt der Anspruch nach der regelmäßigen Verjährung, also beginnt die Verjährung erst mit Kenntnis des Anlegers vom Schaden und der Pflichtverletzung, nicht bereits mit Abschluß der Anlage.

Da der BGH das vorsätzliche Handeln des Verschweigens der Rückvergütung nicht selbst feststellen konnte hatte dieser das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Vorsatz wurde dann vom Berufungsgericht verneint, da der Kläger den Vorsatz des Bankmitarbeiters nicht dargelegt habe.

Dieses Urteil hob der BGH nun wieder –unter Ansatz einer für Anleger als bahnbrechend zu bezeichnenden Begründung- auf.

Das Berufungsgericht habe verkannt, dass die beklagte Bank die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen einer vorsätzlichen Falschberatung trägt. Nach § 282 BGB aF (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nF) muss der Schuldner beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Das Vertretenmüssen umfaßt dabei Vorsatz und Fahrlässigkeit gleichermaßen. Eine Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit im Rahmen des Entlastungsbeweises ist nicht möglich.

Steht –wie im vorliegenden Fall- fest, dass die beklagte Bank ihre Anlageberater nicht angehalten habe, über die Rückvergütungen aufzuklären, könnte diese sich nur noch auf einen Rechtsirrtum (also über die Rückvergütung nicht aufklären zu müssen) berufen. Wer sich aber auf einen Rechtsirrtum beruft, muss diesen darlegen und beweisen. Der Entlastungsbeweis und die Darlegung eines beachtlichen Rechtsirrtums dürfte in der Praxis kaum zu führen sein.

Steht also eine Aufklärungspflichtverletzung fest, gibt es für den Anleger die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens. Dies bedeutet letztlich im Klartext, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger eine Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, mithin also auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Anlage getätigt hätte. Diese Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen. Diese Rechtsprechung kann erhebliche Auswirkungen für geschädigte Anleger, die etwa bei der Vermittlung von (Lehman-)Zertifikaten, Zertifikaten anderer Emittenten oder auch Fondsanteilen nicht korrekt aufgeklärt wurden und hier einen Verlust erlitten haben. RA Sascha Wolf

Aufklärungspflichten der Bank bei Rückvergütungen

Bundesgerichtshof führt anlegerfreundliche Rechtsprechung fort

Am 20.01.2009 hat der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen XI ZR 510/07 entschieden, dass die sog. Kick-Back Rechtsprechung nicht nur für Aktenfonds gilt, sondern auch für von einer Bank vertriebenen Medienfond. Diese seit 2006 (Az: XI ZR 56/06) bestehende sog. Kick-Back Rechtsprechung besagt, dass eine Bank über den Umstand im Beratungsgespräch aufklären muss, wenn ein vom Kunden an den Fondanbieter zu zahlender Ausgabeaufschlag oder auch Agio aufgrund einer Vermittlungsvereinbarung der Bank mit dem Fondanbieter an die Bank zurückfließt (Rückvergütung bzw. Kick-Back). Denn dann habe die Bank ein erhebliches Interesse gerade diesen Fond dieses Anbieters zu vermitteln. Insofern begebe sich die Bank in einen Interessenkonflikt zwischen ordnungsgemäßer Beratung des Kunden einerseits und eigenes erhebliches Umsatzinteresse andererseits. Der Kunde müsse hierüber informiert werden, damit er das Eigeninteresse der Bank an der Vermittlung gerade dieses Fonds abschätzen kann. Damals hatte diese Rechtsprechung für viel Aufsehen gesorgt.

Als bahnbrechend kann die neue Entscheidung deshalb eingeschätzt werden, da die Banken sich darauf zurückzogen, dass diese seit 2006 bestehende Rechtsprechung nur im Bereich des Wertpapierhandelsgesetz gelte, da der BGH die Interessenkollision auf § 31 Abs. 1 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz gestützt habe. Dem hat der Bundesgerichtshof eine Absage erteilt und ausgeführt, dass er eine Beschränkung auf Anlagen, welche unter das Wertpapierhandelsgesetz fallen, gerade nicht bestehe, da diese vorgenannte Norm nur einen allgemeinen Grundsatz für den Bereich der Wertpapieraufsicht festschreibe. Vielmehr kommt es auf die Interessenlage des Kunden an. Diese sei –so im vorliegenden Fall- bei einem Medienfond gleich. Ebenso komme es nach Ansicht der Richter auf die Rückvergütungshöhe nicht an.

Zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehöre demnach, dass der Kunde derart informiert wird, dass er selbst abschätzen und beurteilen kann, ob die Anlage nur deshalb vom Berater empfohlen wird, weil die Bank daran verdient. Der Anreiz gerade eine solche Beteiligung zu empfehlen, sei aus eigenem Interesse derart hoch, dass eine erhöhte Gefahr einer falschen Beratung bestünde. Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof aus hiesiger Sicht eine Tür für sämtliche Anlageformen, z.B. auch geschlossene Immobilienfonds oder Zertifikaten, aufgestoßen. Der Schutz der Anleger wird nach diesseitiger Auffassung durch dieses Urteil erheblich erweitert und birgt neue Ansatzpunkte für Schadensersatzansprüche gegen Berater, die gegen diese Grundsätze verstoßen haben. RA Sascha Wolf