Volltext: Kammergericht Berlin Beschluß vom 05.12.2006 5 W 295/06
Zur Widerrufsfrist bei Ebay
Bundesgerichtshof Urteil vom 20.07.2006 I ZR 228/03
Leitsätze
Anbieterkennzeichnung im Internet
BGB § 312c Abs. 1 Satz 1; BGB-InfoV § 1 Abs. 1; MDStV § 10 Abs. 2; TDG § 6; UKlaG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 11
a)
Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links „Kontakt“ und „Impressum“), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen sind.
b)
Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.
Bundesgerichtshof Urteil vom 25.04.2006 XI ZR 193/04
Leitsätze
HWiG §§ 1, 3
VerbrKrG § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1
(jeweils in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung)
a)
Wenn der nach § 1 Abs. 1 HWiG widerrufene Darlehensvertrag und der finanzierte Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden, erfordert der Zweck der gesetzlichen Widerrufsregelung, dass dem Darlehensgeber nach Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer zusteht. Die Rückabwicklung hat in diesem Falle unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts zu erfolgen (Bestätigung von BGHZ 133, 254 ff.).
b)
Eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG wird unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (Bestätigung von BGHZ 156, 46 ff. und Senatsurteil vom 23. September 2003 – XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 f.).
c)
Auch bei notarieller Beurkundung des finanzierten Geschäfts kann auf-grund der Verbundenheit der beiden Verträge eine Befreiung des Kreditnehmers von der Pflicht zur Darlehensrückzahlung nach § 3 HWiG geboten sein.
d)
Der Kreditnehmer kann nur die von ihm selbst auf das Darlehen gezahl-ten Beträge vom Kreditgeber zurückverlangen, nicht aber die ihm zugeflossenen Fondsausschüttungen.
Bundesgerichtshof Urteil vom 20.03.2006 II ZR 236/04
Leitsätze
StBerG § 68 a.F.
Gegen einen Steuerberater als Treuhandkommanditisten einer Publikums-KG gerichtete Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen unterlagen nicht der kurzen Verjährungsfrist gemäß § 68 a.F. StBerG, sondern verjährten in 30 Jahren (Abgrenzung zum Senatsurteil BGHZ 120, 157).
Bundesgerichtshof Urteil vom 16.05.2006 XI ZR 6/04
Leitsätze
a)
Auch angesichts der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) verbleibt es dabei, dass der Darlehensgeber im Fall des wirksamen Widerrufs (§ 1 Abs. 1 HWiG) eines Realkreditvertrages gemäß § 3 Abs. 1 HWiG Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung hat (Fortsetzung von BGHZ 152, 331).
b)
Der im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) in Rechtsprechung und Literatur erwogene Schadensersatzanspruch des Verbrauchers wegen un-terbliebener Widerrufsbelehrung scheidet jedenfalls in all den Fällen aus, in denen der Verbraucher bei Abschluss des Darlehensvertrages bereits an seine Erklärung zum Abschluss des Immobilienkaufvertrags gebunden ist.
c)
In Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten Objekts können sich Anleger unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondspros-pekts über das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
Beitrag Freie Presse November 2007
Eine Anlegerin hatte eine Eigentumswohnung erworben. Die hierfür erforderlichen Gelder wurden durch ein Vorausdarlehen, welche durch Bausparverträge der Badenia Bausparkasse getilgt werden sollten, bereitgestellt. Die Anlegerin trat, wie im Darlehensvertrag vorgesehen, einem Mietpool bei. Die Anlegerin machte nun die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten geltend. Sie behauptete, daß das gesamte Konzept von Anfang an überhöhte Ausschüttungen vorgesehen habe, welche nicht durch Mieteinnahmen gedeckt seien, um eine entsprechende Rendite vorzutäuschen. Dies sei der Badenia bekannt gewesen. Gleichwohl habe diese den Beitritt zum Mietpool zur Voraussetzung für die Auszahlung des Darlehens gemacht. Auch habe sie die überhöhten Mietpoolausschüttungen als tatsächliche Mieterträge behandelt. Das OLG Karlsruhe hatte die Badenia zunächst verurteilt, ließ aber die Revision zu. Am 20.03.2007 hatte der BGH das Urteil aufgehoben, da das OLG Karlruhe angebotene Zeugen zur Kenntnis der Badenia von den unrichtigen Angaben über den Mietpool nicht vernommen hatte und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Bevor es zu einer Zeugeneinvernahme kam, erkannte die Badenia den Klageanspruch vollumfänglich an. Die Anlegerin soll gemäß dem Urteil vom 23.11.2007 (Az.: 17 U 85/07) des OLG Karlsruhe von allen Darlehensverbindlichkeiten freigestellt werden, ihre gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen und die gewährten Sicherheiten Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung an die Badenia zurück erhalten.
Beitrag Freie Presse Januar 2008
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 28. November 2007 (AZ.: III ZR 214/06) die Nichtzulassungsbeschwerde der Futura Finanz gegen das Urteil des OLG Stuttgart vom 27. Juli 2007 (7 U 43/06) zurückgewiesen. Die Futura Finanz hatte Anlagen der Göttinger Gruppe, Frankonia Gruppe und Master Star Fond vermittelt. Die hochriskanten Beteiligungen wurden meist für die Altersvorsorge angeboten und mit überdurchschnittlichen Renditen beworben. In der Vergangenheit gingen Rechtsstreite, mit denen Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung gegen die Futura Finanz geltend gemacht wurde, oft dadurch verloren, dass der Anleger nicht nachweisen konnte, für welches konkrete Unternehmen der Futura Finanzgruppe der Vermittler der Anlage aufgetreten ist. Die Futura Finanzgruppe umfaßt mehrere nahezu identisch bezeichnete Unternehmen, in deren Namen stets „Futura Finanz“ auftaucht. Oft wurde als Vermittlungsgesellschaft nur allgemein „Futura Finanz“ angegeben, ohne einen Bezug zu einem konkreten Unternehmensträger herzustellen. Wie bereits des OLG Stuttgart hat der BGH dieser Strategie eine Absage erteilt und in kurzer griffiger Begründung ausgeführt, daß sich das angegangene Vermittlungsunternehmen das Verschulden der Vermittler zurechnen lassen muß, egal, ob diese tatsächlich die Gesellschaft ist, mit der der Vermittler vertraglich verbunden ist. Werden unter dem Namen eines Unternehmensverbundes Erklärungen abgegeben, muß sich jedes Mitglied, auf die die Firmenbezeichnung paßt, die Erklärung zurechnen lassen. Dies gelte nur dann nicht, wenn die Erklärung ausdrücklich auf ein bestimmtes Unternehmen der Gruppe bezogen werde.
Damit hat das Versteckspiel der Futura Finanz Gruppe ein Ende. Als vermutliche Folge hat die Futura Finanz Zukunftsunternehmen für Finanz- und Wirtschaftsberatung GmbH & Co. KG, so hieß die Vertriebsgesellschaft des Herrn Michael Turgut zuletzt, am 19. Dezember 2007 beim Amtsgericht Hof Insolvenzantrag gestellt. Das eigentliche Vermittlungsgeschäft geht aber unter dem Namen IFF AG weiter. Es muß geprüft werden, ob auch diese für die „Vermittlungssünden der Vergangenheit“ haftbar gemacht werden kann. RA Sascha Wolf
Beitrag Freie Presse April 2008
Der Bundesgerichtshof hat mittels Urteil vom 06.03.2008, Az: III ZR 298/05 entschieden, dass auch Anleger, die „chancenorientierte“ Anlagestrategien verfolgen und hier grundlegende Kenntnisse haben, erwarten können, dass über die Risiken einer bislang nicht bekannten Anlageform zutreffend unterrichtet wird. Wird im Rahmen einer Anlageberatung nicht ordnungsgemäß über die Risiken der vorliegend angebotenen Kapitalanlage aufgeklärt, kann sich der Anlageberater nicht ohne weiteres gegenüber dem Anleger darauf berufen, dass dieser eine „chancenorientierte Anlagestrategie verfolgt habe und deshalb wegen dessen Erfahrung eine weitere Aufklärung über Risiken nicht erforderlich sei.
Ein Anleger hatte sich im Jahre 2000 an einem sog. Filmfond beteiligt. Auf einem „Beratungsbogen“ hatte der Berater der beklagten Bank die Kenntnisstufe des Klägers mit der höchsten Stufe „F“ angegeben, also seine Anlagestrategie wurde als „chancenorientiert“ bezeichnet. Dies wurde laut dem Bogen erläutert: „Außergewöhnlich hohe Wertentwicklungschancen; sehr hohe Wertverluste sind jederzeit möglich; Aktien und Derivate bilden den Hauptanteil im Depot“. Jedoch hatte der Anleger keinerlei Erfahrung mit Medienfonds.
Im Prospekt des vertriebenen Fonds war ein sog. Absicherungskonzept dargestellt. Dieses sollte die Risiken der Anlage durch eine Erlösausfallversicherung vermindern. Es wurde jedoch nicht darauf hingewiesen, daß ein Totalverlust möglich ist, wenn die Sicherungsmaßnahmen versagen.
Der Anleger hatte klargestellt, dass er mit Medienfonds keine Erfahrung hat und hatte sich Informationen über die Anlage selbst und steuerliche Aspekte erbeten. Der BGH führt aus, dass die Anlageberatung nicht deshalb anlegergerecht gewesen sei, weil dieser prinzipiell eine chancenorientierte Anlagestrategie verfolgt hat. Vielmehr betont der BGH: wenn ein unrichtiger Eindruck von der Sicherheit und den Risiken der Anlage vermittelt worden ist, haftet der Anlageberater.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Anleger über ein hohes Vermögen und gutes Einkommen verfüge und damit grundsätzlich in den Personenkreis gehöre, die der Initiator des Fonds im Auge gehabt hätte.
Zwar stellt der Bundesgerichtshof klar, dass unter Umständen über ein Mitverschulden des Anlegers nachzudenken sei, wenn von diesem aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen hätte verlangt werden können, die überlassenen Unterlagen zu überprüfen. Eine grundsätzliche Haftung des Anlageberaters scheidet aber allein wegen der Kenntnisse und bevorzugten Anlagestrategien des Anlegers nicht aus.
Der BGH stellt in dem Urteil ganz klar heraus, daß allein Angaben auf Beratungsbögen eine Aufklärung über eine konkrete Anlage nicht ersetzen können. Insbesondere wurde einem oft zu hörenden Argument, einer Aufklärung des Anlegers hätte es gar nicht bedurft, da dieser erfahren und ein risikofreudiger Anleger sei, eine klare Absage erteilt. Dieser Aspekt ist unter anlegerschutzrechtlichen Gesichtspunkten sehr zu begrüßen. Denn nicht jeder in gewisser Weise erfahrene Anleger kennt sich mit enorm riskanten Anlagen jeglicher Art aus. Damit kann auch ein an sich erfahrener Anleger Schadenseratzansprüche wegen der Verletzung von Beratungspflichten (z.B. auch gegen eine fehlberatende Bank) geltend machen. RA Sascha Wolf
Beitrag Freie Presse April 2007
Das OLG Bamberg Az: 3 U 17/06 hat jüngst entschieden, dass eine Aufklärungspflichtverletzung, welche Schadensersatz führt, bereits dann vorliegt, wenn ein Emissionsprospekt für eine Kapitalanlage erst am Tag der Zeichnung übergeben wurde. Das Gericht sei der Auffassung, dass dann bei einer solch kurzfristigen Übergabe des Prospekts eine sachgerechte Prüfung der im Prospekt enthaltenen Informationen vor Zeichnung nicht möglich sei. Wenn eine solche verspätete Übergabe des Prospekts stattgefunden hat, ist es dann gleichgültig ob dieser vollständige und richtige Informationen enthalte. Das Urteil, wenn zwar auch noch nicht durch den BGH bestätigt, dürfte für Anleger weitreichende positive Folgen haben. Denn es war oft gängige Praxis, dass ein Emissionsprospekt, wenn ein solcher überhaupt übergeben wurde, erst am Tag der Zeichnung beim Anleger belassen wurde.Als sehr positiv ist zu sehen, dass das Gericht den Inhalt in diesem Zusammenhang vollkommen außen vor lässt (Das Az: kann mangels Veröffentlichung des Urteil nicht geprüft werden und basiert auf der Mitteilung des Informationsdienstes, wobei ich davon ausgehe, dass dieses korrekt ist)
Gleichzeitig hat der BGH am 24.04.2007 Az: XI ZR 17/06 unter Abänderung der Rechtsprechung des 2. Senates entschieden, dass es beim Widerruf eines Darlehensvertrages, welcher mit einem finanzierten Fondanteilserwerb ein verbundenes Geschäft darstellt, nicht einzusehen ist, dass er nach Rückabwicklung der Beteiligung besser stünde, als er ohne diese Beteiligung stünde. Konkret hat der 11. Senat entschieden, dass unverfallbare und nicht anderweitig erzielbare Steuervorteile, welche durch den Fondanteil angetreten sind, im Rahmen des Vorteilsausgleiches gegenüber der finanzierenden Bank beim Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind.
Insoweit hat sich der 11. Senat wieder ein Stück auf die Seite der finanzierenden Banken geschlagen, da die anlegerfreundlichere Rechtsprechung des 2. Senates, dass beim Widerruf des Darlehensvertrages Steuervorteile nicht zu berücksichtigen seien, geändert wurde. Der 2. Senat wollte Steuervorteile nur bei der täuschungsbedingten Rückabwicklung der Fondbeteiligung berücksichtigt wissen, wenn diesen keine Steuernachzahlungen des Finanzamtes gegenüber stehen. Beim Widerruf des finanzierenden Darlehensvertrages unter den Voraussetzungen des Haustürwiderrufes wären Steuervorteile nicht zu berücksichtigen. RA Sascha Wolf
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Schlechte Nachrichten für Anleger der Göttinger Gruppe
Am 25.03.2008 fand die erste Gläubigerversammlung der insolventen Securenta AG, welche das Kernunternehmen der Göttinger Gruppe bildet, statt.
Diese Versammlung endete im Tumult. Der Insolvenzrichter wurde wegen Befangenheit abgelehnt und es gab Streit über die Stimmrechte, so daß die Versammlung abgebrochen wurde und auf Mai 2008 vertagt wurde.
In den 90er Jahren hatte die Göttinger Gruppe im großen Stil sog. atypisch stille Beteiligungen für die Altersvorsorge vertrieben.
Laut dem Insolvenzverwalter, Peter Knöpfel, sei von den eingenommenen Geldern von ca. 900 Millionen Euro lediglich nur noch 1 Million Euro übrig. Hinzu komme noch etwas Geld aus Immobilienverkäufen. Das Geld sei nahezu komplett „verpulvert worden“. Mehr als die Hälfte der Gelder sei für Provisionszahlen ausgegeben worden und nicht werthaltig investiert worden. Mit mehr als 2 bis 3 % Quote wäre gemäß den vorläufigen Aussagen kaum zu rechnen. Die wahren Verantwortlichen ließen sich nach Aussage des Verwalters nicht mehr in Anspruch nehmen, da diese die eidesstattliche Versicherung abgegeben hätten.
Nun befürchten viele Anleger, insbesondere die, die noch im Besitz eines laufenden Ratensparvertrages sind, daß der Insolvenzverwalter sie zur Kasse bitten wird und die ausstehenden Raten einfordern wird. Auch ist es möglich, daß Ausschüttungen zurückgezahlt werden müssen. Um diesem Risiko bestmöglich entgegen zu wirken, sollte unbedingt entsprechender Rat eingeholt werden. Auch wird aufgrund der nunmehrigen Situation eine eventuelle Haftung des Vermittlers, welche die atypisch stille Beteiligung angeboten und hierbei nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat, immer relevanter. RA Sascha Wolf