BGH zu Schrottimmobilien März 2007

Beitrag Freie Presse März 2007

BGH erneut auf Spuren des Anlegerschutzes bei Erwerb von sog. Schrottimmobilien

Wird eine sog. Schrottimmobilie durch einen Darlehensvertrag finanziert, welcher den Beitritt zu einem Mietpool vorsieht und wird dieser dazu benutzt, um beim Anleger falsche Vorstellungen über Mieteinnahmen der Immobilie zu erwecken, dann spricht nach einem Urteil des XI. Senates des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2007, Az: XI ZR 414/04, eine widerlegbare Vermutung dafür, daß die finanzierende Bank Kenntnis von dieser arglistigen Täuschung hatte. Dies gilt jedoch in der Fortführung der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 16.05.2006) nur dann, wenn der Vermittler und die Bank in institutioneller Weise zusammengearbeitet haben.

Dem Urteil lag der überteuerte Erwerb einer Eigentumswohnung zugrunde. Im Darlehensvertrag war der Beitritt zu einer bestehenden Mieteinnahmegesellschaft (Mietpool) vereinbart. Sofern die Bank Kenntnis davon hatte, daß der Mietpool überschuldet sei, oder diesem Darlehen gewährt wurden, für welche die beitretenden Anleger haften, oder überhöhte Ausschüttungen an die Poolmitglieder erfolgen, die bei diesen einen falschen Eindruck über die Rentabilität erwecken, komme eine Schadensersatzhaftung der finanzierenden Bank aufgrund eines konkreten Wissensvorsprunges in Betracht.

Dieses Urteil dürfte für finanzierende Banken von sog. Schrottimmobilien einmal mehr ein herber Rückschlag sein. Denn bislang stellten sich diese oft auf den Standpunkt, daß nur die Rolle als Darlehensgeber wahrgenommen werde und damit jede Haftung im Bezug auf das Anlageobjekt ausgeschlossen sei. Es wurde einmal mehr klargestellt, daß die Banken, welche, um Darlehen zu vermitteln, mit dem Vermittler zusammenwirken, sich nicht ohne weiteres aus der Haftung entziehen können. Dies gilt vor allem dann, wenn die Darlehensauszahlung an Bedingungen, wie vorliegend dem Beitritt zum Mietpool, geknüpft ist. Da der Nachweis einer Kenntnis der Bank von „Mißständen“ im Bezug auf das Anlageobjekt sehr schwierig ist, greift bei dem Vorliegen eines Zusammenwirkens zwischen Bank und Vermittler laut dem BGH zumindest eine widerlegbare Vermutung der Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung zugunsten der Anleger ein. RA Sascha Wolf

Arbeitsrecht-Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig!

Beitrag Handwerkszeitung März 2006


Arbeitsrecht

Gerade auf dem Gebiet des Arbeitsrechts ist der Beratungsbedarf, insbesondere im Hinblick auf die derzeitig teilweise vorhandenen wirtschaftlichen Engpässe, für mittelständische Unternehmen erfahrungsgemäß groß. Nachfolgend möchten wir daher ein paar wenige relevante Informationen zusammenstellen.

Selbstständige GmbH-Geschäftsführer eventuell rentenversicherungspflichtig!

Auch als selbstständig anzusehende GmbH-Geschäftsführer können nach einem neueren Urteil des Bundessozialgerichts (Az: B 12 RA 1/04 R) der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. Grundsätzlich ist der Geschäftsführer einer GmbH abhängig beschäftigt und deshalb in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Eine abhängige Beschäftigung ist jedoch nach der Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn wegen einer gleichzeitig bestehenden Gesellschafterstellung die Willensbildung der GmbH vom Geschäftführer bestimmt wird. In diesem Fall gilt der Geschäftsführer in der Sozialversicherung als selbstständig tätig. In der Rentenversicherung hat der Gesetzgeber auch für bestimmte Selbstständige, welche nur für einen Auftraggeber tätig sind und keine Arbeitnehmer beschäftigen, eine Beitragspflicht statuiert (sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige).

Das Bundessozialgericht hat nunmehr in dem o.g. Urteil entschieden, dass die Versicherungspflicht sich auch auf selbstständige GmbH-Geschäftsführer Anwendung findet. Entscheidend ist dabei allein, ob der Geschäftsführer selbst die genannten Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt, also die GmbH sein einziger Auftraggeber ist. Auf die Verhältnisse in der GmbH, mithin die Frage, ob diese ihrerseits mehrere Auftraggeber hat oder ob diese versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, kommt es nicht an. Eine Zurechnung der Verhältnisse der GmbH auf die natürliche Person sei nicht möglich.

Dem entschiedenen Fall lag zugrunde, dass der Geschäftsführer einer Ein-Mann GmbH beitragspflichtig sein sollte, da die GmbH, derer alleinige Gesellschafter er war, sein einziger Auftraggeber sei. Nur der GmbH komme das Ergebnis seiner selbstständigen Tätigkeit, welches er ohne eigene Arbeitnehmer als deren Erfüllungsgehilfe erbringe, dauerhaft zu Gute.

Die Entscheidung bezieht sich allein auf die gesetzliche Rentenversicherung und hat keine Auswirkungen auf die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

 

Neues zur Sonn- und Feiertagsarbeit

Das Bundesarbeitsgerichts vertrat im Urteil vom 11.01.2006, Az: 5 AZR 97/05 die Auffassung, dass Arbeitnehmer, welche an Sonn- und Feiertagen arbeiten, keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt haben. Ein solcher Anspruch folge auch nicht aus § 11 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Die in diesem enthaltene Verweisung auf § 6 Absatz 5 ArbZG, sei eine Rechtsgrundverweisung, d.h. es müssen alle tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Absatz 5 ArbZG vorliegen. Schlussendlich bedeutet dies, dass nur der Arbeitnehmer, welche an Sonn- und Feiertag Nachtarbeit leistet, einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt verlangen kann. Für alle anderen Arbeiten an Sonn- und Feiertagen hat der Arbeitnehmer lediglich einen gesetzlichen Anspruch auf einen Ersatzruhetag gemäß § 11 Absatz 3 ArbZG. Diese Entscheidung hat durchaus weitgreifende Folgen. Es muß jedoch stets beachtet werden, dass sich aus Tarifverträgen andere Vereinbarungen bezüglich der Vergütung von Sonn- und Feiertagsarbeit ergeben können.

Kurze News aus der Rechtsprechung

Ein vom Arbeitnehmer auf dem Original unterzeichneter, aber lediglich per Fax zurückgesandter Aufhebungsvertrag genügt nicht der Schriftform des § 623 BGB. Liegen daneben auch keine eigenhändigen Unterschriften der Parteien auf der jeweils für die anderen Partei bestimmten Urkunde vor, so ist der Aufhebungsvertrag nichtig. Die Schriftform ist deshalb nicht gewahrt, da ein Telefax nicht dem schriftlichen Original entspricht und es fehlt an der eigenhändigen Unterschrift auf dem jeweils für die andere Partei bestimmten Vertragsexemplar. Die spätere Berufung des Arbeitnehmers auf den Formmangel ist nur in Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich (LAG Düsseldorf vom 29.11.2005 – 16 Sa 1030/05).

Ein Arbeitnehmer muss sich um die Einhaltung der Klagefrist von 3-Wochen bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes selbst sorgen. Der fehlende Hinweis auf die Klagefrist seitens des Arbeitgebers ist unschädlich für das Erfordernis der Einhaltung der 3-Wochen-Frist, da es alleinige Sache des Arbeitsnehmer sei, sich über seine Rechte zu erkundigen (LAG Rheinland Pfalz, 10 Ta 245/05 vom 17.10.2005)

Rechtsanwalt Sascha Wolf, Chemnitz, 0371/3354847

 

Verjährung bezüglich sog. „Altfälle“ ist geklärt!

Beitrag Freie Presse Januar 2007

Endlich ist es entschieden. Es war bislang lange Zeit umstritten, wie die „alte“ 30-jährige kenntnisunabhängige Verjährung in die „neue“ seit dem 01.01.2002 geltenden Regelungen der kenntnisabhängigen Verjährung übergeleitet werden soll.

Dieser Umstand ist insbesondere in Kapitalanlagerechtsfällen, in denen eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht stattfand, von besonderer Bedeutung. Fand die Anlagevermittlung vor dem 01.01.2002 statt, wurde von den Gerichten zum Teil vertreten, daß die „neue“ Verjährung von 3 Jahren unabhängig von der Kenntnis des Anlegers von der fehlerhaften Aufklärung zu laufen beginnt. Folge dieser Auslegung war, daß in diesem Fall alle Ansprüche der Anleger zum 31.12.2004 verjährt wären, egal, ob dieser Kenntnis von seinen Ansprüchen oder gar von einem Schaden hatte.

Der 11. Senat des Bundesgerichtshofes hat nun mit Urteil vom 23.01.2007 (Az.: XI ZR 44/06) endlich Klarheit geschafft und geurteilt, daß in diesen sog. „Altfällen“, also denen, in denen z.B. eine ordnungsgemäße Aufklärung im Rahmen einer Vermittlung einer Kapitalanlage vor dem 01.01.2002 nicht stattgefunden hat, es auf die Kenntnis des Anlegers von eben dieser fehlerhaften Aufklärung für den Verjährungsbeginn von 3 Jahren ankomme. Damit hat sich das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen der Auffassung vor allem des Oberlandesgerichts Braunschweig (FP berichtete) angeschlossen und im Sinne des Verbraucherschutzes den auch seit langem nach hiesiger Auffassung richtigen Weg beschritten.

Anzuwenden sei hier Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB, die Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, wonach sich die Verjährung eines Anspruchs nach § 195 BGB (neue Fassung) richte. Der Lauf dieser regelmäßigen Verjährungsfrist sei auch in diesen Überleitungsfällen, sog. „Altfällen“, mit den subjektiven Voraussetzungen (Kenntnis) des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (neue Fassung) zu berechnen. D.h., hatte der Anspruchsteller zum 01.01.2002, also dem Tag, an dem das „neue“ Verjährungsrecht in Kraft trat, nicht die erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, beginnt die 3-jährige Verjährung erst am Ende des Jahres, in welchem diese Kenntnis erlangt wurde. Um diese Regelung nicht ausufern zu lassen, ist jedoch auch für die sog. „Altfälle“ kenntnisunabhängig eine Maximalverjährungsfrist von 10 Jahren beginnend ab dem 01.01.2002, also bis zum 31.12.2011, einschlägig.

Die Entscheidung hat nicht nur weittragende Konsequenzen im Bereich des Kapitalanlagerechts, sondern dürfte übergreifend in allen Rechtsgebieten, enorme Auswirkungen für jeden Gläubiger haben, vor allem, wenn dieser ein eher unerfahrener Verbraucher ist. RA Sascha Wolf

BGH zu finanzierten Geschäften

Beitrag Freie Presse Februar 2008

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04.12.2007, Az: XI ZR 227/05 die Rechte von Anlegern bei finanzierten Geschäften gestärkt.

Der Anleger kann danach die weiteren Zahlungen an die Bank verweigern und von einer finanzierenden Bank im Falle eines sog. verbundenen Geschäfts alle Zins- und Tilgungsleistungen zurück verlangen, wenn der mit dem Kredit verbundene Kaufvertrag von Anfang an nichtig war. Dies gilt sogar dann, wenn der Kredit bereits vollständig zurückgezahlt wurde.

Eine Anlegerin hatte sich mit einem ideellen Anteil an einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung beteilt. Dazu hatte sie einem Treuhänder eine unwiderrufliche Vollmacht zum Erwerb dieses Anteils erteilt. Dieser Anteil sollte mit einem Darlehen, welches ebenfalls von dem Vermittler angeboten wurde, finanziert werden. Dieses Darlehen wiederum sollte mit einem ebenfalls gleichzeitig abgeschlossenen Bausparvertrag getilgt werden. Nach Ablauf der Darlehenzeit wurde das Darlehen planmäßig durch den Bausparvertrag abgelöst.

Die Anlegerin verlangte nun von der Bank sämtliche gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen zurück, mit Erfolg! Sie begründete ihr Verlangen damit, daß die dem Treuhänder erteilte Vollmacht nichtig sei, da diese gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße. Damit sei auch der vom Treuhänder geschlossene Kaufvertrag unwirksam. Aufgrund des nichtigen Kaufvertrages sei die Bank zur Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen verpflichtet, da ein verbundenes Geschäft vorliege.

Dies sah der BGH ebenso. Kaufvertrag und Darlehensvertrag bilden im konkreten Fall ein verbundenes Geschäft, da beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist im Regelfall dann anzunehmen, wenn der Vermittler der Anlage neben dem Kaufvertrag auch den Darlehensvertrag vermittelt habe und hierbei auch den Darlehensvertrag mit vorgelegt hat. Der Kaufvertrag sei wegen der nichtigen Vollmacht ebenfalls nichtig, da der Treuhänder die Anlegerin beim Erwerb nicht wirksam vertreten habe. Durch diese Nichtigkeit des Kaufvertrages steht der Anlegerin eine dauerhafte Einrede gegen den Darlehensvertrag gemäß § 9 Absatz 3 Verbraucherkreditgesetz zu.

Dies führt nach dem Gesetzeswortlaut dazu, daß künftige Leistungen auf den Kredit verweigert werden können. Der BGH urteilte, daß der Gesetzgeber aber mit dieser Vorschrift keine abschließende Regelung treffen und eine Rückforderung bereits erbrachter Leistungen ausschließen wollte. Er führte aus, daß auch eine Rückforderung bereits gezahlter Leistungen möglich ist. Der Gesetzgeber habe es bewußt der Rechtsprechung überlassen, die Frage der Rückforderung zu regeln. Dieser sog. Rückforderungsdurchgriff gelte auch dann, wenn die Leistungen bereits vollständig erbracht sind. Der BGH führte aus, daß die Rückabwicklung bei anfänglicher Nichtigkeit des finanzierten Geschäfts nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen habe. Diese Auffassung hat zugunsten der Anleger den entscheidenden Vorteil, daß sich dieser Steuervorteile gegenüber der Bank nicht anrechnen lassen muß, da das Bereicherungsrecht einen sog. Vorteilausgleichs nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen nicht kenne. RA Sascha Wolf

OLG München Falk Zinsfonds

Betrag Freie Presse November 2007

Falk Zinsfonds

Es gibt bezüglich des Falk Zinsfonds Neuigkeiten. Das OLG München hat nach neuesten Meldungen mittels Urteil vom 22.10.2007 (Az. 21 U 2687/07) zwei Anlegern des Falk Zinsfonds Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand der geschäftsführenden Gesellschaft und dem Mittelverwendungskontrolleur gesprochen. Hintergrund war, dass über ein Sonderkonto, über das Mittel für Projektfinanzierungen innerhalb der Falkgruppe liefen, laut Prospekt der Vorstand und der Mittelverwendungskontrolleur nur gemeinsam verfügen dürfen. Tatsächlich wäre es aber so gewesen, daß der Mittelverwendungskontrolleur für eben dieses Konto mehr als eineinhalb Jahre keine Unterschriftsberechtigung hatte. Die Kontrolle des Geldflusses durch den Mittelverwendungskontrolleur durch die eigentlich gemeinsame Verfügungsbefugnis mit der Geschäftsführung fand demnach nicht statt. Die eigentlich laut Prospekt dem Anleger gegenüber suggerierte Sicherheit war damit tatsächlich nicht gegeben, da die Geschäftsführung ohne Kontrolle über die Gelder verfügen konnte. Eine Mittelverwendungskontrolle fand also nur laut Prospekt, nicht jedoch in der Realität statt. Diesbezüglich sei der Prospekt fehlerhaft und dem Anleger stehe ein Schadensersatzanspruch zu. Denn dieser hätte vermutlich in Kenntnis von der fehlenden Mittelverwendungskontrolle den Zinsfond nicht gezeichnet. Im Einzelfall ist stets die Frage der Verjährung zu prüfen, da Ansprüche aus Prospekthaftung zum Teil kurzen Verjährungsfristen unterliegen. RA Sascha Wolf

Internet-Marktplatz mit Tücken

Beitrag Freie Presse November 2007

Internet-Marktplatz mit Tücken

 

Kaum ein Verkaufsmarkt expandiert so stark wie das Internet. Mit den neuen Märkten entstehen aber auch neue Probleme. Die rechtliche Gestaltung des Markplatzes Internet ist zum Teil schwierig und es müssen bestimmte Besonderheiten beachtet werden. Bietet zum Beispiel ein gewerblicher Verkäufer Produkte über das Internet an, so handelt es sich hierbei um Fernabsatzverträge. Dabei sind viele Anbieter als gewerbliche Anbieter einzustufen und wissen dies nicht einmal. Gemäß der Rechtsprechung setzt eine gewerbliche Tätigkeit ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist. Dies hat zur Folge, daß auch der vermeintlich private Anbieter Unternehmer sein kann, soweit dieser entsprechend umfangreich Waren anbietet. Im Rahmen von Fernabsatzverträgen muß der Unternehmer jedoch umfangreiche Informations- und Belehrungspflichten erfüllen. So muß z.B. eine ladungsfähige Anschrift angegeben werden. Weiterhin muß über das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts und dessen Folgen belehrt werden. Exemplarisch sei hier die Besonderheit angeführt, daß z.B. die Widerrufsfrist bei Verträgen, die über die Internetplattform eBay geschlossen werden, nicht die gesetzliche Regelfrist von 2 Wochen, sondern eine Monatsfrist gilt. Zu den Anforderungen an Informations- und Belehrungspflichten hat sich eine kaum mehr überschaubare Rechtsprechung entwickelt. Dabei beurteilen die Gerichte bestimmte Sachverhalte unterschiedlich. Es ist anerkannt, daß die Verletzung dieser Belehrungs- und Informationspflichten eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellt. Erfüllt ein Unternehmer diese nicht oder nicht richtig, droht ihm eine Abmahnung eines Mitbewerbers. Eine solche Abmahnung kann schnell teuer werden. Denn ist diese berechtigt, müssen neben der Erklärung in Zukunft falsche Angaben zu unterlassen, regelmäßig auch die Anwaltskosten des Abmahnenden erstattet werden. Diese können sich im Einzelfall leicht auf 1000,00 € oder mehr belaufen. Diese Gefahr kann letztlich nur durch Verwendung einer korrekten Widerrufsbelehrung und von allgemeinen Geschäftsbedingungen, die alle erforderlichen Informationen enthalten, gebannt werden. RA Sascha Wolf

Erstattung Flugpreis bei Verspätung

David gegen Goliath-Kostenerstattung bei Verspätung von Flügen

 

Wer reist kennt es: Der Flug verspätet sich oder fällt gar aus. In der Vergangenheit konnte der Flugreisende oft nur gute Miene zu bösen Spiel machen. Der Flug war bezahlt, an eine Rückerstattung nicht zu denken. Damit soll nun Schluß sein.

Am 11.02.2004 verabschiedete das Europäische Parlament eine Verordnung (EG Nr. 261/04), welche Fluggästen pauschale Entschädigungen zuspricht, wenn sich Flüge verspäten.

Die Richtlinie gilt in jedem Mitgliedsland unmittelbar und ist seit dem 17.02.2004 in Kraft. Sie gilt für alle Flüge aus Mitgliedsstaaten und alle Flüge in Mitgliedsstaaten, soweit die Fluggesellschaft ein einem solchen ihren Sitz hat.

Die Entschädigung greift sowohl im Falle der Annullierung von Flügen, als auch bei Verspätung und der Beförderungsverweigerung (Stichwort: Überbuchung).

Voraussetzung ist, daß der Fluggast die Reise hätte antreten können, d.h. sich rechtzeitig am Flughafen befunden haben muß.

Die Leistungen reichen von einem Ausgleichsanspruch über einen Anspruch auf anderweitige Beförderung, einem Erstattungsanspruch der Flugscheinkosten bis hin zu Betreuungsleistungen (Hotelkosten) und Übernahme von Telekommunikationskosten.

Bei einer Nichtbeförderung und einer Annullierung hat der Reisende einen Ausgleichanspruch in Höhe von 250 €, wenn die Wegstrecke 1500 km oder weniger sein sollte, 400 € bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1500 km und außergemeinschaftlichen Flügen von 1500-3500 km und 600 € bei allen anderen Flügen (Langstreckenflüge). Zusätzlich muß der Flugticketpreis ersetzt werden oder wahlweise für den Reisenden eine anderweitige Beförderung angeboten werden. Überdies müssen Verpflegung und –falls der andere Flug erst am nächsten Tag stattfindet- Übernachtung und Beförderung übernommen werden. Im Falle einer Verspätung erhält der Fluggast keine Ausgleichszahlung. Wenn sich der Flug um 2 Stunden, bei Flügen bis 1500 km, oder um 3 Stunden, bei Flügen zwischen 1500-3500 km oder allen innergemeinschaftlichen Flügen über 1500 km, oder um 4 Stunden bei allen anderen Flügen verspätet, muß die Fluggesellschaft Verpflegung anbieten und 2 Telefonate übernehmen. In dem Fall, daß sich die voraussichtliche Abflugzeit auf den nächsten Tag verschiebt, müssen Übernachtungskosten übernommen werden. Soweit die Verspätung dabei über 5 Stunden beträgt, kann der Fluggast den Ticketpreis zurückerhalten.

Die vorstehenden Ansprüche lassen weitergehende Schadensersatzansprüche unberührt. Lediglich die erwähnte Ausgleichszahlung kann angerechnet werden. Mit dieser Richtlinie wurde ein begrüßenswerter Schritt in Richtung Verbraucherschutz getan. (RAe Weigert & Wolf, RA Sascha Wolf)

 

 

Unternehmensbeteiligungen 2.Beitrag

Beitrag Blick 2005

Unternehmensbeteiligungen: „Atypische“ Altersvorsorge -Gerichte stärken Anlegerrechte

Dieser Beitrag knüpft an eine Serie von Berichten unserer Kanzlei über Unternehmensbeteiligungen an, welche zur Altersvorsorge an gutgläubige Anleger vermittelt wurden. Diese meist als atypisch stille Gesellschaftsbeteiligungen ausgestalteten Anlageformen wurden meist mit enormen Renditeerwartungen von bis zu 10 % beworben. Dabei könnten sogar noch während der Erwerbstätigkeit Steuern gespart werden. Im Alter hätte man dann eine absolut garantierte „Zusatzrente“. Unter diesem Tenor wurden oftmals die Vermittlungsgespräche geführt, um die Beteiligungen an den „Mann“ zu bringen. Im Kampf David gegen Goliath haben sich die Gerichte zunehmend auf die Seite der Anleger gestellt. Der Anleger war in der Vergangenheit oft machtlos gegen die Übermacht der Anlagegesellschaften. Dieser Umstand hat sich insbesondere für Anleger der Göttinger Gruppe geändert. Mit einer Urteilsserie vom 21.03.2005 leitete der Bundesgerichtshof die endgültige Kehrtwende ein. Nach den Urteilen hat der Anleger einen Schadensersatzanspruch, wenn der Anleger eine Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in Raten gewählt hatte, die Verträge nach dem 01.01.1998 abgeschlossen wurden und der Anlagevermittler nicht auf den Umstand hingewiesen hat, daß eine Auszahlung des Guthabens in Raten aufgrund einer zum 01.01.1998 in Kraft getretenen Änderung des Kreditwesengesetzes eventuell nicht mehr möglich ist. Jedoch haben die Urteile auch Auswirkungen für Verträge, welche vor dem 01.01.1998 abgeschlossen wurden. Das höchste Gericht sieht in dem Wegfall der Möglichkeit der Auszahlung in Raten (soweit diese vereinbart war) einen außerordentlichen Kündigungsgrund bezüglich des Gesellschaftsverhältnisses. Das heißt, der Anleger kann weitere Ratenzahlungen verweigern. Bei dem Hinzutreten weiterer Aufklärungspflichtverletzungen kann der Anleger das von ihm eingezahlte Geld zurück erhalten. In den übrigen Fällen kann so aber zumindest der Schaden begrenzt werden, da ungewiß ist, ob von den eingezahlten Geldern in Zukunft jemals etwas zurück fließt. Mit einem Urteil vom 18.04.2005 hat der Bundesgerichtshof außerdem klargestellt, daß die von der Göttinger Gruppe in den Beteiligungsverträgen sehr oft verwendete Belehrung über das Widerrufsrecht unrichtig ist. Die Folge davon ist, daß der Anleger, soweit der Vertrag in einer sog. Haustürsituation abgeschlossen wurde, sich auch nach Ablauf der im Vertrag genannten Widerrufsfrist noch von diesem lösen kann. Ob dies im Einzelfall möglich ist, bedarf einer fachkundigen und tiefgründigen Prüfung. Im Übrigen kann der Anleger, wenn er beim Vertragsschluß nicht über die Risiken (Nachschußpflicht etc.) einer solchen Beteiligung aufgeklärt worden ist und falsche Angaben über die Rendite der Beteiligung gemacht wurden, Schadensersatz verlangen. Diese Rechtsprechung wurde zuletzt mit Urteilen vom 25.07.2005 bestätigt. Diese erfreuliche Rechtsprechung hat auch Auswirkungen auf andere Unternehmensbeteiligungen, wie z.B. die atypisch stillen Beteiligungen der Real Direkt, Frankonia, Goj, Bema oder der Südwest Finanz. Sehr erfreuliche Tendenzen gibt es auch im Hinblick auf durch Banken finanzierte Anlagegeschäfte, wie etwa bei sog. geschlossenen Immobilienfonds (z.B. WGS, Falk, Wohnwertfonds, Sachwertfonds, DBVAG etc.). Aus unserer praktischen Tätigkeit wissen wir, daß oft eine außergerichtliche Einigung im Einzelfall möglich ist. Unsere Kanzlei konnte schon dahingehende recht günstige vergleichsweise Regelungen herbeiführen. Übrigens: Rechtsschutzversicherungen sind in vielen Fällen verpflichtet, die Kosten der Rechtsverfolgung zu übernehmen. Rechtsanwalt Sascha Wolf (RAe Weigert & Wolf, Chemnitz, Oelsnitz)

Unternehmensbeteiligungen 1. Beitrag

Beitrag Blick 2005

Unternehmensbeteiligungen: sichere Altersvorsorge oder Schuldenfalle?

Gerade in den letzen 10 bis 12 Jahren expandierte der Kapitalmarkt im Hinblick auf neue Anlageformen insbesondere in den neuen Bundesländern sehr stark. Besonders verbreitet waren dabei die für „todsicher“ erklärten Unternehmensbeteiligungen. Diese wurden in „Nachwendezeiten“ verstärkt zur Alters“vorsorge“ vertrieben. Dabei wurde neben der Sicherheit, welche oft mit der eines Sparbuches verglichen wurde, auch die Rentabilität der Anlageform angepriesen. Über die Risiken und rechtliche Ausgestaltung der Anlageformen, wurde nur selten umfangreich informiert. Das Wesen von Unternehmensbeteiligungen, wie z.B. die atypisch stillen Beteiligungen der Göttinger Gruppe, der Real Direkt AG, der Frankonia AG oder der Südwest Finanz AG wurde oftmals nicht einmal in Ansätzen erläutert. Da es sich um Unternehmensbeteiligungen handelt, ist oftmals, gesellschaftsvertraglich fixiert, ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals, oder sogar eine darüber hinaus gehende Nachschußpflicht möglich, wenn sich die Gesellschaft nicht entsprechend den positiven Erwartungen entwickelt. Ebenso wurde leider allzuoft mit potentiellen Steuervorteilen geworben, welche letzen Endes mangels Anerkennung der Finanzbehörden nicht realisiert werden konnten. Bislang war eine Wiedererlangung, trotz der oft gravierenden Aufklärungsdefizite, der eingezahlten Gelder nahezu ausgeschlossen, da die Gerichte die sog. Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft angewandt haben. Dies bedeutet, daß auch eine „fehlerhaft“ (z.B. durch Täuschung) zustande gekommene Gesellschaft nicht derart rückabgewickelt werden kann, daß alle eingezahlten Gelder zurückfließen, sondern es muß ein Auseinandersetzungswert zum jeweiligen Beendigungszeitpunkt ermittelt werden. Dieser stellt meist nur einen Bruchteil der eingezahlten Gelder dar. Eben diese Rechtsprechung hat der BGH mit Urteil vom 19.07.2004 aufgegeben und bei atypisch stillen Beteiligungen eine Rückzahlung der eingezahlten Gelder über Schadensersatzansprüche möglich gemacht. Das OLG Braunschweig, welches örtlich zuständig für die Göttinger Gruppe „Securenta“ ist, hat sich ebenfalls dieser Rechtsprechung angeschlossen und mit Urteil vom 08.09.2004 die Anlagegesellschaft zum vollen Schadensersatz verurteilt. Diese Rechtsprechung wurde durch den Bundesgerichtshof am 29.11.2004 bestätigt. Im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit der Ansprüche muß eine Prüfung im Einzelfall erfolgen, ob eventuell Verjährungsprobleme bestehen. Grundsätzlich gilt jedoch, daß durch die nunmehr erfreuliche Wendung in der Rechtsprechung, die Position der Anleger erheblich gestärkt ist. Positive Tendenzen gibt es auch durch neuere Urteile des BGH im Hinblick auf finanzierte Anlagegeschäfte, wie etwa bei sog. geschlossenen Immobilienfonds (z.B. WGS, Falk, Wohnwertfonds, Sachwertfonds, etc.).

Brandaktuell:

1. Es gibt neue Urteile des BGH vom 21.03.2005 in welchem dieser die Göttinger Gruppe zum Schadensersatz verurteilt.

2. Die Geschädigten von PHOENIX können auf Entschädigung hoffen.

Rechtsanwalt Sascha Wolf (RAe Weigert & Wolf, Chemnitz, Oelsnitz)

BGH zu Schrottimmobilien im Mai 2006

­Beitrag Blick Juli 2006

Gute News für geschädigte Anleger

Der 11. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Rechte der Verbraucher in Urteilen vom 16.05.2006, Az.: XI ZR 6/04 bzw. einer Urteilserie vom 25.04.2006 konkretisiert. In dem Urteil vom 16.05.2006 ging es um die Behandlung des finanzierten Kaufs von sog. „Schrottimmobilien“. Der BGH urteilte, dass im Falle eines Widerrufes des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz zwar der Verbraucher zur sofortigen Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sei. Dies gilt jedoch nur dann, wenn zwischen dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Geschäft kein sog. verbundenes Geschäft vorliegt (BGH Urteile vom 25.04.2006). Um dem von dem europäischen Gerichtshof geforderten Verbraucherschutz gerecht werden zu können, konkretisierte der BGH die Aufklärungspflichten von kreditgebenden Banken. Demnach sollen die Beweisanforderungen für einen „konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank“, welcher eine Aufklärungspflicht der Bank auslöst, erleichtert werden. Die Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschungshandlung des Vermittlers soll künftig vermutet werden, wenn dieser und die Bank in „institutionalisierter“ Art und Weise zusammenwirken. D.h., der Vermittler müsse die Finanzierung angeboten haben und es müsse sich aufdrängen, dass sich die Bank der Kenntnis der Unrichtigkeit der Angaben des Vermittlers geradezu verschlossen habe. Diese Rechtsprechung hat auch Auswirkungen auf andere finanzierte Anlagen, wie z.B. atypisch stille Beteiligungen der Göttinger Gruppe, Frankonia, Euro Gruppe, Bema oder Südwest Finanz. Auch Anleger finanzierter Immobilienfonds (z.B. WGS, Falk, DBVAG etc.) können hiervon profitieren. Aktuell: Leipzig West AG insolvent. Rechtsanwalt Sascha Wolf, Chemnitz,0371/3354847